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Der Regenwald ist gerettet – Werbung mit dem guten Zweck

Der Regenwald ist gerettet – Werbung mit dem guten Zweck

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Sie wollen mit Ihrem Unternehmen etwas Gutes tun, wissen jedoch nicht, wie Sie das am besten anstellen?

Der Bundesgerichtshof hat in einer brandneuen Entscheidung hierzu festgestellt, dass es Unternehmen grundsätzlich möglich ist, soziale, sportliche, kulturelle oder auch ökologische Belange (Sponsoring) mit dem Verkauf von Produkte zu verbinden. Wollen Sie also den örtlichen Kindergarten durch den Verkauf Ihrer Produkte unterstützen, können Sie hiermit effektiv werben.  

Quell der Entscheidung des BGH ist die mit großem Marketingdruck verbreitete Werbung der Krombacher Brauerei. Berühmte Moderatoren teilten dem interessierten Biertrinker mit,  dass mit jedem gekauften Kasten Krombacher ein Quadratmeter Regenwald nachhaltig geschützt werde. Unterstützt wurde die Aktion vom WWF.

Der Bundesgerichtshof hat, wenn er auch in der Sache kein endgültiges Urteil gefällt hat, festgestellt, dass grundsätzlich die Verknüpfung des Warenabsatzes mit einem guten Zweck nicht rechtswidrig sein kann.

Die Schwelle zur Unlauterbarkeit wird in einem solchen Fall erst dann überschritten, wenn die Verknüpfung einen solchen psychischen Druck auf den Verbraucher entfaltet, dass dieser bei seinem Kauf tatsächlich nicht mehr frei entscheiden wird.

Im Falle des normalen Sponsorings zieht der Käufer zwar den guten Zweck mit in seine Kaufentscheidung ein, aber er entscheidet vorher, ob er mit dem Kauf des Produkts eben auch den Sponsorzweck fördern möchte.

Wichtig bei der Verbindung des Warenabsatzes mit einer solchen Sponsoringwerbung ist jedoch, dass beim Käufer keine irrigen Vorstellungen hervorgerufen werden dürfen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er über den tatsächlichen Wert des Angebots, also zum Beispiel über die tatsächliche Zielerreichung des Sponsorings getäuscht wird. Werben Sie groß mit der Aussage, dass Sie den Bau des Kindergartens mit jedem verkauften Stück voranbringen, tatsächlich aber nur einen Betrag beisteuern, der für den Richtfestkranz ausreicht, dürfte eine Irreführung vorliegen.

Deshalb gilt für Sie, dass bei einer Koppelung des Absatzgeschäftes mit einem Sponsoringzweck dieser Zweck auch eintreten können muss. Eine umfassende Aufklärungspflicht in welcher Art und Weise die Unterstützung erfolgt bzw. welchen Wert die Zuwendung hat, besteht nach Ansicht des BGH jedoch nicht.

Wichtig für die Planung des Sponsoringprojektes ist daher zunächst die Überlegung, welche Leistung das Unternehmen tatsächlich für den guten Zweck erbringen möchte. Sodann muss die Werbung so gestaltet werden, dass der hierin bestimmte Zweck auch durch die Sponsoringleistung erbracht werden kann.

Liegt der beworbene Zweck und die tatsächliche Leistung jedoch soweit auseinander, dass der Zweck tatsächlich nicht erreicht werden kann, so muss man davon ausgehen, dass der Verbraucher getäuscht wird und damit eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechts vorliegt.

Wir stehen Ihnen gerne zur Beratung bei Ihren Projekten zur Verfügung.