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E-Mail-Spam auch in Form von "Newslettern" im Konkurrenzverhältnis abmahnfähig

Vorsicht bei der Versendung von Newslettern! - E-Mail-Spam ist wettbewerbswidrig

Konkurrenten können abmahnen

von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel


Irgendwann wird es jedem einmal zu bunt. So auch dem Kläger des Verfahrens, das dem BGH am 11. März 2004 die Gelegenheit zur Bestätigung der Rechtsprechung gab. Ein Konkurrent sandte ihm wöchentlich weiterhin eine als "Newsletter" bezeichnete Info-Mail mit Werbung für sein Unternehmen zu, obwohl er bereits konkludent um die Sperrung aller zu seinen zwei Domains gehörenden E-Mail-Accounts gebeten hatte.

You´ve got mail!Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilsgründen zunächst die schon länger angewendeten Grundsätze zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung bestätigt. E-Mails dürfen nur dann ausnahmsweise versendet werden, wenn der Empfänger zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis dazu erklärt hat, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

Die Richter nehmen allerdings auch ausdrücklich zur Beweislastfrage Stellung - ein Problem, das bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten nicht immer eindeutig geklärt wurde. Zum Glück für Verbraucher und Konkurrenten soll nach Ansicht des BGH die Darlegungs- und Beweislast eines Einverständnisses beim Versender liegen. Dringend zu empfehlen ist daher die Archivierung aller mit der Aufnahme der E-Mail-Adresse in der Datenbank zusammenhängenden Daten.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urteil Konsequenzen für die Anmeldung bei Newslettern mit (auch) werbendem Inhalt. Durch "geeignete Maßnahmen" hat nämlich der Versender sicherzustellen, dass kein Dritter eine E-Mail-Adresse unberechtigterweise in den Verteiler einträgt oder es aufgrund von Tippfehlern bei der Eingabe zu fehlerhaften Zusendungen kommen kann. Was genau "geeignete Maßnahmen" sind, erläutern die Richter wie üblich nicht. Von doppelter Adresseingabe bis hin zu doppelten Rückbestätigungen ist - theoretisch - alles möglich. Was genau "geeignet" ist, bleibt der Auslegung überlassen.... 

Wer Spam unverlangt zugesendet bekommt, kann zum einen die Unterlassung künftiger Werbung verlangen, zum anderen die Mitteilung, welche Daten über ihn gespeichert sind sowie die unverzügliche Löschung dieser Daten. Theoretisch steht ihm auch noch ein Schadenersatzrecht zu - allerdings dürfte der finanzielle Schaden einer einzigen E-Mail nahezu vernachlässigenswert sein, wie auch der BGH einsieht. Die Richter weisen aber zu Recht auf die durch die Flut von E-Mails entstehende Belästigung und den möglichen höheren Gesamtschaden hin.

Der BGH bestätigt schließlich, dass bei der Zusendung von Spam an einen Konkurrenten dieser über die bloße Unterlassung weiterer Sendungen an sich selbst auch eine allgemein gefasste Unterlassungserklärung anmahnen kann, in der sich der Versender bei Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtet, Werbung per E-Mail nur noch an nachweisbar einverstandene Empfänger bzw. im Falle nachweisbaren sachlichen Interesses eines Gewerbetreibenden zu versenden.

Aus Verfahrensgründen - die Beklagte hatte zu einem Punkt kein rechtliches Gehör erhalten - wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurück verwiesen. Es dürfte zu erwarten sein, dass das Oberlandesgericht nun dem Klageantrag stattgeben wird.