Fehlerhafte Abmahnung – Geld zurück?
Ein besonderer Fall aus Hamburg
von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann
Eine Abmahnung der besonderen Art: eine Internet-Userin wurde von einem Tonträgerhersteller abgemahnt. Der Vorwurf: Sie habe rund 700 mp3-Dateien zum illegalen download bereitgestellt. Der Frau auf die Spur kam man über deren IP-Adresse. Nach Erstattung einer Strafanzeige gegen die Frau erfragte die Staatsanwaltschaft deren Namen und Adresse bei ihrem Provider. Diese Daten gab die Staatsanwaltschaft sodann an die Rechtsanwälte des Tonträgerherstellers weiter.
Unglücklich hierbei: bei der Überprüfung der IP-Adresse war es zu einem Fehler gekommen. Die Frau hatte zu keiner Zeit mp3s illegal heruntergeladen oder zum Herunterladen bereitgestellt. Ihr Name und ihre Adresse wurden fälschlicherweise herausgegeben. Ein Irrtum, der vorkommen und schnell aufgeklärt werden kann. Aber es kam ganz anders:
Als sie die Abmahnung durch den Tonträgerhersteller erreichte, telefonierte ihr Ehemann mit einem der Rechtsanwälte der Plattenfirma und stellte den Sachverhalt richtig. Er fand jedoch kein Gehör und die Plattenfirma hielt die Abmahnung in vollem Umfang aufrecht. Daraufhin sah sich die Frau gezwungen ihrerseits einen Anwalt einzuschalten, um ihre Interessen zu wahren. Der Anwalt beantragte Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, welche die Frau allein nicht erhalten hätte. Daraufhin konnte nach einer erneuten Überprüfung der IP-Adresse festgestellt werden, dass zunächst eine falsche Auskunft erteilt wurde und es sich um einen Irrtum gehandelt hatte.
Dies genügte nunmehr auch dem Tonträgerhersteller und er nahm seine Vorwürfe zurück. Bezüglich der Kosten für ihre Anwältin verwies man die Frau jedoch an die Staatsanwaltschaft. Die Frau klagte daraufhin gegen den Tonträgerhersteller auf Zahlung ihrer Anwaltskosten. In einer ungewöhnlich ausführlichen Entscheidung hat das Amtsgericht Hamburg-Altona (Entscheidung vom 11.12.2007, Az.: 316 C 127/07) der Klägerin Recht gegeben und den Tonträgerhersteller dazu verurteilt die Anwaltskosten der Klägerin zu tragen.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch als gegeben an. Schon in der Erhebung, jedenfalls aber in der Aufrechterhaltung des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung liege eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Zur Durchsetzung ihrer Interessen habe sich die Klägerin anwaltlicher Hilfe bedienen können. Diese Kosten könne sie als Schadensersatz herausverlangen.
In seinen Ausführungen vergleicht das Amtsgericht die Abmahnung mit unerwünschten Postsendungen und Werbe-E-Mails. Da bereits in deren Zusendung eine Persönlichkeitsverletzung liege, müsse dies erst recht für eine Abmahnung gelten. Diese enthalte den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung, welcher eine Ehrkränkung darstelle. Offen könne es bleiben, ob bereits die erstmalige Erhebung dieser Vorwürfe eine Persönlichkeitsverletzung dargestellt habe, da die Beklagte auch nach versuchter Klarstellung durch den Ehemann der Klägerin die Vorwürfe aufrecht erhielt.
Gerade aufgrund des Hinweises durch den Ehemann der Klägerin hätte sich der Tonträgerhersteller zu Nachforschungen veranlasst sehen müssen. Dies zu unterlassen sei schlichtweg leichtfertig gewesen. Da die Klägerin ohne Anwalt bei der Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht erhalten hätte, sich hieraus aber erst die Unrichtigkeit der Vorwürfe ergeben hatte, war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts unvermeidlich. Das Gericht sah die Anwälte der Beklagten, die in deren Auftrag die Klägerin abgemahnt hatten, als deren Verrichtungsgehilfen an. So dass deren Verschulden, weiterhin blind auf die Richtigkeit der Angaben der Staatsanwaltschaft vertraut zu haben, der Beklagten zuzurechnen war.
Auch ergebe sich eine Zurechnung aus Organisationsverschulden. Die Anwälte der Beklagten betreiben auf dem Gebiet des illegalen Filesharing die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen als „Massengeschäft“. Da hierbei erhebliche Schäden für Dritte drohen, berührt dies unmittelbar die Organisationspflichten des Mandanten. Die Beklagte hat ihren Anwälten „freie Hand“ gelassen, deren Handeln muss sie sich derart zurechnen lassen, als hätten die Anwälte als ihr eigenes Organ gehandelt.
Eine Abmahnung als allgemeines Lebensrisiko?
Das Hamburger Gericht sah es jedoch nicht so, dass die Folgen einer ungerechtfertigten Ehrverletzung vom Verletzten zu tragen sind, weil es zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre, dass man auch einmal unberechtigt abgemahnt werden kann. So hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2006 das allgemeine Lebensrisiko definiert. Jedoch stellte das höchste Zivilgericht bereits klar, dass dies nicht immer gilt und es nicht immer einfach hingenommen werden muss, wenn man ungerechtfertigt abgemahnt wird. Einen solchen Fall sahen auch die Hamburger Richter als gegeben an und gaben der Klägerin Recht. Diese bekam die ihr entstandenen Anwaltskosten zurück.
Für die Praxis Relevantes:
Die vorliegende Entscheidung dürfte einen bei Massenabmahnungen immer mal wieder auftretenden Fall darstellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine zu Unrecht abgemahnte Privatperson immer dann einen Erstattungsanspruch seiner Anwaltskosten besitzt, wenn dieser auf einen Irrtum hingewiesen hat und der Abmahner es nicht für nötig hält, die Richtigkeit seines Vorwurfes zu überprüfen.
Auch die Staatsanwaltschaft wird sich fragen lassen müssen, warum diese ungeprüft Daten herausgibt, die sich dann mit entsprechenden negativen Folgen für die Betroffenen als falsch herausstellen. Offenbar war die Frau von der Staatsanwaltschaft nicht einmal zu den Vorwürfen angehört worden und ein gewissenhafteres Vorgehen hätte, zumindest in dem vorliegenden Fall, die falsche Verdächtigung der Klägerin sicherlich verhindern können.