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Fußnoten in Werbeanzeigen – Was gehört zur „blickfangmäßigen Preisangabe“?

Zur Zulässigkeit von Fußnoten in Werbeanzeigen - Was gehört zur „blickfangmäßigen Preisangabe“?

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht Michael Terhaag, LL.M.

Sind Anzeigen mit Sternchen und Fußnoten zulässig? Welche Aufmachung müssen die Anzeigen und Preise haben? Teilweise hatte bereits der Bundesgerichtshof diese Fragen im Jahr 2009 entschieden. Nun liegt ein weiteres Urteil vom Oberlandesgericht Köln vor, welches der BGH-Rechtsprechung im Wesentlichen Rechnung trägt.

BGH zeigt den Weg

In seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009 (Az.: I ZR 147/07) hatte das höchste deutsche Zivilgericht festgestellt, dass derartige Werbung grundsätzlich zulässig sei. Dies allerdings nur wenn es sich um einen eindeutig zuzuordnenden Sternchenhinweis handele und dieser auch gut lesbar sei. Ansonsten spricht man von einer so genannten „blickfangmäßig herausgestellten Preisangabe“, die mangels hinreichender Transparenz und als Irreführung unvollständig ist.

Das OLG Köln zeigt, wie es im Detail geht

Das Oberlandesgericht Köln hatte nun darüber hinaus zu klären, ob das Sternchen (*) und der aufklärende Fußnotentext Bestandteil des Blickfangs sein müssen. Es ging also darum, ob das Sternchen und der Fußnotentext in der gleichen Schriftgröße und Aufmachung angegeben werden müssen oder ob diese auch kleiner und unauffälliger erscheinen dürfen.

Nachdem die Vorinstanz des LG Köln noch entschieden hatte, dass sowohl das Sternchen als auch der Inhalt der Fußnote entsprechend dem Blickfang einheitlich auffällig sein müssten, änderte das OLG Köln dies nun in der Berufungsinstanz überwiegend ab, indem es auf die BGH-Rechtsprechung verwies.

Zwar müsse das Sternchen bzw. die Fußnote genauso auffällig wie der Preis angegeben werden. Dies gelte jedoch nicht für den Fußnotentext selbst. Denn sonst würde der Sinn und Zweck der Verweismöglichkeit verfehlt. Es gehe gerade darum, nicht alle Informationen in den Blickfang zu stellen.

Genau dies hatte auch der BGH für zulässig erklärt. Daher müsse der Werbende das Recht haben, den Fußnotentext unauffälliger zu gestalten. Ansonsten würde dieses Recht, für die notwendigen ergänzenden Preisangaben Sternchenhinweise zu verwenden, überwiegend unterlaufen.

Fazit

Anwalt Beratung Testurteile WerbungEin aus unser Sicht in der Sache richtiges und griffiges Urteil!  

Werbende können selbstverständlich Sternchenhinweise an ihren Werbeanzeigen anbringen. Daran ist der Verbraucher mittlerweile zudem gewöhnt. Diese Sternchen müssen jedoch direkt am Preis deutlich sichtbar sein, sodass sie selbst Bestandteil des Blickfangs sind.

Der Text in der Fußnote selber muss dann jedoch nicht so auffällig sein wie der Preis. Werbende sollten allerdings darauf achten, dass der Fußnotentext leicht zu finden und gut lesbar ist. Andernfalls können bereits Feinheiten zur Unzulässigkeit der Anzeige führen. Online arbeiten Sie am Besten zudem noch mit einer Verlinkung zur Fußnote.  

Da gerade in diesem Bereich schnell kostenintensive Abmahnungen verschickt werden, empfiehlt sich eine vorherige rechtliche Überprüfung* der Anzeige.

*Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns einfach an. ;)

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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