Gewinnspiele richtig gemacht!
- Kundenbindung und -gewinnung ist möglich -
Beitrag von <link>Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Gewinnspiele und Preisausschreiben zählen seit jeher zu den beliebtesten und erfolgversprechendsten Verkaufsförderungsmaßnahmen überhaupt. Bei ihrer Durchführung sind allerdings rechtlich einige wichtige Grundsätze zu beachten, die Vielen nicht bekannt sind und deren Nichteinhaltung sehr schnell zu Abmahnung durch die unliebsame Konkurrenz führen kann. Unser heutiger Beitrag soll deshalb einen kurzen Überblick über die häufigsten Fehler und den aktuellen Stand der Rechtsprechung geben.
Gewinnspiele und Preisausschreiben
Vorab zunächst eine kurze Begriffserläuterung. Entgegen dem sprachlichen Allgemeingebrauch sind Gewinnspiele und Preisausschreiben -zumindest wenn man es ganz genau nimmt- nicht dasselbe. Bei einem Gewinnspiel wird der Gewinner des Wettbewerb allein durch ein Zufallsmoment bestimmt, während bei einem Preisausschreiben der Gewinner aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ermittelt wird. Bei der klassischen Verlosung handelt es sich demnach nicht um ein Preisausschreiben, sondern um ein Gewinnspiel. Allerdings räumen wir ein, dass diese Begriffsbestimmung im Alltag kaum noch Berücksichtigung findet und für den hier uns maßgeblich interessierenden Bereich der Verkaufsförderungsmaßnahmen oder der Datensatzbeschaffung ohnehin wettbewerbsrechtlich grundsätzlich die gleichen Regeln und Beschränkungen gelten. Insofern kann man diese Formen hier durchaus gemeinsam behandeln.
Transparenz der Teilnahmebedingungen
Sehr hohe Anforderungen werden von der Rechtsprechung zunächst an die Transparenz der Teilnahmebedingungen gestellt. Das Gesetz spricht insofern davon, dass die Teilnahmebedingungen „klar und eindeutig“ angegeben werden müssen. Sie müssen also ausreichend wahrnehmbar und vor allem verständlich sein. So muss aus der Werbeanzeige deutlich und unmissverständlich hervorgehen, wer zur Teilnahme an dem Gewinnspiel/Preisausschreiben berechtigt ist. Eine an die Allgemeinheit adressierte Werbung ist daher unzulässig, wenn in Wahrheit nur eine ganz bestimmte Verbrauchergruppe teilnehmen darf.
Zudem muss unmissverständlich darüber aufgeklärt werden, wie und auf welchem Weg –beispielsweise per E-Mail, Fax oder durch Einsendung eines Coupons– der Verbraucher seine Teilnahmeerklärung oder Lösung einzuschicken hat und wann Einsendeschluss ist.
Ist auch eine telefonische Teilnahme vorgesehen, muss der Werbende zudem über die anfallenden Telefonkosten informieren. Vorsicht ist außerdem bei der Darstellung dieser Angaben lediglich im „Kleingedruckten“ der Webseite oder der sonstigen Werbeanzeige anzuraten. Hier muss zumindest durch einen gut sichtbaren Vermerk (Fußnote oder kleines „Sternchen“) die Verbindung zu den Teilnahmebedingungen hergestellt werden.
So genanntes Koppelungsverbot
Ein sehr häufig anzutreffender Kardinalfehler ist der Verstoß gegen das so genannte Koppelungsverbot. Nach dem geltenden Wettbewerbsrecht ist es gegenüber Verbrauchern im Grundsatz verboten, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. Dem liegt die durchaus sinnvolle Erwägung zugrunde, den Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung zu schützen. Das Verbot soll verhindern, dass Verbraucher – getrieben und vernebelt von der Hoffnung auf einen leichten Gewinn – Waren erwerben, ohne vorher einen rationalen Preisvergleich angestellt zu haben.
Doch welche Fälle sind vom Koppelungsverbot konkret erfasst? Verboten ist zunächst die rechtliche Abhängigkeit von Gewinnspielteilnahme und Warenkauf. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der Verbraucher rechtlich dazu gezwungen ist, einen Kauf zu tätigen, um teilnehmen zu können. Ein schönes und anschauliches Beispiel hierfür ist die Teilnahmekarte, die auf der Produktverpackung abgedruckt ist.
Im Einzelfall kann jedoch auch eine rein tatsächliche Abhängigkeit zur Wettbewerbswidrigkeit führen. Beispielsweise der Hinweis des werbenden Online-Buchhändlers, dass die im Preisausschreiben gestellte Rätselfrage mithilfe des Buches xyz leichter zu beantworten ist, kann eine solche Konstellation sein.
Eine im Bereich des Onlinerechts naturgemäß hingegen eher weniger bedeutsame Fallgruppe des Koppelungsverbotes ist die des psychischen Kaufzwanges. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn der Verbraucher zum Zwecke der Teilnahme aus seiner Anonymität heraustreten muss. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Verbraucher seinen Teilnahmeschein in einem Ladenlokal persönlich abgegeben muss. Denn – so die Argumentation - es könnte dem Interessenten unangenehm sein, vom Verkäufer lediglich als Gewinnspielteilnehmer wahrgenommen zu werden, sodass er letztlich doch in dem Geschäft etwas kauft.
In der Praxis gibt es also den Gewinncode regelmäßig in der Packung, aber auf kurzen Anruf, auf der Website und per Post...
Das Kopplungsverbot dürfte auch in den Fällen greifen, bei denen die Preisgabe persönlicher Daten zur Zusendung von Werbemateriel zur Bedingung der Teilnahme gemacht wird.
Die Wettbewerbswidrigkeit des Koppelungsverbots entfällt jedoch dann, wenn das Gewinnspiel auch über eine alternative Teilnahmemöglichkeit – dann ohne Werbeeinverständnis und/oder Abnahme der Ware oder Dienstleistung – erreichbar ist. Hierbei muss die Alternative für den Verbraucher nicht nur abstrakt zur Verfügung stehen, sondern auch im konkreten Einzelfall tatsächlich zumutbar ist. Was dabei im Einzellfall noch zumutbar ist, wird von den Gerichten derzeit teilweise noch unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des <link _top external-link-new-window einen externen link in einem neuen>Landgerichts München ist eine alternative Teilnahmemöglichkeit über eine Telefon-Hotline oder per SMS zulässig, wenn dafür keine höheren Kosten als nach den Basistarifen anfallen.
Ganz anders hingegen urteile das <link _blank external-link-new-window einen externen link in einem neuen>Oberlandesgericht Frankfurt in einer interessanten Entscheidung aus dem Jahre 2006 (AZ.: 6 U 37/06). Nach Auffassung des dortigen Senats stellt die alternative Teilnahme an einem Gewinnspiel über das Internet derzeit noch keine gleichwertige Alternative dar, weil der Verbreitungsgrad des Mediums derzeit noch nicht hoch genug ist, um den Teil der Verbraucher, denen dieser Weg nicht offen steht, vernachlässigen zu können.
Auch die Teilnahmemöglichkeit per SMS sei insofern nicht ausreichend. Dies begründeten die Richter damit, dass Handys in erster Linie zum Telefonieren genutzt würden und es sich dabei auch um „eine etwas umständliche Kommunikationsmöglichkeit“ handele, die erst erlernt werden müsse. Aus unserer Sicht eine Argumentation, die auch vor dem Hintergrund des gewandelten Verbraucherleitbildes an der Wirklichkeit etwas vorbeigeht. Zudem trägt, sie dem Umstand keine Rechnung, dass Anknüpfungspunkt eben die Zumutbarkeit der alternativen Teilnahmemöglichkeit ist.
Ob die Einsendung einer SMS oder die Nutzung des Internets – notfalls in einem Internetcafe - insofern aber wirklich als unzumutbar angesehen werden können, dürfte heutzutage jedoch eher zweifelhaft sein.
In der Praxis kann man dieser Problematik dadurch entgehen, dass man zusätzlich noch die Teilnahmemöglichkeit der guten alten Postkarte einräumt, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.
Über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zu diesem Thema werden wir Sie aber wie gewohnt auf dem Laufenden halten. Wenn Sie mögen, tragen Sie sich doch hierzu für unseren Newsletter ein. Bei sonstigen Nachfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern mit Rat und Tat jederzeit zur Seite.