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Isch mahne ab!

Isch mahne ab! - Hinweise für Betroffene

Noch vor wenigen Monaten hat der erfolgreiche Film „Isch kandidiere“ des bekannten (Wahl-)Düsseldorfers Hape Kerkeling für Schlagzeilen gesorgt. Nun sorgt er erneut für Furore. Dabei geht es indes nicht um den Start des DVD-Verkaufs, sondern vielmehr um eine nicht unerhebliche Abmahnwelle, die derzeit - einer gewissen Grippe nicht ganz unähnlich - durch die Republik schwappt.


Neben dem vorgenannten Filmwerk sind außerdem die Filme „Maria, ihm schmeckt‘s nicht“ sowie „Milk“ betroffen. In allen drei Fällen ist die Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Rechtsanwälte tätig.


Abmahnung Unterlassungserklärung Schadensersatz Rechtsanwalt BeratungZwangsläufig stellt sich hier die Frage der richtigen Vorgehensweise. Aufgrund der zuletzt zahlreichen Anfragen in diesem Zusammenhang, geben wir hierzu gern - ganz unabhängig von der vorgenannten Abmahnung - einige allgemeine Hinweise zur möglichen Vorgehensweise in diesen Fällen.

Wieso eigentlich Abmahnung?

Keine Frage, in den letzten Jahren haben diverse schwarze Schafe dem Ruf der Abmahnung schwer geschadet. Überall hört und liest man in diesem Zusammenhang von Massenabmahnungen, Abzocke und Betrug.


Doch so merkwürdig es klingen mag: Die Abmahnung dient nach der gesetzgeberischen Konzeption im Grunde genommen sogar dem Schutz des Schuldners. Sie stellt sozusagen eine letzte Warnung vor der Einleitung (erheblich kostspieligerer) gerichtlicher Schritte und somit eine Chance für den Schuldner dar, die Angelegenheit ohne blutige Nase zu vom Tisch zu bekommen.


Im Urheberrechtsgesetz (§ 97a Abs. 1 UrhG) ordnet der Gesetzgeber dies sogar explizit an:

„Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen (…)“

Unterlassungserklärung abgeben?

Eine Abmahnung enthält immer auch die Forderung der Abgabe einer so genannten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.


Auch dies ist in der vorgenannten Vorschrift vom Gesetzgeber geregelt worden:

„Der Verletzte soll (…) ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen“

Die Unterlassungserklärung dient der Ausräumung der durch den ersten Verstoß begründeten Wiederholungsgefahr. Soweit die Abmahnung berechtigt ist (und dies ist keinesfalls immer der Fall), besteht zugleich auch ein Anspruch gegen den Schuldner auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Weigert er sich, die Erklärung abzugeben, so droht allein deshalb eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage – und somit eine erneut eine blutige Nase.


Nicht geklärt ist damit freilich der Inhalt der Unterlassungserklärung. Fast immer ist dem Abmahnschreiben bereits eine vorformulierte Erklärung beigefügt. Was sich hier zunächst als freundlicher Service darstellt, entpuppt sich in vielen Fällen letztlich als der geschickte Versuch, den Empfänger ordentlich zu übervorteilen. Beispielhaft seien hier die versteckten Schuldanerkenntnisse und astronomische Vertragsstrafen genannt. Da eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung den Schuldner grundsätzlich 30 Jahre lang an den Inhalt der Erklärung bindet, empfiehlt es sich unbedingt, hier vor der Unterschrift genauer hinzuschauen.

Anwalt Beratung Düsseldorf Filesahring AbmahnungAnwaltskosten zahlen?

Der Grundsatz lautet auch hier: Soweit die Abmahnung berechtigt ist, ist der Schuldner auch zum Ersatz der angefallenen Anwaltskosten verpflichtet.
Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich dabei nach dem Streitwert und dieser wiederum nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gläubigers an der Unterlassung. An dieser Stelle soll nicht verkannt werden, dass Filesharing – gerade wenn es dabei um aktuelle Kinofilme oder Musik geht – den wirtschaftlichen Verwertungsinteressen der Rechteinhaber durchaus massiv schaden kann. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstands sind manche Streitwerte vorsichtig ausgedrückt als sehr „sportlich“ zu bezeichnen.


Häufiger und bedeutsamer Streitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit der seit dem 1.9.2008 gültigen Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“


Es verwundert kaum, dass die abmahnenden Kanzleien sich auf den Standpunkt stellen, dass die Deckelung auf einen Betrag in Höhe von 100 Euro im Rahmen des Filesharings nicht greift. Verwundert sind wir hingegen oft über die Argumente, die zur Begründung hierfür bemüht werden.


Der Klassiker hierbei ist das „Argument“, dass Filesharing bereits „grundsätzlich“ keine unerhebliche Rechtsverletzung darstelle. Dies erstaunt bereits deshalb, da Filesharing im Rahmen der damaligen politischen Diskussion sogar explizit als Beispielsfall für die gesetzliche Neuregelung genannt worden war.


Ebenfalls beliebt ist das Argument, die Deckelung sei deshalb ausgeschlossen, weil eine Rechtsverletzung von „gewerblichem Ausmaß“ vorliege. Bewusst verschwiegen wird dabei, dass es im Rahmen des § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf ein „gewerbliches Ausmaß“ (vgl. § 101 Abs. 1 S.1 UrhG), sondern lediglich auf eine „Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ ankommt. Der Unterschied dieser beiden Begrifflichkeiten ist enorm: Während sich das gewerbliche Ausmaß maßgeblich nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, beurteilt sich die Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs aus Sicht des Täters nämlich danach, ob sie lediglich privaten Zwecken oder hingegen geschäftlich erfolgte. Da der Download von Musik oder Filmen in aller Regel nur dem privaten Gebrauch dient, kommt eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro deshalb durchaus in Betracht.

Anwalt beauftragen?

Wegen der vorgenannten zahlreichen Besonderheiten und Fallstricke ist die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwalts in aller Regel dringend zu empfehlen.
In jedem Fall sollte die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Aber auch von vorbehaltlosen Zahlungen ist zumeist abzuraten.

Sollten Sie Rückfragen hierzu haben oder gar selbst ins Visier geraten sein, sprechen Sie uns gern einfach ein. Wir helfen gerne.

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