Kein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Presseorgan und einem Unternehmen
von Rechtsanwalt Sebastian Laoutoumai, LL.M.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das OLG Frankfurt am Main (vom 31.07.2014 – 6 U 74/14) entschieden, dass zwischen einem Presseorgan und einem Unternehmen, über welches ein kritischer Medienbericht veröffentlicht wurde, kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Was ist passiert?
Bei der Antragstellerin des Verfahrens vor dem OLG handelte es sich um ein Unternehmen, welches geschlossene Immobilienfonds betreibt und zugleich Beteiligungen hieran anbietet. Bei der Antragsgegenerin handelte es sich ihrerseits um die Betreiberin eines Online-Informationsportals über Kapitalanlagen. Auf ihrer Internetseite veröffentlichte die Antragsgegenerin einen Beitrag über die Antragstellerin, wogegen diese gerichtlich aus Wettbewerbsrecht vorging.
Presseberichterstattung allein reicht nicht für ein Wettbewerbsverhältnis
Das OLG Frankfurt a.M. wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass zwischen den Parteien bereits weder ein unmittelbares noch ein mittelbaresWettbewerbsverhältnis bestehe. Hierzu führt es aus:
„Auch ein – durch die konkrete Verletzungshandlung begründetes – „mittelbares“ Wettbewerbsverhältnis besteht im vorliegenden Fall nicht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) grundsätzlich möglich, dass Unternehmen ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Branchen durch die angegriffene Handlung auf einem bestimmten Markt miteinander in Wettbewerb treten. Dies kann hier jedoch nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich die Antragstellerin mit ihren geschlossenen Immobilienfonds einerseits und die Antragsgegenerin mit ihrem Informationsportal für Kapitalanlagen andererseits an denselben Interessenkreis richten und die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Verhalten unmittelbar in die Interessensphäre der Antragstellerin eingreift. Denn diese Auswirkung ist mit jedem kritischen Presseartikel über ein Unternehmen verbunden, ohne dass hierdurch ein Wettbewerb zwischen Presseorganen und kritisiertem Unternehmen auf einem bestimmten Markt eröffnet wurde; „
Ohne Wettbewerbsverhältnis kein Anspruch
Zwar geht der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind, insbesondere wird gerade zwischen den beteiligten Unternehmen keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2013 – I ZR 173/12).
Die vorliegende Entscheidung des OLG Frankfurts kommt aber auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis nicht bereits dadurch begründet werden kann, dass über ein Unternehmen in der Presse (kritisch) berichtet wird. Für wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist in einer derartigen Konstellation bereits mangels Wettbewerbsverhältnisses kein Raum.
Äußerungsrecht grundsätzlich möglich
Sofern kreditgefährdende Äußerungen (§ 824 BGB) oder unwahre Tatsachenbehauptungen (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB) im Raum stehen, sind diese nicht am Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten geknüpft und können grundsätzlich weiterhin geltend gemacht werden. Im konkreten Fall hatte das OLG allerdings deren Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen und entsprechende Unterlassungsansprüche verneint.
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