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Keine Kennzeichnungspflicht für Niedervoltlampen: Abmahnungen wegen Verstößen gegen die EnVKV genau prüfen

Keine Kennzeichnungspflicht für Niedervoltlampen - Abmahnungen wegen Verstößen gegen die EnVKV genau prüfen

Kennzeichnungspflicht Lampen AbmahnungWir beobachten, dass aktuell vermehrt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV) ausgesprochen werden. Das Landgericht Hamburg hat jetzt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass so genannte Niedervoltlampen entgegen der Auffassung der Abmahner nicht von der Kennzeichnungspflicht erfasst sind und einen anders lautenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen

Ausgangspunkt für die aktuelle Abmahnwelle ist die Anlage 1 zur EnVKV geregelte Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse beim Verkauf von Leuchtmitteln. Vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit einige Gerichte geurteilt haben, dass eine fehlende oder falsche Angabe gleichzeitig als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu bewerten ist und vielen Online-Händlern die Reichweite der Kennzeichnungspflicht zudem nach wie vor schlicht unbekannt ist, wundert es nicht, dass gerade Händler bei eBay und Amazon derzeit vermehrt mit kostenpflichtigen Abmahnungen bestimmter Rechtsanwaltskanzleien überzogen werden.


Wegen eines solchen vermeintlichen Verstoßes wurde auch ein von unserer Kanzlei vertretenes Unternehmen anwaltlich abgemahnt, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Die Besonderheit: Die Abmahnung betraf ausschließlich solche Lampen, die mit Niedervolt (in der Regel: 12 Volt) betrieben werden, wohingegen die EnVKV ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur solche Lampen als kennzeichnungspflichtig bezeichnet, die mit „Netzspannung“ (also 230 Volt) betrieben werden.


Ungeachtet dieser Tatsache stellte die abmahnende Kanzlei gegen unsere Mandantschaft beim Landgericht Hamburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, welcher unter Berücksichtigung einer von uns zuvor hinterlegten Schutzschrift mit Beschluss vom vom 7. Juli 2011 (Az.: 408 HKO 77/11) zurückgewiesen wurde.

Parallelkammer des Landgerichts gibt ihre frühere Rechtsauffassung auf

Die Gegenseite stellte sich in ihrer Antragsschrift demgegenüber auf den Standpunkt, dass es hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht nicht darauf ankomme, ob die Netzspannung (wie bei Niedervoltlampen der Fall) zuvor durch Vorschaltung eines Trafos reduziert werde. Unter Hinweis auf die Entscheidung einer Parallelkammer des LG Hamburg vom 9. Juli 2010 (Az.: 406 232/09) wurde deshalb argumentiert, dass für die Bewertung allein die ursprüngliche Energiequelle maßgeblich sei.


Mit dieser Argumentation konnte die Antragstellerin jedoch nicht durchdringen: Mit deutlichen Worten stellte die Kammer in ihrer Entscheidung fest, dass ein bloß „mittelbarer Betrieb“ der Lampen mit der Spannung aus dem Stromnetz nicht zu einer Kennzeichnungspflicht führen könne. Ebenfalls erfreulich: Die Kammer weist in ihrer Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass auch die Parallelkammer (die Kammer 6 für Handelssachen) ihre zuvor vertretene abweichende Rechtsauffassung nunmehr  aufgibt.

Fazit: Abschließende Entscheidung bleibt abzuwarten

Bei aller Euphorie über die aus unserer Sicht richtige Entscheidung des Landgerichts wird abzuwarten sein, ob auch andere Entscheidungen diese Rechtsauffassung teilen. Da die Gegenseite bereits angekündigt hat, gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts im Wege der sofortigen Beschwerde vorzugehen, dürfte zeitnah mit einer zunächst abschließenden Entscheidung des OLG Hamburg zu rechnen sein. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüßen.


Über den Ausgang des Verfahrens werden wir sodann an dieser Stelle berichten.