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Klingeltöne vs. Jugendschutz – Wann ist Werbung in Jugendzeitschriften unlauter?

Klingeltöne vs. Jugendschutz - oder: Wann ist Werbung in Jugendzeitschriften unlauter?

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Das Kammergericht Berlin hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Werbeanzeige in einer Jugendzeitschrift die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzt und daher wettbewerbswidrig ist (§ 4 Nr. 2 UWG).

Es dürfte klar sein, dass die Jüngeren in unserer Gesellschaft eine kaufkräftige und damit interessante Zielgruppe für die Werbewirtschaft darstellen. Der Jugendschutz in Deutschland gebietet allerdings, dass die Werbung Rücksicht auf den Umstand nimmt,  dass Kinder und Jugendliche sind noch nicht im ausreichenden Maße in der Lage sind, Waren- und Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen.

Dieses Gebot, resultierend aus der bisherigen Rechtsprechung, ist nunmehr in dem neuen Wettbewerbsgesetz kodifiziert. Werbung, die die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzt, um diese zum Erwerb von Produkten zu verführen, ist unlauter und rechtswidrig.

Doch wann ist diese Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit überschritten? Klar ist, dass Werbung selbstverständlich auf Kinder und Jugendliche zugeschnitten sein darf, sie darf nur eben nicht die Unerfahrenheit ausnutzen.

Das Kammergericht hat im Falle einer Werbung für das Herunterladen von Klingeltönen, Logos  auf Mobiltelefone über Mehrwertrufnummern entschieden, dass bei Minderjährigen eine klare, eindeutige und gerade für den angesprochenen Kundenkreis verständliche Werbung vorliegen müssen. Die Preisangaben müssten daher überdeutlich und klar dargestellt werden, damit die Jugendlichen keine spontanen und unüberlegten Bestellhandlungen vornehmen.

Für die Werbewirtschaft heißt das, dass  Werbungen, die durch ihre Platzierung oder durch den Inhalt gerade auf die unter 18-jährigen abzielen, unter besonderer Berücksichtung der Wahrnehmung von Kindern erstellt werden sein muss. Neben den allgemeinen wettbewerbsrechtlich relevanten Gestaltungsmerkmalen müssen die Werbetexte und auch die wesentlichen Informationen wie Preisangaben auf die „jüngeren“ Mitbürgen abgestimmt sein.