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EuGH zur Frage: Wie teuer darf ein 0180-Anruf sein?

EuGH zur Frage: Wie teuer darf ein 0180-Anruf sein?

Von Rechtsanwalt Peter Kaumanns
Fachanwalt für IT-Recht

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Kunden bei Anruf eines Kundendienstes, höhere Kosten auferlegt werden dürfen als die Kosten, die ihm bei einer telefonischen Kontaktaufnahme über eine gewöhnliche Festnetz- oder Mobilfunknummer entstanden wären (EuGH, Urteil vom 2. März 2017, Az. C–568/15).

Dem Urteil liegt eine Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main gegen einen Elektro- und Elektronikhändler zu Grunde. Die Wettbewerbszentrale hatte vor dem Landgericht Stuttgart geklagt, weil der Elektronikhändler zur telefonischen Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit abgeschlossenen Verträgen eine 0180-Nummer angeboten hat.

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 312a BGB. Das Gericht hat die Sache dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer vom Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Soweit diese Grenze beachtet wird, sei es unerheblich, ob der Unternehmer mit der Service-Nummer Gewinne erzielt.

Was ist ein Grundtarif?

Fraglich in dem Verfahren war vor allem was unter dem in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU benannten Begriff „Grundtarif“ zu verstehen ist. Art. 21 wurde im deutschen Recht durch § 312a BGB umgesetzt.

Nach diesem Artikel haben Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen, dass Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit Unternehmern nicht mehr als den Grundtarif zahlen müssen. Die deutsche Rechtsprechung ist bislang davon ausgegangen, dass der Begriff nicht nur den Tarif für eine gewöhnliche geografische Festnetz- oder Mobilfunknummer umfasst, sondern dass ein Tarif auch individuell vereinbart werden kann.

Dabei haben die Gerichte die Auffassung vertreten, dass es im Rahmen von Art. 21 vor allem darauf ankommt, ob der Unternehmer mit einer Service-Nummer Gewinne erzielt oder die reinen Kosten des elektronischen Kommunikationsdienstes berechnet. Unter Grundtarif wurde der Tarif verstanden, bei dem der Verbraucher nur die für den Kommunikationsdienstleister entstandenen Kosten trägt und keinen Aufschlag für den Unternehmer zu zahlen hat - zum Beispiel Landgericht Hamburg, Urteil vom 3. November 2015, 312 O 21/15.

Der EuGH legt den Begriff „Grundtarif“ zunächst nach dem üblichen Sprachgebrauch aus, wonach der Begriff an den für einen gewöhnlichen Anruf geltenden Tarif denken lässt.  Zudem findet eine Auslegung nach Maßgabe der Systematik und des Zwecks sowie des Regelungszusammenhangs der RL 2011/83 statt.

So ergibt sich aus mehreren Vorschriften der Richtlinie, dass der Verbraucher grundsätzlich keine weiteren Kosten zu tragen hat als die Gewöhnlichen, wenn er seine Rechte wahrnimmt.  Infolgedessen sollen mögliche zusätzliche Kosten zu Lasten des Unternehmers gehen. Aus dem Zusammenhang, in dem Art. 21 steht, ergibt sich somit, dass der Begriff „Grundtarif“ den üblichen Tarif für ein Telefongespräch ohne zusätzliche Kosten meint. Zudem steht diese Auslegung des Begriffs im Einklang mit dem Zweck der Richtlinie. Sie verfolgt  das Ziel, einen hohen Verbraucherschutz zu erreichen.

Des Weiteren bringt der EuGH an, dass erhöhte Kosten den Verbraucher davon abhalten könnten, eine Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem geschlossenen Vertrag zu erhalten oder seine Rechte geltend zu machen.

Fazit

Die Kosten für 0180-Nummern können dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Der Unternehmer muss die zusätzlichen Kosten selber tragen oder auf eine 0180-Nummer verzichten. Es dürfen für telefonische Kundendienste nur noch die Kosten angesetzt werden, die durch gewöhnliche geografische Festnetz-oder Mobilfunknummern nach dem marktüblichen Preis anfallen. Abzuwarten bleibt, welchen Spielraum der gewöhnliche geografische Tarif aufgrund der heutigen unüberschaubaren Tarifvielfalt lässt.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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