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LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht bei Baustellen-Seiten

Wann besteht bei Baustellenseiten eine Impressumspflicht?

Zum Urteil des LG Aschaffenburg vom 03.04.2012 - Az.: 2 HK O 14/12

Baustellenseite Impressumspflicht under construction Terhaag und Partner Rechtsanwälte aufrecht.de

Das LG Aschaffenburg hat zu der Frage entschieden, wann eine Baustellenseite ein Impressum benötigt. Entgegen einer früheren Entscheidung des LG Düsseldorf entschied es aber nicht, dass keine Impressumspflicht besteht - sondern es komme auf den Fall an.

Der Streit und die Entscheidung des LG Aschaffenburg

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit betrieb die Beklagte eine sogenannte Baustellenseite. Auf dieser "under construction"-Website war ein Schriftzug mit dem Inhalt "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz" abgebildet. Daneben forderte der Betreiber den Besucher auf, später wieder zu kommen. Außerdem war das Logo der Beklagten zu sehen sowie ein Link zu einer aktuellen Ausgabe des Anzeigeblatts der Beklagten als PDF-Dokument zum Download.

Hiergegen klagte ein Wettbewerber nun erfolgreich auf Unterlassen. Das Gericht sah in dem Internet-Auftritt eine geschäftliche Tätigkeit. Die Beklagte werbe bereits für sich und ihre spätere Seite. Damit entschied es anders als noch das LG Düsseldorf. Dieses hatte eine Impressumspflicht noch verneint, weil eine Baustellenseite nicht mehr der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen diene und somit keine geschäftliche Tätigkeit darstelle.

Bewertung

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Nach der Ansicht des LG Aschaffenburg reicht die Bezeichnung als Baustellenseite allein nicht aus, um der Impressumspflicht zu entkommen. Vielmehr müsse hierbei berücksichtigt werden, was auf der Seite tatsächlich inhaltlich geboten werde. Hierbei legt das Gericht den Begriff der geschäftlichen Tätigkeit zugrunde. Dies ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die einem bestimmten Geschäftszweck dient und objektiv den Absatz fördert. Die Beklagte hat mit dem Verweis auf die spätere Internetpräsenz und der Aufforderung zum späteren Besuch aber auch eine ihren Absatz fördernde Maßnahme getätigt. Dies gilt erst recht bezüglich des Download-Links.

Es reicht also nicht aus, eine Baustellenseite nur als solche zu benennen oder oberflächlich so erscheinen zu lassen. Vielmehr dürfen keine Produkte oder Leistungen verfügbar sein sowie darf keine Werbung für diese gemacht werden. Dementsprechend kann jeder zusätzliche Inhalt auf der Seite Tatsachen für eine Impressumspflicht schaffen. Auf einer Baustellenseite muss also auch wirklich nur an der zukünftigen Internetpräsenz gebaut werden - geworben werden darf auf ihr nicht.

 

Das Urteil des LG Aschaffenburg finden Sie demnächst hier.

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