LG Hamburg: Like-Button ohne größeren Aussageinhalt
Zum Urteil des LG Hamburg vom 10. Januar 2013; Az.: 327 O 438/11
- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -
Das Landgericht Hamburg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Gewinnspiel nicht deshalb wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, dass der Werbende die Teilnahme vom Anklicken des Like-Buttons abhängig macht. Nach Ansicht des Gerichtes hat der Like-Button in diesem Zusammenhang keine weitere Bedeutung.
Der Fall: Gewinnspiel und Like-Button
In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Facebook-Fanseite ein Gewinnspiel veranstaltet. Um hieran teilnehmen zu können, mussten die Nutzer den Like-Button anklicken. Dies veranlasste einen Verbraucherschützerverband, nach erfolgloser Abmahnung klageweise gegen das Unternehmen vorzugehen. Die Begründung: Ähnlich wie beim Fankauf würden andere Nutzer getäuscht, indem sie davon ausgingen, die Anzahl der Freunde habe eine positive Aussagekraft.
Das Gericht sah dies anders: Das Anklicken des Like-Buttons sei eine unverbindliche Gefallensäußerung, deren wahre Aussage dem Netzwerk unbekannt bleibe. So differenziere niemand zwischen Wichtigem und Unwichtigem - vielmehr blieben die weitere Motive und Hintergründe der Gefallensäußerung mangels weiterer Angaben unbekannt. Eher könnte der Like-Button also als Kundgabe verstanden werden, dass man das Unternehmen wahrgenommen hat.
Hat das LG Hamburg jetzt den Facebook-Like entschärft?
Einige Kommentatoren argumentieren jetzt, durch die Entscheidung werde die bisherige Rechtsprechung zum Like-Button infrage gestellt. Dementsprechend könnte sogar der bisher als wettbewerbswidrig angesehene Fankauf nunmehr zulässig sein.
Allerdings verkennt dies, dass es bei dieser Werbemaßnahme gerade darauf ankam, die Nutzer zum Unternehmen zu locken. Durch den Like-Button bei Unternehmens-Fanseiten werden diese nämlich gleichzeitig wiederrum mit Informationen und damit Werbung versorgt. Insofern liegt eine andere Situation vor, als wenn sich jemand Freunde oder Likes kauft.
Eine weitere Frage ist, welche Aussage überhaupt hinter einem Like-Button steht. Im Arbeitsrecht stellte sich diese auch im Rahmen der zahllosen Facebook-Kündigungen der letzten Zeit. Grundsätzlich liegt die Vermutung nahe, dass wegen des nach oben zeigenden Daumens und dem "like" eine positive Gefallensbekundung ausgedrückt wird. Allerdings gibt es auch keine andere Funktion wie "don't like". Deshalb könnte man auch annehmen, dass es sich um eine bloße Aufmerksamkeitsbekundung handelt. Dies liegt zum Beispiel bei Nachrichten nahe, die bei Facebook gepostet werden. Auch wird durch den Like-Button das Gelikete weiter verbreitet - der Like-Button hat also auch eine Teilen-Funktion.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass in der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht (KuR), Ausgabe März, ein Aufsatz von Rechtsanwalt Peter Kaumanns, LL.M. unter anderem über gekaufte Fans in Sozialen Netzwerken erscheinen wird.
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