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LG Kiel erklärt Online-Vertriebsbeschränkung für unzulässig

LG Kiel zur Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems

Zum Urteil des LG Kiel vom 8. November; Az.: 14 O 44/13.Kart

kartellrecht selektives vertriebssystem online beschränkung prestige-warevon Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Das LG Kiel hat vor wenigen Tagen einen interessanten kartellrechtlichen Fall entschieden. Dabei erklärte es eine bestimmte Klausel für unzulässig, mit dem ein Händler seinen Abnehmern den Weitervertrieb seiner Produkte über bestimmte Online-Plattformen verbieten wollte.

"Kein Vertrieb über eBay" zulässig?

Der Fall spielte sich in dem Themenbereich der selektiven Vertriebsbeschränkungen ab. Eine solche gab das hier beklagte Unternehmen für seine Digitalkameras in dieser Form vor:

„Der Verkauf über sogenannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorgaben und klagte - erfolgreich. Das LG Kiel sah in dieser Klausel eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Das beklagte Unternehmen diskriminiere nämlich seine Online-Abnehmer ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Das Problem an dieser Stelle war, dass die Gründe für den Ausschluss des Online-Vertriebs nicht auch gegenüber dem vergleichbaren Offline-Vertrieb eingehalten wurden.

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Selektive Vertriebsbeschränkung bei Prestige-Objekten

Das Landgericht hat in diesem Fall entschieden, dass diese Klausel unzulässig ist. Daraus kann allerdings noch kein Rückschluss auf die generelle Unzulässigkeit derartiger Vertriebssysteme geschlossen werden. Hersteller von sogenannten Prestige-Objekten können nämlich ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Produkte nicht verramscht werden. Deshalb ist es auch zulässig, bestimmte Vertriebswege auszuschließen, bei denen zu befürchten ist, dass die Produkte zu einem erheblich niedrigeren Wert weiterveräußert werden.

Allerdings muss dieses auch konsequent umgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Online-Vertrieb nicht als solcher gegenüber dem Offline-Vertrieb anders behandelt werden darf. Da in diesem Fall der Hersteller der Digitalkameras diese im Offline-Bereich aber an Discounter weiter gegeben hatte, lieferte er damit auch gleich die Argumente gegen die Zulässigkeit der Vertriebsbeschränkung mit. Einen ähnlichen Fall hatten wir bereits vor einigen Wochen besprochen, als ein Hersteller von Schulranzen eine ähnliche Vertriebsklausel vorgab. Lesen Sie auch hier unseren Artikel über Online-Vertrieb und seine Beschränkungsmöglichkeiten.

Derartige Geschäftsmodelle verlangen eine intensive rechtliche Betreuung, die insbesondere auch darauf angelegt sein sollte, das von einem Hersteller aufgebaute Vertriebssystem konsequent und nachhaltig zu unterstützen und aufrecht zu erhalten. Wir haben uns in unserer Kanzlei bereits seit Jahren schwerpunktmäßig mit allen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes beschäftigt und können deshalb auf breite Erfahrungsschätze und Fähigkeiten unserer Teammitglieder zurückgreifen.

Wir können Ihnen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes eine intensive rechtliche Betreuung bieten. Sollten Sie eine Beratung wünschen, können Sie sich gerne an unser Team wenden oder direkt den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann, herrmann@aufrecht.de kontaktieren