Nach Unterlassungserklärung muss auch der Cache gelöscht werden
- von Rechtsanwalt / Fachanwalt IT-Recht Peter Kaumanns, LL.M. -
Das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015 – 13 U 58/14) hat Anfang diesen Jahres darüber entschieden, in welchem Umfang ein Unterlassungserklärungsschuldner Maßnahmen selbst ergreifen muss, um dafür zu sorgen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet abrufbar sind.
Was war passiert?
Die Beklagte als eingetragener Verein hatte – nach Aufforderung durch die Klägerin – eine strafbewährte Unterlassungserklärung für bestimmte Inhalte ihrer Webseite abgegeben. Bei den Inhalten handelte es sich um Werbung für Ferienwohnungen der Klägerin, wodurch der Eindruck einer Vereinsmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten erweckt wurde. Im Zuge der Unterlassungserklärung entfernte die Beklagte ebendiese Inhalte auch von ihrer Webseite.
Jedoch stellte die Klägerin kurz darauf fest, dass die beanstandeten Inhalte noch immer in den Archiven (Cache) der gängigen Internetsuchmaschinen zu finden waren. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und machte gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe der vorher festgeschriebenen Vertragsstrafe (hier: 5.001,00 €) geltend.
Was ist ein Cache?
Unter einem Cache ist unter anderem eine Art Archive zu verstehen. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Suchmaschine – wie z.B. Google – den Inhalt einer Webseite abspeichert und in einen dort geführten Archiv („Cache“) für eine bestimmte Zeit hinterlegt, um auf Suchanfragen seiner Nutzer schneller reagieren zu können. Dabei liegt die Frequenz der Aktualisierung einer bestimmten Webseite nach Aussage von Google bei ungefähr 7 Tagen. So ist es beispielsweise möglich, Inhalte von Webseiten bei Google zu finden, die bereits auf der aktuellen Webseite gelöscht wurden.
Die Entscheidung des OLG Celle
In seinem Urteil vom 29. Januar 2015 stellte das OLG Celle nun fest, dass der Schuldner eines Unterlassungsgebots durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite weder über die Webseite direkt, noch über eine Internetsuchmaschine im Internet aufgerufen werden können.
„Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen.“
Dementsprechend obliegt es dem Unterlassungsschuldner, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. Ist dies der Fall, so hat der Unterlassungsschuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache zu stellen.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen
Leider ist bis zum heutigen Tag die Rechtsfrage, ob von einer Unterlassungserklärung die Löschung des Google-Cache umfasst ist, nicht höchstrichterlich entschieden, so dass – wie so oft – quer durch die Republik zu dieser Problematik unterschiedliche Rechtsauffassungen bei den Gerichten vorherrschen.
Die Ansichten gehen von dem einen Extrem, dass der Betreiber einer Webseite nicht verpflichtet ist, für die Löschung einer rechtswidrigen Seite im Index einer Suchmaschine zu sorgen, da die Suchmaschine in regelmäßigen Abständen ihren Index aktualisiert und mithin rechtswidrige Seiten automatisch gelöscht werden (vgl. OLG Hamburg – Az.: 416 O 63/01; ähnlich auch OLG Köln – Az.: 6 W 25/01, LG Halle – Az.: 4 O 883/11). Bis hin zum anderen Extrem, wonach der Betreiber einer Webseite nicht nur für die Löschung des rechtswidrigen Inhalts auf seiner eigenen Webseite verantwortlich ist, sondern auch für die Löschung des Indexes in der jeweiligen Suchmaschine (vgl. LG Hamburg – Az.: 308 O 743/05, KG Berlin – Az.: 9 U 27/09, LG Saarbrücken – Az.: 9 O 258/08).
Fazit
Um absolute Rechtssicherheit zu erlangen, ist es somit notwendig, dass man sich als Unterlassungsschuldner auch um die Löschung der beanstandeten Inhalte in den Caches der am häufigsten genutzten Suchmaschinen aktiv kümmert. Mithin ist es wohl zumindest notwendig, bei der Suchmaschine Google den Antrag auf Löschung des entsprechenden Caches zu stellen.