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Doppeldeutige Smoothie-Werbung: Ist das Satire oder geht das zu weit?

Doppeldeutige Smoothie-Werbung: Ist das Satire oder geht das zu weit?

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
und Rechtsanwalt Christian Schwarz


Der Smoothie-Hersteller „Trué Fruits“ sorgt mit einer neuen provakanten Werbung wieder für einigen Wirbel – dieses Mal in Österreich. Neben einer schwarzen Smoothie-Flasche steht: „Schafft es selten über die Grenze“, neben einer Abbildung von drei Flaschen in den Farben Schwarz-Rot-Gelb: „Eure Heimat braucht uns jetzt“ oder aber: „Bei uns kannst du kein Braun wählen!“

Das Ziel: Maximale Aufmerksamkeit. Bereits vor einiger Zeit stießen einige Plakate des „kleinen Saftladens“, wie sich das Unternehmen selbst nennt, manchen deutschen Kunden sauer auf. Damals warb das Bonner Unternehmen mit anzüglichen Sprüchen wie „Bei Samenstau schütteln“ oder „Oralverzehr – schneller kommst Du nicht zum Samengenuss“. Wir haben darüber berichtet.

Nun ließen die Kommentare, besonders im Internet, auch nicht lange auf sich warten. Rassismusvorwürfe wurden laut. Der Smoothie-Anbieter sah sich genötigt zu reagieren. Er richtete eine Erklärung an die „true fruits Fans“, „Hater“ sowie „neunmalkluge Vorverurteiler & Vorverurteilerinnen“ und warf ihnen „Unkenntnis und/oder schlichte Dummheit“ vor. Gleichzeitig wolle man klarstellen: „RASSISMUS UND FREMDENFEINDLICHKEIT FINDEN WIR ZUM KOTZEN.“ Die Plakataktion richte sich nämlich explizit gegen Fremdenfeindlichkeit und man habe sich ganz bewusst Satire bedienen wollen, um Aufmerksamkeit zu erzielen.

Die Kampagne kann aber auch als Beispiel dafür gesehen werden, dass Satire und Ironie in der Werbung schnell nach hinten losgehen können. Nicht jeder kann darüber lachen. Doch wie weit darf Reklame gehen?

Klar ist: Werbung muss auffallen, sonst ist sie für die Katz. Sie darf auffallen, witzig sein, zuspitzen und natürlich auch in bestimmten Rahmen provozieren. Allerdings – und das sollte jedem klar sein – darf Werbung nicht rassistisch, beleidigend, diskriminierend oder in sonstiger Form herablassend sein. Werden Straftatbestände erfüllt, gehört die Werbung verboten.

Nun berufen sich die Safthersteller auf Satire, welche durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Satire darf – und das ist grundsätzlich auch gut so – bestimmte Grenzen überschreiten.

Doch gilt das auch für die Werbung? Man muss beachten: Anders als in einer Zeitschrift oder einem TV-Format, das ausschließlich aus Satire besteht, erwartet der Betrachter einer Werbung eine solche starke Zuspitzung nicht. Der Kontext ist ein anderer. Letztlich will der „gewöhnliche“ Satiriker mit seinem Humor auch kein Produkt verkaufen – außer seine eigenen Witze vielleicht. Und so kann es schnell dazu führen, dass eine Werbebotschaft missverstanden wird und vielleicht auch die Grenze des Zulässigen überschreiten dürfte. Insbesondere, wenn – wie hier – ein enger Bezug zwischen Provokation und beworbenen Produkt nicht deutlich zu sehen ist.

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