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Unlautere Angebote: Den Lockvogel richtig abschießen

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Unlautere Angebote: Den Lockvogel richtig abschießen

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Experte für Wettbewerbsrecht

Da steht man nun im Elektrofachmarkt, den Werbeprospekt noch in der Hand und möchte ein Schnäppchen schlagen. Doch das Top-Angebot ist weg. Dabei wurde es erst jüngst beworben.

Stattdessen wird der gesuchte Laptop, die Spielekonsole oder die Waschmaschine zum Normalpreis angeboten – um ein Vielfaches teurer als in der aktuellen Werbung. Mancher Kunde stapft wütend aus dem Geschäft, andere kaufen schließlich doch zum höheren Preis. Und das ist oft auch so gewollt.

Sogenannte „Lockvogel“-Angebote sollen Kunden ein vermeintlich günstiges Produkt schmackhaft machen und sie in den Laden locken. Am Ende ist das Schnäppchen angeblich vergriffen. Doch der Kunde, der einmal da ist, kauft trotzdem ein.

Erlaubt ist das nicht, doch Verbraucher können nur wenig selbst dagegen unternehmen – sie müssen sich grundsätzlich an die Verbraucherzentrale wenden. Wettbewerber hingegen können selbst einschreiten und gegen Verstöße vorgehen. Wir klären einige wichtigen Fragen.

Wie lange muss ein Angebot vorrätig sein?

Genaue Angaben dazu lassen sich nicht machen. Sicher ist jedoch, dass am Tag des Erscheinens der Werbung, ganz egal ob in der Zeitung, im Radio, in einer Broschüre oder im Internet, die Ware vorrätig sein muss. Möchte der Verkäufer sein Angebot erst später ins Programm nehmen, muss er es deutlich kennzeichnen, zum Beispiel mit einem Zusatz wie „vorrätig ab“ oder „gültig ab“ oder "Angebot beginnt".

Der Kunde kann auch erwarten, dass die Ware für einen „angemessenen Zeitraum“ verfügbar ist. Angemessen ist wohl grundsätzlich ein Vorrat für zwei Tage, es gibt jedoch auch Meinungen innerhalb der Rechtsprechung, die einen längeren Zeitraum verlangen. Sollte der Vorrat schon vorher verbraucht sein, muss der Händler begründen und gegebenenfalls sogar beweisen, warum die Ware so schnell vergriffen war. Das kann dann der Fall sein, wenn er mit einem großen Ansturm nicht zu rechnen brauchte. Auch höhere Gewalt, kann ein Grund sein. Ob Zusätze wie beispielsweise „Nur solange der Vorrat reicht“ genügen, wird ganz unterschiedlich beurteilt.

Etwas anderes gilt sicherlich für sehr frische, empfindliche oder leicht verderbliche Produkte wie etwa Fleisch, Fisch, Brot sowie Obst und Gemüse. Hier wird man in Ausnahmefällen wohl auch einen kürzeren Angebotszeitraum annehmen dürfen. Das ist jedoch, wie so oft, eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Was kann ein Verbraucher unternehmen?

Einen Anspruch auf die günstigen Angebote haben Kunden nicht. Ist das beworbene „Schnäppchen“ nicht (mehr) vorhanden, wird man wohl zunächst mit leeren Händen den Laden wieder verlassen müssen.

In einem solchen Fall könnte aber von einer sogenannten "Irreführung" auszugehen sein, was grundsätzlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Doch das Gesetz sieht nicht vor, dass sich die Verbraucher in einem solchen Fall selbst zur Wehr setzen können. Ihnen bleibt nur der Weg zur Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale. Sie nehmen regelmäßig Beschwerden auf, prüfen rechtliche Möglichkeiten. Zum Beispiel versenden sie Abmahnschreiben an den unlauter handelnden Händler.

Was können Mitbewerber tun?

Als Mitbewerber kann man sich direkt gegen Wettbewerbsverstöße zur Wehr setzen. Sollte man einen solchen Verstoß eines Konkurrenten feststellen, ist oft ein anwaltliches Abmahnschreiben der richtige Weg, um den Mitbewerber auf sein unlauteres Verhalten hinzuweisen und ihn zum Unterlassen aufzufordern. Sollte er seinen Verstoß sodann nicht beseitigen, können auch die Gerichte eingeschaltet werden.

Haben Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht? Wir beraten Sie gern! Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – unser spezialisiertes Team steht Ihnen zur Seite.