Verschleiernde Werbung auf Kinderspielseiten -auf wen kommt es an?
Zum Urteil des OLG Köln vom 12. April 2013; Az.: 6 U 132/12
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann
Im Frühjahr diesen Jahres hat sich das OLG Köln mit einem interessanten Fall zum Wettbewerbsrecht beschäftigt, bei dem es um verschleiernde Werbung ging. Das besonders Interessante daran: Es ging um eine Spieleseite für Kinder.
Werbebanner und Vorschaltwerbung
Im Kern ging es hier um die Zulässigkeit von zwei verschiedenen Werbemethoden auf einer Seite für Kinder, auf der diese online Spiele ausprobieren konnten. Zum einen wurden bestimmte Werbebanner in die Seite eingebaut, die sehr nah an den Icons für die Spiele gelegen waren. Zum anderen wurden Vorschaltwerbeclips geschaltet. Hierbei handelte es sich um jeweils etwa zehn Sekunden lange Werbeclips, die jedoch bereits nach fünf Sekunden abgebrochen werden konnten. Der Seitenbetreiber wurde darauf folgend abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen, bis die Sache nun in Köln in der Berufung landete.
Verschleierung bei Kindern
Das OLG entschied nun, dass die Werbebanner unzulässig waren, weil sie verschleiernde Werbung seien. Die Vorschaltwerbeclips seien jedoch unbedenklich. Hierfür spreche allein schon die Tatsache, dass die Clips nur einmal geschaltet werden und sich außerdem zeitlich von den Betrachtern abbrechen lassen.
Die Werbebanner sah das Gericht jedoch als unzulässig an. Das Problem war hier das wettbewerbsrechtliche Verschleierungsverbot. Dieses besagt, dass bei Werbung immer eine Trennung zu anderen, insbesondere redaktionellen Inhalten vorgenommen werden muss. Dabei wird es bei Kindern besonders brenzlich. Diese wissen aufgrund ihres natürlich noch höheren Spieltriebs oftmals noch weniger, wie man Werbung von anderen Inhalten trennt. In diesem Fall sah das Gericht dies sogar besonders kritisch, da teilweise nach seiner Ansicht für Kinder der Eindruck entstehen könnte, dass die Werbebanner zu besonderen Spielen führen.
Die Entscheidung zeigt einen besonders wichtigen Aspekt bei der Gestaltung von Internetseiten jeglicher Art. Wird grundsätzlich schon ein enger Maßstab daran gelegt, ob Werbung auch von den anderen Inhalten hinreichend getrennt wahrnehmbar ist, so sind diese Maßstäbe nochmal höher bei Kindern. Diesen kommt grundsätzlich ein sehr hoher Schutz zu - gerade weil sie die Risiken bei Werbung noch nicht so gut einschätzen können.
Wir können Ihnen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes eine intensive rechtliche Betreuung bieten. Sollten Sie eine Beratung wünschen, können Sie sich gerne an unser Team wenden oder direkt den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann, herrmann@aufrecht.de kontaktieren.