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Werbung mit Testergebnissen - Was ist erlaubt?

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Werbung mit Testergebnissen - Was ist erlaubt?

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz Dr. Volker Herrmann

Unabhängige Testinstitute, wie insbesondere die Stiftung Warentest genießen bei den Verbrauchern ein hohes Ansehen. Dies hat zur Folge, dass die von diesen Instituten regelmäßig durchgeführten und veröffentlichten Tests für die Kaufentscheidung vieler Verbraucher von wesentlicher Bedeutung sind, vermitteln diese ihnen doch den Eindruck, dass das Produkt von einer neutralen Stelle umfassend getestet und für gut befunden wurde.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass Unternehmen positive Testergebnisse gerne als Werbemittel auf ihrer Internetseite, in Broschüren, auf Flyern oder in TV-Werbespots nutzen wollen, um sich so positiv von der Konkurrenz abzuheben. Gute Bewertungen nehmen daher oft einen prominenten Platz in der Produktwerbung oder direkt auf der Verpackung ein.

Wettbewerbsrechtliche Grenzen der Werbung mit Testergebnissen

Bei der Einbindung eines Testergebnisses in eine Werbekampagne ist allerdings besondere Vorsicht geboten, da Mitbewerber, insbesondere solche, deren Produkte ebenfalls am konkreten Test teilgenommen haben, penibel darauf achten, ob die Werbung mit dem Testergebnis in einer lauteren Art und Weise erfolgt oder das eigene Produkt durch die konkrete Art der Darstellung des Testergebnisses in ein besonders schlechtes Licht gerückt wird.

Eine unbedachte Veröffentlichung eines Testergebnisses kann daher schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.

Gesetzliche Anknüpfung

Das Unternehmen, dass sich für eine Werbung mit einem Testergebnis entscheidet, muss sich dabei insbesondere an die Vorgaben halten, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für eine zulässige irreführende (§§ 5, 5a UWG) oder eine zulässige vergleichende (§ 6 UWG) Werbung aufstellt.

Konkretisierung von Fallgruppen durch die Rechtsprechung

In der Vergangenheit wurden die Anforderungen an eine zulässige Werbung mit Testergebnissen durch zahlreiche Urteile der Instanzgerichte aber vor allem dem Bundesgerichtshof (BGH) immer weiter konkretisiert. Aus diesen zahlreichen Entscheidungen haben sich dabei fünf wesentliche Grundregeln für eine zulässige Werbung mit Testergebnissen herauskristallisiert, welche im Folgenden dargestellt werden.

Muss eine Fundstelle genannt werden?

Wird mit einem Testergebnis geworben, muss der Werbende die (genaue) Fundstelle des Tests klar und leicht zugänglich angeben. Dem normalsichtigen Verbraucher muss es möglich sein, so der BGH in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2009 (Az.: I ZR 50/01), die Fundstellenangabe problemlos lesen zu können. Zweck dieses Gebots ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Angaben aus der Werbung anhand des Testberichts im Original überprüfen zu können.

Nach Auffassung des OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011 – 13 U 172/10) und dem KG Berlin (Beschluss vom 11.02.2011 – 5 W 17/11) soll dies regelmäßig ab einer Schriftgröße von 6 Punkt der Fall sein. Eine kleinere Schriftgröße kann demzufolge dazu führen, dass für den Verbraucher die Fundstellenangabe nicht mehr eindeutig und klar erkennbar ist und einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Konsequenz der fehlenden Erkennbarkeit der Fundstelle zum Testergebnis ist, dass der Werbende wettbewerbsrechtlich so behandelt wird, als habe er die Fundstelle gar nicht erst angegeben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011 – 13 U 172/10). In einem solchen Fall liegt eine Irreführung durch Unterlassung im Sinne von § 5a UWG vor und der Werbende läuft Gefahr, von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden.

Wie ist das Testergebnis wiederzugeben?

Sofern ein Unternehmen sich entschließt, sein Produkt mit einem Testergebnis zu bewerben, müssen die Angaben, die im Rahmen dieser Werbung gemacht werden – selbstverständlich – der Wahrheit entsprechen. Das werbende Unternehmen darf sein Produkt nicht wahrheitswidrig besser im Test abschneiden lassen, als es im realen Test der Fall war. Allerdings ist es dem werbenden Unternehmen erlaubt, seine Darstellung nur auf eine Testkategorie zu beschränken; regelmäßig wird dann die Testkategorie hervorgehoben, in welcher das eigene Produkt besonders gut abgeschnitten hat. Zulässig ist dies allerdings nur, solange nicht durch die selektive Darstellung ein eigentlich schlechtes Gesamtergebnis verschleiert werden soll, da dies eine Irreführung des angesprochenen Verbrauchers darstellen würde.

Nicht nur das Abschneiden des eigenen Produkts im Test muss wahrheitsgemäß angegeben werden, auch muss sich im Rahmen der Werbung das veröffentlichte Testergebnis auf das konkret beworbene Produkt beziehen – und nicht auf ein zwar ähnliches, aber eben anderes Produkt des Unternehmen. So ist eine Werbung mit einem Testergebnis zu einem bestimmten Produkt auch dann irreführend, wenn das getestete Produkt mit dem beworbenen technisch baugleich ist und äußerlich ähnlich ist. Etwas anderes gilt nach einem Urteil des OLG Kölns aus dem Jahre 2011 jedoch dann, wenn lediglich die Verpackung des getesteten Produkts verbessert wird, sich das Testergebnis allerdings auf das – identische – Produkt in seiner ursprünglichen Verpackung bezieht, vgl. OLG Urteil vom 23.02.2011 – 6 U 159/10.

Um eine Irreführung zu vermeiden, sollte das Unternehmen auch die Umschreibung des Testergebnisses in eigenen Worten unterlassen und sich auf die wörtliche Übernahme des Testergebnisses beschränken. Eine Umschreibung des Testergebnisses in eigenen Worten birgt die Gefahr, dass das Ergebnis durch die getroffene Wortwahl am Ende wohlwollender wiedergegeben wird, als das Testergebnis tatsächlich war.

Darf man mit älteren Tests werben?

Problematisch ist die Werbung mit älteren Testergebnissen, insbesondere dann, wenn das getestete Produkt mittlerweile technisch überholt ist und der Test demzufolge für aktuelle Produkte kaum eine Aussagekraft mehr hat.

Die Werbung mit älteren Testergebnissen ist demzufolge nur dann zulässig, wenn die Testergebnisse nicht durch aktuellere Ergebnisse oder durch eine entscheidende Veränderung der Marktlage hinfällig geworden sind und das Produkt nicht durch technische Entwicklungen überholt ist, der Veröffentlichungszeitpunkt ersichtlich gemacht wird und das betreffende Produkt mit den seinerzeit geprüften gleich ist und sich die Bewertungskriterien nicht geändert haben oder wenn zwar neuere Testergebnisse zur selben Warengattung vorliegen, diese sich jedoch auf ein anderes Preissegment beziehen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 02.05.1985 – I ZR 200/83).

Muss der Test stets repräsentativ sein?

Vorsicht ist auch bei der Werbung mit nicht repräsentativen Tests geboten. Basiert der Test nämlich nur auf einer stichprobenartigen Auswahl oder einer losen Befragung unter einer nicht repräsentativen Anzahl von Personen, so ist eine Werbung mit einem hieraus resultierenden Testergebnis zwar nicht per se unzulässig, allerdings ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Irreführend war nach dem OLG Köln (Urteil vom 10.12.2010 – 6 U 112/10) danach aber beispielsweise eine Werbung für Geschirrspülmaschinenreiniger, bei der das werbende Unternehmen das Produkt mit einem nicht seriös durchgeführten Konsumententest beworben hatte.

Wie muss das Verhältnis zur Konkurrenz dargestellt werden?

Zuletzt darf das Unternehmen bei der Werbung mit einem Testergebnis die angesprochenen Verbraucher nicht über das Verhältnis der an dem Test ebenfalls teilgenommenen Produkte konkurrierender Unternehmen hinwegtäuschen.

Eine solche Irreführung hat der BGH (Urteil vom 11.03.1983 – I ZR 71/80) beispielsweise in dem Fall angenommen, in dem mit dem Ergebnis „Test gut“ geworben wurde, das so beworbene Produkt tatsächlich mit diesem Ergebnis allerdings unter dem durchschnittlichen Ergebnis der Konkurrenzprodukte lag. Denn mit dem Prädikat „gut“ verbindet der Verkehr eine besondere Güte, die angesichts der besser getesteten Konkurrenzprodukte tatsächlich nicht gegeben ist.

Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.01.2011 – 6 W 177/10) hat sogar eine Werbung für irreführend befunden, bei dem das beworbene Produkt mit der Note „gut“ tatsächlich auch ein überdurchschnittliches Ergebnis erzielt hat, aber das werbende Unternehmen nicht gleichzeitig deutlich gemacht hatte, auf welchem Rang das beworbene Produkt steht, wenn mehrere Konkurrenzprodukte im selben Test mit der Note „sehr gut“ bewertet wurden.

Irreführend ist eine Werbung allerdings auch dann, wenn ein Produkt als „Testsieger“ bezeichnet wurde, ohne tatsächlich als Testsieger aus dem betreffenden Test hervorgegangen zu sein, und zwar auch dann, wenn mit der Note „sehr gut“ die höchste Notenstufe erreicht wurde.

Was ist also konkret zu beachten?

Die Werbung mit Testergebnissen kann demzufolge eine Vielzahl rechtlicher Fallstricke bereithalten und die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme provozieren, sollten nicht alle relevanten Informationen im Rahmen der Werbung mitgeteilt werden.

Eine Irreführung kann dabei insbesondere in den folgenden Fällen angenommen werden:

  • wenn die Testergebnisse nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen;
  • wenn das Abschneiden des beworbenen Produkts nicht im richtigen Verhältnis zur Konkurrenz dargestellt wird;
  • wenn keine Fundstelle zum konkreten Test mitgeteilt wird;
  • wenn getestetes und beworbenes Produkt nicht identisch sind;
  • wenn auf einen nicht repräsentativen Test Bezug genommen wird.

Unser Angebot für Ihre Werbekampagne

Schneidet das eigene Produkt in einem Testverfahren eines anerkannten Testinstituts besonders gut ab, ist es verlockend diesen Umstand in der Bewerbung des Produkts besonders herauszustellen. Dem Sieger eines Produkttests soll es auch möglich sein, die Verbraucher von der besonderen Qualität seines Produkts mit Hilfe des positiven Testergebnisses zu überzeugen. Allerdings darf er dabei die zuvor beschriebenen Grenzen nicht übertreten, um sich auf diese Weise einen unzulässigen Vorteil im Wettbewerb mit den Produkten der direkten Konkurrenz zu verschaffen.

Um eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme wegen einer unzulässigen Werbung mit einem Testergebnis zu vermeiden sollte im Vorfeld einer solchen Werbekampagne diese auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin überprüft werden.

Wir haben uns in unserer Kanzlei bereits seit Jahren auf effektive Beratung im Werbe- und Wettbewerbsrecht spezialisiert. Wenn Sie diesbezüglich Beratung benötigen, steht Ihnen unser Beraterteam gerne kurzfristig zur Verfügung.