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Zum Verbot von Vorher-Nachher-Werbung für Schönheitseingriffe mit Hyaluronsäure

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Zum Verbot von Vorher-Nachher-Werbung für Schönheitseingriffe mit Hyaluronsäure – OLG schränkt Werbung für minimalinvasive Verfahren ein

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass die Werbung für plastisch-chirurgische Eingriffe mit Vorher-Nachher-Bildern gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unzulässig ist, auch wenn es sich dabei um minimalinvasive Verfahren wie das Unterspritzen mit Hyaluronsäure handelt. Das Urteil vom 6. Juli 2023 (Az. 6 U 77/23) bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts Köln und stärkt den Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung im Bereich der ästhetischen Medizin.

Streitfall: Ärztliche Gemeinschaftspraxis wirbt mit Vorher-Nachher-Bildern für Hyaluronsäure-Behandlungen

Gegenstand des Verfahrens war die Werbung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis, die auf ihrer Website Vorher-Nachher-Bilder von Patienten zeigte, die sich einer Behandlung mit Hyaluronsäure unterzogen hatten. Die Praxis warb unter anderem für die Unterspritzung von Nasen- und Kinnpartien sowie für weitere Anwendungen wie Faltenbehandlungen und Volumenaufbau. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht und erhob Klage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten.

Gerichtsurteil: Minimalinvasive Eingriffe wie Hyaluronsäure-Unterspritzungen als operative plastisch-chirurgische Eingriffe eingestuft

Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts Köln. Das Gericht stellte klar, dass auch minimalinvasive Eingriffe, bei denen eine Nadel unter die Haut eingeführt wird, als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 11 HWG zu bewerten sind. Diese Eingriffe zielen auf eine sichtbare Veränderung der Körperform oder -oberfläche ab und fallen somit unter die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes.

Das Gericht betonte, dass der Schutzzweck des HWG darin besteht, Verbraucher vor den Risiken und möglichen Folgen ästhetisch-chirurgischer Eingriffe zu schützen. Durch die vergleichende Darstellung von Vorher-Nachher-Bildern werde ein irreführender Eindruck über die tatsächlichen Auswirkungen und Risiken solcher Eingriffe vermittelt. Diese Art der Werbung könne bei den Verbrauchern falsche Erwartungen wecken und sie zu unüberlegten Entscheidungen verleiten.

Auswirkungen des Urteils auf die Werbepraxis in der ästhetischen Medizin

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Werbepraxis im Bereich der ästhetischen Medizin. Es stellt klar, dass nicht nur invasive Operationen, sondern auch minimalinvasive Behandlungen wie die Hyaluronsäure-Unterspritzung unter das strenge Werbeverbot des HWG fallen. Ärzte und medizinische Einrichtungen, die solche Behandlungen anbieten, müssen daher in ihrer Werbung besonders vorsichtig sein und auf die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern verzichten.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil einen wichtigen Schutz vor irreführender Werbung und überzogenen Versprechungen in der ästhetischen Medizin. Es unterstreicht, dass selbst geringfügige Eingriffe mit erheblichen Risiken verbunden sein können und eine sorgfältige Abwägung sowie umfassende Aufklärung erfordern.

Rechtliche Konsequenzen und Verbraucherschutz: Werbung in der in der Schönheitsbehandlung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln setzt Grenzen für die Werbung mit plastisch-chirurgischen Eingriffen und stärkt den Verbraucherschutz. Werbemaßnahmen, die Vorher-Nachher-Bilder nutzen, um minimalinvasive Eingriffe wie die Hyaluronsäure-Unterspritzung zu bewerben, sind unzulässig und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das HWG soll aber eine Anreizwirkung auf medizinisch nicht indizierte und gesundheitsgefährdende Eingriffe gerade verhindern. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung und die Anwendung auch bei nur minimalinvasiven Verfahren ohne weiteres vertretbar.
Ärzte sollten ihre Werbestrategien daher kritisch prüfen und sicherstellen, dass sie den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes entsprechen. Vielleicht bringt ja auch eine erste höchstrichterliche Entscheidung mittelfristig noch mehr Rechtssicherheit.
 

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