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V. Ausgabe 2025 · Dezember |
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Liebe Leserinnen und Leser,
in Düsseldorf duftet es wieder nach gebrannten Mandeln und Glühwein: Der Weihnachtsmarkt in der Altstadt hat eröffnet – und während die Buden leuchten und in genau einem Monat schon Heiligabend ist, geht es in der Medien- und Plattformwelt alles andere als besinnlich zu.
Gleich mehrere Gerichte haben in den vergangenen Tagen Entscheidungen getroffen, die für Influencer, Medienhäuser und Plattformbetreiber weitreichende Folgen haben dürften. Und auch prominente Namen spielen diesmal wieder eine Rolle: von Rammstein über Instagram-Creator bis hin zu Fragen rund um KI-Stimmen bekannter Persönlichkeiten.
Wir greifen in diesem Newsletter einige der spannendsten Entwicklungen auf: Was bedeutet das neue Urteil, das den „Rammstein-Komplex“ überhaupt erst ins Rollen brachte? Wie streng sind die Vorgaben des OLG Köln zur Arzneimittelwerbung auf Instagram wirklich – und warum kann selbst ein Reel zur rechtlichen Stolperfalle werden? Welche Konsequenzen hat das Kammergericht Berlin mit seiner Entscheidung zur gemischten Social-Media-Nutzung für Verbraucherrechte im digitalen Raum gezogen – und vielleicht wirft hier auch noch einmal der BGH einen prüfenden Blick darauf, was aus unserer Sicht durchaus wünschenswert wäre.
Dazu kommen aktuelle Medienauftritte, Fachbeiträge und Kommentare aus unserer Kanzlei – von Ticket-Weiterverkauf über Black-Friday-Fallen bis hin zur Frage, warum auch KI-generierte Stimmen vom Persönlichkeitsrecht geschützt sein können und weitere Fachveröffentlichungen.
Wir hoffen, dass Ihnen/Euch diese Ausgabe wieder einen klaren Überblick über die juristischen Schlaglichter des Monats bietet. Inmitten all der Dynamik wünschen wir einen entschleunigten Advent, einen erfolgreichen Abschluss des Jahres und – wenn es soweit ist – einen glanzvollen Übergang in ein gesundes, inspirierendes und vielleicht auch rechtlich turbulentes neues Jahr 2026.
Ihr/Euer
Michael Terhaag |
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Beiträge unserer Rechtsanwälte |
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| | „Kein Verbrauchergerichtsstand bei Twitter-Nutzung mit beruflichem Bezug“, Anmerkung zu KG, Urt. v. 10.7. 2025 – 10 U 104/24, GRUR-Prax 2025, 735 In einer aktuellen Anmerkung in der GRUR-Prax (Heft 21/2025) befasst sich Rechtsanwalt Terhaag kritisch mit einer Entscheidung des KG Berlin und der Frage, ob bei der Nutzung von X (früher Twitter) überhaupt noch ein Verbrauchergerichtsstand bestehen kann, wenn ein Account - wie meist - auch beruflich genutzt wird. |
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| Kein Geldentschädigungsanspruch wegen Namensnennung in Demonstrationsaufruf Rechtsanwalt Terhaag kommentiert in der GRUR-Prax 2025, S. 672 eine Entscheidung des BGH zur Namensnennung in einem Demonstrationsaufruf. Der Fall zeigt einmal mehr, wie fein die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und einr Persönlichkeitsrechtsverletzung im Einzelfall verlaufen – hier kommt zudem ein politischer Zusammnehang hinzu. |
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- Der Begriff des „Beauftragten“ im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG ist weit auszulegen. Beauftragter ist jede Person, die – ohne Mitarbeiter zu sein – aufgrund eines vertraglichen oder faktischen Rechtsverhältnisses für ein Unternehmen tätig wird. Die weite Auslegung beruht auf der Erwägung, dass der Unternehmer durch solche Dritte seinen Geschäftskreis erweitert und damit auch das Risiko von Wettbewerbsverstößen schafft.
- Influencer können als Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen sein, jedenfalls wenn sie im Rahmen einer bezahlten Werbepartnerschaft für ein Unternehmen werben.
- Erfolgt die Werbung für ein Arzneimittel in einem Instagram-Reel oder vergleichbarem audiovisuellen Format, ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 HWG der Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ gut lesbar im Video selbst einzublenden. Eine Verlinkung oder bloße textliche Einbettung außerhalb des Videos genügt nicht.
- Ob eine Person „bekannt“ ist im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine absolute Schwelle besteht nicht. Auch Influencer mit einer spezifischen, aber engagierten Follower-Community können aufgrund ihres Einflusses und Vertrauenspotenzials als „bekannte Personen“ im Sinne der Vorschrift gelten.
- Nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO liegt der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen im Zweifel am Niederlassungsort des Dienstleistungserbringers.
- Der Begriff der „unerlaubten Handlung“ i. S. v. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist autonom auszulegen und umfasst jede Klage auf Schadenshaftung, die nicht an einen „Vertrag“ i. S. v. Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO anknüpft.
- Eine Verbrauchersache i. S. v. Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia-VO liegt nur vor, wenn der Vertragspartner den Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht zumindest auch seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- Bestehen Anhaltspunkte für eine auch berufliche Nutzung, trägt der Nutzer die Darlegungslast, dass der Vertrag ausschließlich privaten Zwecken dient.
(nicht rechtskräftig) Entsperrung eines Instagram Accounts im Wegen des einstweiligen Rechtsschutz - LG Berlin II, Urteil v. 28.07.2025, Az.: 61 O 99/25 Kart eV- Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für kartellrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 19 GWB ist nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben, wenn sich der behauptete Missbrauch marktbeherrschender Stellung im Inland auswirkt.
- Die Deaktivierung eines geschäftlich genutzten Instagram-Kontos ohne vorherige Anhörung des Nutzers kann einen Missbrauch marktbeherrschender Stellung gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB darstellen, sofern keine rechtfertigenden Ausnahmen ersichtlich sind.
- Eine einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung eines gesperrten Social-Media-Kontos ist zulässig, wenn dem betroffenen Nutzer durch die Sperre ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden droht, der außer Verhältnis zu etwaigen Nachteilen der Plattformbetreiberin steht.
(nicht rechtskräftig)
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Wir hoffen, auch diesmal wieder praxisnahe Einblicke und interessante rechtliche Entwicklungen geboten zu haben. Damit unser Newsletter auch künftig die Themen trifft, die für unsere Leser relevant sind, freuen wir uns über Ihre Rückmeldungen, Anregungen oder Themenwünsche – gerne per E-Mail.
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Bis zur nächsten Ausgabe – und bereits jetzt schon eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr. |
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