Ausgabe V -2026 20. August 2026 |
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Liebe Leserschaft,
kaum ein Thema hat uns in den vergangenen Wochen so begleitet wie die Künstliche Intelligenz – und das gleich an zwei Fronten. Seit dem 2. August gilt die neue KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 der EU-KI-Verordnung; die Frage, wer künftig was und wie labeln muss, hat mich vom ZDF-Studio bei „Volle Kanne" über die ZDF-Nachrichten bis ins Radio und die schreibende Presse begleitet. Und vor Gericht zeigt sich: Ein ChatGPT-Ausdruck ersetzt keine Argumentation – das musste ein Verlag jüngst vor dem LG Offenburg lernen.
Spannend auch die durch die Strafanzeige von HateAid neu entfachte Diskussion über die Smart-Brillen. Daneben hatte der Boulevard gleich doppelt das Nachsehen: zu Guttenberg und Günther Jauch haben ihre Gegendarstellungen durchgesetzt. Dazu werfen wir einen Blick auf personalisierte Konzerttickets, eine Check-out-Falle für Onlineshops, die nächste Runde im Fall Ulmen ./. SPIEGEL – und die Rückkehr unserer Glücksrecht-Serie.
Viel Spaß beim Lesen – und wie immer: Wir freuen uns sehr über jedes Feedback und eine Empfehlung!
Ihr/Euer
Michael Terhaag |
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Beiträge unserer Rechtsanwälte |
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Ein Online-Shop zeigte die Materialzusammensetzung seiner Kleidung nur auf der Produktseite, nicht im Check-out. Das OLG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB: Die wesentlichen Merkmale müssen unmittelbar vor dem Kauf-Klick sichtbar sein. Ein Link – und erst recht ein unsichtbarer Mouseover-Link – reicht nicht. Eine Entscheidung mit Sprengkraft für nahezu jeden Online-Shop. Ein Beitrag von Michael Terhaag. |
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| Smart Glasses – Interview Deutschlandfunk Nova, „Unboxing News"
Die Strafanzeige von HateAid gegen die Geschäftsführungen von Meta, Ray-Ban und mehrere Optikhändler hat die Debatte um Smart Glasses neu befeuert – Brillen, die aussehen wie ein normales Modell, aber heimlich mitfilmen. Was ist erlaubt, was strafbar, und was können Betroffene tun? Darüber durfte Rechtsanwalt Terhaag im Podcast „Unboxing News" von Deutschlandfunk Nova mit Ilka Knigge sprechen. |
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KI-Kennzeichnungspflicht: Live-Interview bei „Volle Kanne" im ZDF
Ende Juli war Rechtsanwalt Terhaag mal wieder live im ZDF-Studio in Düsseldorf bei „Volle Kanne" zu Gast. Thema war neue KI-Kennzeichnungspflicht – u. a. wer ab August 2026 seine Inhalte wie labeln muss und warum ein KI-Hinweis allein noch lange kein rechtlicher Freibrief ist…
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Wieder Gegendarstellungsanspruch gegen das Boulevard – LG Offenburg, Urt. v. 6.8.2026, Az. 2 O 170/26 (v. Guttenberg vs. BUNTE)
- Die Titelschlagzeile einer Illustrierten „Liebes-Aus! Woran ihre Beziehung jetzt zerbrach" enthält aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers eine Tatsachenbehauptung über das bereits eingetretene Ende der Beziehung. Der Beziehungsstatus ist als innere Tatsache dem Beweis zugänglich; dass eine Trennung graduell verläuft und von beiden Partnern unterschiedlich empfunden werden kann, ändert daran nichts.
- Von einer Partei recherchierte Antworten eines KI-Tools zu der abstrakten Frage, wie sich das Zerbrechen einer Beziehung feststellen lässt, sind für die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil unbehelflich, wenn die angegriffene Berichterstattung nicht diese Bewertungsfrage, sondern als konkrete Nachricht das bereits eingetretene Ereignis behauptet. Solche Ergebnisse gehen „am Kern der Sache vorbei".
- Das berechtigte Interesse an einer Titelseiten-Gegendarstellung entfällt nicht dadurch, dass der Verlag in einer Folgeausgabe im Textteil eine „Richtigstellung" veröffentlicht, die auf die Erstmitteilung keinen Bezug nimmt und deren Aufmerksamkeitswert (Titelseite/Kioskleser) nicht erreicht.
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- Für den Verdacht, der Betroffene habe Deepfake-Videos verbreitet, genügt es nicht, dass dieser unstreitig Deepfake-Fotos verschickt hat; wegen des erheblich schwereren Unrechtsgehalts von Deepfake-Videos ist ein eigenständiger Mindestbestand erforderlich.
- Das Mandantengeheimnis ist im Rahmen der presserechtlichen Abwägung als schwer wiegend zu berücksichtigen, stellt aber keine absolute Schranke dar; maßgeblich für die Untersagung einzelner Passagen aus einer Anwaltsmail kann deren Zugehörigkeit zum innersten Kreis der Privatsphäre sein.
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- Auch eine boulevardtypische Wort-Bild-Kombination kann eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthalten, wenn sich aus ihr für den verständigen Leser eine bestimmte Tatsachenbehauptung als unabweisliche Schlussfolgerung ergibt.
- Der erforderliche Bezug zwischen Erstmitteilung und Gegendarstellung ist gewahrt, wenn die Gegendarstellung ausschließlich dem objektiven Aussagegehalt der beanstandeten Veröffentlichung entgegentritt und keine darüber hinausgehenden Tatsachen richtigstellt.
- Der durch den gezielten Bildzuschnitt vermittelte Eindruck eines gemeinsamen öffentlichen Auftretens mehrerer Personen kann Gegenstand eines Gegendarstellungsanspruchs sein, wenn der Bildzuschnitt in Verbindung mit der Überschrift einen eigenständigen Tatsachengehalt vermittelt.
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- Eine journalistische Urteilsbesprechung kann als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein, wenn sie sich nicht in der Wiedergabe der Entscheidungsgründe erschöpft, sondern diese in eigener Sprache aufarbeitet, wertend einordnet und mit einer weiteren Entscheidung vergleicht.
- Eine unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn konkret identifizierbare kreative Elemente des älteren Werkes in der angegriffenen Gestaltung wiedererkennbar übernommen werden. Dies kann bei einer Urteilsbesprechung insbesondere durch die nahezu wortgleiche Übernahme eigenständiger Zusammenfassungen, Wertungen und sprachlicher Bilder geschehen; maßgeblich sind Quantität und Qualität der übernommenen Elemente in der Gesamtbetrachtung der angegriffenen Gestaltung.
- Der bloße Hinweis auf eine zuvor erschienene Berichterstattung rechtfertigt die Übernahme geschützter Passagen weder nach dem Zitatrecht noch als Quellenangabe, wenn die Passagen nicht als Zitate gekennzeichnet und nicht als Beleg für eine eigene Auseinandersetzung verwendet werden. Ist die konkrete Verletzungsform angegriffen, kann sich das Unterlassungsgebot auf den gesamten Artikel erstrecken.
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Fragen, Kritik oder ein Thema, das gerade besonders interessiert?
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Vielen Dank für das Interesse und die Treue.
Bis zur nächsten Ausgabe!
Ihr/Euer
Michael Terhaag |
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Terhaag & Partner Rechtsanwälte | Grabenstraße 5 | 40213 Düsseldorf Telefon: (0211) 16 888 600 | E-Mail: terhaag@aufrecht.de Partnerschaftsregister AG Essen Nr. 1036 |Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M. |
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