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2026 VI – Erfolg gegen Meta, Lizenschaden wegen TikTok-Musik, Hitlergruß im Stadion, Metall auf Metall, WhatsApp-Chats zum EuGH plus Pressespiegel und aktuelle Urteile | Terhaag & Partner · 2. Oktober 2026
Ausgabe VI - 2026
2. Oktober 2026
Liebe Leserschaft,

herzlich willkommen in unserem aktuellen Newsletter. Mit vollem Tankrabatt gibt es die neuesten Infos aus unserer Kanzlei und unseren Tätigkeitsschwerpunkten. 

Die Wochen seit unserer letzten Ausgabe standen einmal mehr im Zeichen der großen Plattformen. Immer wieder ging es um die Frage, wer für Inhalte im Netz einsteht und wo die Grenzen genau verlaufen – vor Gericht ebenso wie in den Medien: von der Einstufung von ChatGPT & Co. unter dem Digital Services Act bei ZDFheute über Fakeshops bei WDR aktuell bis zum Dauerbrenner Onlinebewertungen bei „Volle Kanne“.

Dazu in dieser Ausgabe: warum ein Hitlergruß im Stadion nichts mit Meinungsfreiheit zu tun hat, unser Erfolg gegen Meta vor dem LG Frankfurt, Grenzen für Lizenzforderungen bei TikTok-Musik, das x-te BGH-Urteil in 27 Jahren „Metall auf Metall“ mit einem Sieg für das Sampling – und eine WhatsApp-Frage, die jetzt der EuGH beantworten muss.

Viel Spaß beim Lesen – und wie immer: Wir freuen uns sehr über jedes Feedback und eine Empfehlung! 
 

Beiträge unserer Rechtsanwälte

Hitlergruß im Stadion – warum das mit Meinungsfreiheit nichts zu tun hat!

Bei Oktagon 94 in Frankfurt zeigte eine Besucherin während der Nationalhymne den Hitlergruß.
Das Video ging viral, die Polizei ermittelt. Der Beitrag ordnet ein: Auch eine Geste kann ein verbotenes Kennzeichen sein. Auf die Meinungsfreiheit kann sich dabei niemand berufen. Außerdem geht es um die Frage, ob man das Video mit erkennbarer Person posten darf. Filmen zur Beweissicherung und öffentliches Anprangern sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Ein Beitrag von Michael Terhaag.
Originalaufnahme vom MMA Oktagon 94 in Frankfurt
Rubrum vom Erfolg gegen Meta: LG Frankfurt verurteilt Plattform zur vollständigen Löschung eines Instagram-Fake-Accounts
Erfolg gegen Meta: LG Frankfurt verurteilt Plattform zur vollständigen Löschung eines Instagram-Fake-Accounts

Meta muss ein rechtswidriges Instagram-Fake-Profil nicht nur deaktivieren, sondern vollständig löschen.

Außerdem muss die Plattform verhindern, dass es wieder abrufbar wird. Das LG Frankfurt hält die BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung von Hostprovidern für vereinbar mit dem DSA. Dient ein Konto ausschließlich der Diffamierung, kann sich der Anspruch auf das gesamte Konto richten.
Ein Beitrag und ein Verfahren von Michael Terhaag.
Musik im Social-Media-Werbevideo: Urheberrechtsverletzung ja – Lizenzforderung nach Gutdünken nein

Musik aus der TikTok-Bibliothek im Werbevideo ist eine Rechtsverletzung, wenn die Plattformbedingungen kommerzielle Nutzung ausschließen. Die Forderung über 95.750 Euro weist das LG Frankfurt trotzdem ab. Ein Tagessatz für wenige Tage lässt sich nicht einfach auf die gesamte Abrufdauer hochrechnen. Ohne belegte Lizenzpraxis kann der Rechteinhaber die Höhe auch nicht frei bestimmen. Ein Beitrag von Michael Terhaag.
Symbolbild zu LG Frankfurturteil wegen Musik im Tiktok Video
Autogramkarte von Sabrina Setlur vor einem der ersten Beiträge zu Metall auf Metall
2 Sekunden – 27 Jahre Metall auf Metall: BGH entscheidet – Sampling als Pastiche zulässig

Nach 27 Jahren Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham hat der BGH entschieden: Tonträger-Sampling kann als Pastiche nach § 51a UrhG zulässig sein. Ein erster Kurzbericht von Michael Terhaag dazu, was das für Musik, Reels und TikTok bedeutet.
Wie privat ist privat? BGH zum Weiterleiten privater Chat-Nachrichten – I ZR 256/25

Kein Urteil, sondern eine Vorlage: Der BGH legt die WhatsApp-Weiterleitung dem EuGH vor. Gleichzeitig legt er einen zweiten Fall zur Videoüberwachung in einer Wohnküche vor (I ZR 289/25). Die Kernfrage in beiden Fällen lautet, wann das Weitergeben privater Daten noch eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ ist und ob es dabei auf den verfolgten Zweck ankommt. Ob aus einem weitergeleiteten Screenshot am Ende Schadensersatz folgt, bleibt damit vorerst offen. Im Beitrag stehen die Instanzen und die Hintergründe. Ein Beitrag von Michael Terhaag.
Originalbild RA terhaag vor dem BGH mit KI modifizierten whatsapp Sonnenaufgang

Pressespiegel

zdf heute online
ChatGPT, Reddit und Roblox unter verschärfter EU-Aufsicht – ZDFheute zum Digital Services Act

Die EU-Kommission hat ChatGPT als sehr große Suchmaschine eingestuft, Reddit und Roblox als sehr große Plattformen. Für ZDFheute ordnet RA Terhaag ein, was das für Unternehmen und Nutzer bedeutet.
 
Fakeshops im Internet – Kommentare in den WDR aktuell Nachrichten

Per Vorkasse bezahlt, nichts geliefert. Bei WDR aktuell ging es darum, was Betroffenen von Fakeshops rechtlich bleibt.
RA Terhaag bei WDR aktuell
Kommunalpolitische Blätter - NRW Spezial
"Fake News: Was Kommunen dagegen tun können", Aufsatz von RA Peter Kaumanns in: Kommunalpolitische Blätter, Beilage NRW kommunal 9/2026
Online-Bewertungen: Live-Interview bei „Volle Kanne" im ZDF
Live bei „Volle Kanne“ ging es darum, was in einer Rezension erlaubt ist, wann eine schlechte Bewertung gelöscht werden darf und was Betroffene tun können. Anlass war u.a., dass Google seit April sichtbar macht, wenn Bewertungen entfernt wurden.
RA Terhaag gemeinsam mit Florian Weiss bei Volle Kanne
Cover der GRUR Prax, Fachzeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
Urteilsbesprechung als Sprachwerk – Umformulieren reicht nicht (GRUR-Prax)
 
In der Fachzeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, GRUR-Prax, bespricht RA Terhaag das Urteil des Landgerichts Hamburg im Streit zwischen Dr. Felix Zimmermann (LTO) und der Berliner Zeitung.
Der Urteilstext selbst ist gemeinfrei, die kreative sprachliche Aufbereitung aber nicht. Leichtes Umformulieren hilft hierbei nicht, um einen urheberrechtlichen Verstoß zu vermeiden. 


Urteile

(Auswahl)
Meta muss Instagram-Fake-Account vollständig löschen, LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.09.2026, Az. 2-03 O 385/25

1. Wird ein Social-Media-Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über den Betroffenen zu veröffentlichen, kann sich der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht nur auf einzelne Beiträge, sondern auch auf die Bereithaltung und vollständige Löschung des gesamten Nutzerkontos richten.

2. Eine hinreichende Inkenntnissetzung des Hostproviders (hier Meta) kann vorliegen, wenn der Betroffene das Profil bezeichnet, zahlreiche Beiträge unter Angabe ihrer URLs beanstandet und geltend macht, dass das Konto insgesamt ausschließlich der Diffamierung dient. Eine bloße Deaktivierung des Kontos beseitigt die Wiederholungsgefahr ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich nicht.

3. Bei einem bundesweit abrufbaren, unternehmensbezogenen Instagram-Fakeprofil kann die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO auch außerhalb des Unternehmenssitzes begründet sein, wenn sich die angegriffene Online-Darstellung im jeweiligen Gerichtsbezirk auswirken kann und die Tätigkeit des Unternehmens nicht rein regional beschränkt ist.
Zu den Anforderungen an die Berechnung des Lizenzschadens bei Musiknutzung in Social-Media-Werbevideos (hier: TikTok), LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.09.2026, Az.: 2-06 O 424/25

1. Die Bereitstellung eines Musiktitels in der allgemeinen TikTok-Musikbibliothek berechtigt nicht zu dessen kommerzieller Nutzung, wenn die Plattformbedingungen diese ausdrücklich ausschließen.

2. Bei der Berechnung des Lizenzschadens für Musik in einem Social-Media-Video darf ein für wenige Tage angenommener Tagessatz nicht ohne Weiteres auf die gesamte Dauer der Abrufbarkeit hochgerechnet werden. Maßgeblich ist die Vergütung, die vernünftige Parteien für die konkrete Nutzung vereinbart hätten.

3. Fehlen eine nachgewiesene Lizenzpraxis und geeignete Vergleichssätze, kann der Rechteinhaber die Lizenzhöhe nicht frei bestimmen. Auch eine Schätzung nach § 287 ZPO braucht greifbare Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert der Nutzung.
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Bis zur nächsten Ausgabe!
Ihr/Euer
Michael Terhaag

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Telefon: (0211) 16 888 600 | E-Mail: terhaag@aufrecht.de
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Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M.
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