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Liebe Leserinnen und Leser,
herzlichen Dank für das positive Feedback auf die erste Ausgabe unseres wieder neu aufgelegten Newsletters – das hat uns sehr gefreut und motiviert!
Auch in dieser Ausgabe erwarten Sie wieder spannende Entwicklungen aus dem Marken-, Medien- und Internetrecht, aktuelle Urteile und praxisnahe Einschätzungen aus unserem Kanzleialltag.
Ob kreative Markenstreitigkeiten, neue Regeln für KI oder der Umgang mit Bewertungen und Plattform-Sperren: Wir bleiben für Sie am Puls der Zeit – juristisch fundiert und verständlich aufbereitet.
Viel Freude bei der Lektüre und wie immer: Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen!
Terhaag & Partner Rechtsanwälte |
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Beiträge unserer Rechtsanwälte |
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Markenrechtlicher Sieg für Paulaner: Farbgestaltung der Spezi als Herkunftsnachweis geschützt
Die „Fünf-Farben-Welle“ auf der Spezi-Flasche wurde vom LG München I als kennzeichnendes Markenelement gewertet. Die farbliche Gestaltung darf von Wettbewerbern nicht übernommen werden – ein wegweisendes Urteil für den Farbmarkenschutz in der Produktgestaltung. Ein Beitrag von Michael Terhaag. Im Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 viele private Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit. Betroffen sind Websites, Online-Shops, Apps, E-Books, Selbstbedienungsterminals und mehr. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Kleinstunternehmen. Verstöße können Bußgelder bis zu 100.000?€ nach sich ziehen. Unternehmen sollten jetzt handeln, um rechtliche Risiken und Abmahnungen zu vermeiden. Ein Beitrag von Michael Terhaag. |
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| Auskunft bei schlechter Bewertung: Jetzt auch vom E-Mail-Anbieter Das LG München I hat entschieden: Auch E-Mail-Dienste können bei rechtswidrigen Bewertungen zur Auskunft verpflichtet sein – selbst ohne direkte Beteiligung an der Veröffentlichung. Ein wegweisender Beschluss mit erheblicher Signalwirkung für die Praxis. Ein Beitrag von Michael Terhaag. |
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Interview mit MünchenTV: Betrugsmasche mit Fake-Kanzlei: Identitätsmissbrauch im großen Stil Eine perfide Betrugsmasche hat nicht nur in München für Schlagzeilen gesorgt: Unbekannte Täter hatten die Website einer echten Münchner Anwaltskanzlei täuschend echt gefälscht und darüber Unternehmen angebliche Insolvenzware angeboten – ein Vorgehen, das an Fake-Shops in der Modebranche erinnert. Die Käufer zahlten hohe Summen, erhielten jedoch nie die versprochene Ware. |
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Kein Nachahmungsschutz für gebräuchliche Ketten-Designs - hOLG Hamburg, Urteil v. 6. Februar 2025, 15 U 43/24
1. Eine Gestaltungsidee, die auf allgemein gebräuchlichen Formelementen wie geometrischen Figuren basiert, begründet für sich genommen keine wettbewerbsrechtliche Eigenart.
2. Ein Produktdesign erlangt nur dann wettbewerbsrechtlichen Schutz, wenn es sich durch besondere Merkmale deutlich von bestehenden Gestaltungen abhebt und dadurch eine herkunftshinweisende Funktion erhält. OLG Düsseldorf zur Facebook-Sperre: Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Meta - Az: VI U (Kart) 5/24, 2. April 2025
1. Die Sperrung einer Facebook-Seite ohne vorherige oder unverzüglich nachträgliche Mitteilung konkreter Gründe und ohne Anhörung des Betroffenen stellt einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dar.
2. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für kartellrechtliche Ansprüche gegen Meta Platforms ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO und wird nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Irland ausgeschlossen. Drei Streifen auf Sporthosen - Adidas vs. Nike, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2024, Az: 20 U 120/23
1. Nicht jedes seitlich entlang der Außennaht einer Sporthose angebrachte Streifenmuster stellt eine markenmäßige Benutzung der bekannten „Drei-Streifen-Kennzeichnung“ von adidas dar.
2. Ein deutlich sichtbares, herstellerbezogenes Kennzeichen (hier: Nike „Swoosh“) kann der daneben angebrachten Streifenverzierung ihre markenmäßige Wirkung nehmen.
3. Auch drei parallele Streifen auf einer Sporthose können dekorativen Charakter haben und nicht markenmäßig wirken, wenn sich die Gestaltung (z.B. durch enge Abstände, Farbgebung oder konkrete Anordnung) hinreichend vom geschützten Zeichen unterscheidet und Verbraucher deshalb keine Verbindung zur geschützten Marke herstellen. |
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Feedback? Vielen Dank für jede Kritik
Vielen dank für die ersten reaktionen zu unserem Newsletter-Revival!
Wir hoffen auch diesmal wieder interessante Einblicke gegeben zu haben. Unser Ziel ist es, praxisnahe und relevante Themen aufzubereiten – daher sind wir gespannt auf jede Meinung! Welche Themen interessieren Sie/Euch besonders? Gibt es aktuelle Fragen, die wir aufgreifen sollten?
Schreiben Sie uns gerne Ihr Feedback oder Ihre Anregungen per E-Mail. Und wenn Sie diesen Newsletter weiterempfehlen möchten, freuen wir uns über neue Abonnenten.
Bis zum nächsten Mal – und bleiben gern für Sie/Euch am Ball!
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Terhaag & Partner Rechtsanwälte | Graben-Straße 5 | 40213 Düsseldorf Telefon: (0211) 16 888 600 | Fax: (0211) 16 888 601 | E-Mail: anwalt@aufrecht.de Partnerschaftsregister AG Essen Nr. 1036 |
Verantwortlicher i.S.d. TMG: Rechtsanwälte Michael Terhaag LL.M. |
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