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Ausgabe II / 2026 · 9. März |
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Liebe Leserschaft,
schwierige Zeiten. Während der Iran-Krieg die Golfregion erschüttert, sollen deutsche Influencer in Dubai still ihre Videos löschen — aus Angst vor einem Rechtssystem, das Kritik an der Regierung mit Gefängnis bestraft. Was manche als Ferien- oder sogar Steuerparadies vermarkten, zeigt gerade sein anderes Gesicht.
Und in Europa? Zwei Jahre Digital Services Act — Zeit für eine ehrliche Zwischenbilanz. Zivilrechtliche Rechtsprechung ist bislang eine Seltenheit. Dazu kommt eine zunehmend politische Dimension: Der DSA ist längst Gegenstand geopolitischer Auseinandersetzungen geworden — mehr dazu in einem eigenen Beitrag dieser Ausgabe.
Was Plattformen konkret schulden — und was nicht — zeigt aktuelle Rechtsprechung: Das OLG München hat entschieden, dass Meta nach einer konkreten Meldung auch kerngleiche Fake-Profile proaktiv und dauerhaft unterbinden muss, das KG Berlin, dass selbst Morddrohungen nicht für die Löschung einer ganzen Gruppe reichen, wenn diese nicht überwiegend auf Rechtsverletzungen angelegt ist und das LG Köln, dass ein „Parody"-Label einen täuschend echten Fake-Böhmermann-Account auf X nicht schützt.
Dazu wie immer unser Pressespiegel: bei WDR aktuell zu AirTag-Stalking, bei Galileo zur Berliner Rekordbelohnung nach dem Stromanschlag und der Hinweis auf Fachveröffentlichungen in K&R und GRUR-Prax. Last but not least - Ein konkreter Hinweis für alle, die Online-Shops mit Kundenkonten betreiben: Der Widerrufsbutton wird ab dem 19. Juni 2026 Pflicht.
Wir freuen uns wie immer sehr über jedes Feedback!
Ihr/Euer
Michael Terhaag |
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Beiträge unserer Rechtsanwälte |
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| Zwei Jahre Digital Services Act (DSA): Viel Politik, wenig Rechtsprechung – eine Zwischenbilanz
Zei Jahre nach Inkrafttreten des Digital Services Act zeigt sich ein gemischtes Bild: Während der DSA ordnungsrechtlich ein wenig Wirkung entfaltet, bleibt eine belastbare zivilrechtliche Rechtsprechung bislang aus. Der Beitrag analysiert erste Entscheidungen, die Rolle der Aufsichtsbehörden und die zunehmende politische Instrumentalisierung des DSA. Ein Beitrag von Michael Terhaag. |
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Zum fehlenden Urheberrechtsschutz für maßgeblich mit Hilfe von KI hergestellter Logos - AG München, Endurteil v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25
1. Ob KI-generierte Inhalte Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erreichen, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang ein menschlicher schöpferischer Einfluss auf das konkrete Ergebnis ausgeübt worden ist.
2. Urheberrechtsschutz kommt in Betracht, wenn durch menschliche Mitwirkung an der Generierung — auch im Rahmen fortlaufender oder nachträglicher Steuerung des Promptings — ein Ergebnis entsteht, in dem sich individuelle gestalterische Entscheidungen widerspiegeln.
3. Der menschliche Beitrag muss das Ergebnis in objektiv nachvollziehbarer Weise prägen; dies setzt voraus, dass die eingebrachten kreativen Elemente das Resultat insgesamt als eigene schöpferische Leistung erscheinen lassen.
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Kein Anspruch auf Löschung ganzer Nutzergruppen gegen einen Plattformbetreiber von Facebook- KG Berlin, Urteil vom 23.12.2025 – 10 U 190/23
1. Eine Klage ist trotz fehlender Angabe der Wohnanschrift des Klägers zulässig, wenn dieser schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen substantiiert darlegt und glaubhaft macht. Die internationale Zuständigkeit nach der Brüssel-Ia-VO ist jedenfalls begründet, wenn sich der Beklagte rügelos auf das Verfahren einlässt (Art. 26 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO).
2. Ein Anspruch auf Löschung ganzer Nutzergruppen gegen einen Plattformbetreiber besteht weder vertraglich noch deliktisch, wenn die Gruppen als solche nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen und lediglich einzelne Nutzer rechtswidrige Inhalte veröffentlichen; eine Gruppenlöschung wäre in diesem Fall unverhältnismäßig.
[...] (nicht rechtskräftig)
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Terhaag & Partner Rechtsanwälte | Grabenstraße 5 | 40213 Düsseldorf Telefon: (0211) 16 888 600 | E-Mail: terhaag@aufrecht.de Partnerschaftsregister AG Essen Nr. 1036 |Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M. |
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