Ausgabe IV -2026 23. Juni 2026 |
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Liebe Leserschaft,
halb Deutschland fiebert gerade mit der Fußball-WM mit - Grund genug, ein Dauerthema mal wieder anzusprechen. Wie kann ich ein solches Großereignis nutzen ohne mir eine Abmahnung der FIFA einzufangen? Mehr dazu weiter unten.
Daneben war beim BGH einiges los: Klare Worte zur Vollständigkeitspflicht in der Berichterstattung, ein Sieg für die Pressefreiheit im Streit Tipico ./. SPIEGEL — und ein Schlussstrich (fast) unter den Kohl-Protokollen. Dazu zwei OLG-Entscheidungen, die zeigen, wie wenig Ausreden KI-Tools im Wettbewerbsrecht noch bieten.
Viel Spaß beim Lesen — und wie immer: Rückmeldungen jederzeit gerne.
Ihr/Euer
Michael Terhaag |
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Beiträge unserer Rechtsanwälte |
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Wenn der Chatbot Titel erfindet – das OLG Hamm zur Haftung für KI-Halluzinationen
Falschangaben eines KI-Chatbots sind dem Unternehmen (hier von Dr. Rick & Dr. Nick) als eigene irreführende Handlung nach § 5 UWG zuzurechnen. Analyse des Volltexts, Vertragsdokumentengenerator-Parallele, BGH-Revision. Der Chatbot ist nach Auffassung des Senats kein „Dritter“, sondern ein vom Unternehmen beherrschtes Kommunikationsmittel. Ein Beitrag von Michael Terhaag. |
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| „Entscheidend ist, was hinten rauskommt“ – Die Kohl-Protokolle vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Maike Kohl-Richter bekommt keinen Anteil an den Buchgewinnen. Die Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe scheitern – grundsätzlich und endgültig. Zugleich hat der BGH die Schweigepflicht des Autors ausdrücklich bestätigt und bestehende Unterlassungsverbote bestätigt. Einen Teil der noch streitigen Passagen hat er allerdings zur Neuprüfung ans OLG Köln zurückverwiesen. Ein Beitrag von Michael Terhaag. |
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| BGH stärkt Pressefreiheit im Streit Tipico-Gründer gegen DER SPIEGEL Der BGH im Streit der Tipico-Gründer gegen den SPIEGEL. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die „falsche“ und die nicht begründete Meinung... Der Beitrag und vor allem die im Volltext vorliegenden Entscheidung zum Artikel gibt auch noch einmal eine Zeitreise in den Wandel des Sportwettenrechts in den Nullerjahren. Auch der Abdruck einer Reisepass-Fotokopie blieb zulässig (BGH, Urteil v. 10.3.2026 – VI ZR 194/23). |
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| | Terhaag & Partner erneut unter Deutschlands besten Anwälten im IT-Recht
Das Handelsblatt und der Fachverlag Best Lawyers haben unsere RAe Michael Terhaag und Peter Kaumanns auch 2026 erneut im Ranking „Deutschlands beste Anwälte 2026“ im IT-Recht ausgezeichnet.
Grundlage ist die jährliche Erhebung des US-Verlags Best Lawyers, bei der Wirtschaftsanwälte und Unternehmensjuristen in einem Peer-Review-Verfahren besonders qualifizierte Fachkollegen benennen.
Schon 2024 und 2025 wurde die gesamte Kanzlei im IT-Recht als eine der besten Deutschlands ausgezeichnet - die wiederholte Nennung ist also kein Zufall. Vielen Dank für die Empfehlungen!
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Google haftet für Inhalt ihrer KI-Übersicht nach Suchanfrage – LG München I, Urteil vom 28.05.2026, Az. 26 O 869/26- Eine von einer Suchmaschine generierte „Übersicht mit KI“, die Informationen aus verschiedenen Quellen zu einem eigenständigen Antworttext zusammenfasst, stellt regelmäßig einen dem Suchmaschinenbetreiber zurechenbaren eigenen Inhalt dar und nicht lediglich die Wiedergabe fremder Suchergebnisse.
- Verknüpft eine KI-generierte Übersicht ein Unternehmen mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken oder vergleichbaren Vorwürfen, liegt eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor, wenn diese Aussagen auf einer unzutreffenden Zusammenführung fremder Informationen beruhen und die behaupteten Tatsachen nicht erwiesen sind.
- [...]
- Die Haftungsprivilegierungen des Digital Services Act (DSA) stehen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen den Betreiber einer Suchmaschine nicht entgegen, soweit die beanstandete Rechtsverletzung auf einem von der Suchmaschine selbst generierten KI-Übersichtstext beruht und nicht lediglich auf der Zugänglichmachung fremder Inhalte.
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- Die Antworten eines auf der Unternehmenswebsite eingesetzten KI-Chatbots stellen geschäftliche Handlungen des Unternehmens iSv § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
- Ein Unternehmen muss sich irreführende Angaben eines von ihm betriebenen KI-Chatbots über Qualifikation und Status seiner Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG zurechnen lassen, auch wenn die Antworten autonom generiert wurden.
- Der Einsatz eines KI-Chatbots entlastet den Betreiber wettbewerbsrechtlich nicht; der Chatbot ist kein „Dritter“, sondern ein vom Unternehmen beherrschtes Kommunikationsmittel. (nicht rechtskräftig)
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- Verbreitet jemand unstreitig „Lookalike“-Pornoinhalte sowie Deepfake-Fotos einer Person unter deren gefälschter Identität, bildet dies einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für den Verdacht, er habe dabei jedenfalls mit Eventualvorsatz auch Deepfake-Pornovideos verbreitet.
- Inhalte aus der Korrespondenz eines Mandanten mit seinem Strafverteidiger unterfallen nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern der der Abwägung zugänglichen Geheimsphäre, wenn sie einem strafrechtlich relevanten – oder einem in seiner Sozialschädlichkeit vergleichbaren – Verhalten zuzuordnen sind.
- Die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen aus der Mandant-Anwalt-Korrespondenz ist vom Schutz der Pressefreiheit umfasst, soweit das Medium selbst die rechtswidrige Erlangung nicht veranlasst hat; auf die Umstände der Erlangung durch Dritte kommt es in diesem Fall nicht an. (nicht rechtskräftig)
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- Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet.
- Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die „falsche“ und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.
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Vielen Dank für das Interesse und die Treue.
Bis zur nächsten Ausgabe!
Ihr/Euer
Michael Terhaag |
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Terhaag & Partner Rechtsanwälte | Grabenstraße 5 | 40213 Düsseldorf Telefon: (0211) 16 888 600 | E-Mail: terhaag@aufrecht.de Partnerschaftsregister AG Essen Nr. 1036 |Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M. |
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