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November 2016

Newsletter 11/2016

Wir berichten dieses Mal über unlautere Abwerbemethoden unter Stromanbietern, Kennzeichnungspflichten in der Mode- und Textilbranche sowie die Gefahr von Identitätsdiebstahl im Internet.

 

Neuigkeiten aus der Kanzlei

Terhaag & Partner erwirken Verbot unzulässiger Abwerbemethoden

 

Der Strom- und Gasmarkt ist hart umkämpft, immer häufiger wählen verschiedene Energieversorger dubiose Methoden, um Kunden  für sich zu gewinnen.

Das Landgericht Karlsruhe untersagte nun der ePrimo GmbH, einer Discountvertriebsgesellschaft für Strom und Erdgas von RWE aus Neu-Isenburg, im Verfügungsverfahren verschiedene Wettbewerbsverstöße (Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 18 O 41/16).

Die Kanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte vertrat in diesem Verfahren die Stadtwerke Heidelberg als Antragstellerin. Das Verfahren wurde unter Federführung der Rechtsanwälte Michael Terhaag und Christian Schwarz geführt.

Mehr zu Verfahren erfahren Sie an dieser Stelle.

Beiträge unserer Rechtsanwälte

Kennzeichnungspflichten in der Mode- und Textilbranche
Wer Mode- und Textilprodukte verkauft, muss sich an die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung halten. Das OLG München hat in einem interessanten Urteil deutlich gemacht, worauf Unternehmen achten sollten. Unsere Rechtsanwälte Michael Terhaag und Christian Schwarz berichten über die Entscheidung in ihrem Beitrag.

Knifflige Sache? Der Zauberwürfel vor dem EuGH
Seit vielen Jahren gibt es Streit um den Zauberwürfel "Rubik's Cube". Es stellt sich die Frage, ob sich das beliebte Spielzeug als 3D-Marke eintragen lässt. Darüber befand nun der EuGH. Die Rechtsanwälte Michael Terhaag und Christian Schwarz berichten über die Fälle in ihrem Artikel.

Identitätsdiebstahl im Internet - was "Tätern" droht
Wir haben in unserer Praxis immer häufiger Fällen, in denen Fremde oder Bekannte sich mit kleinen Tricks (oder auch ohne) in fremde Rechner oder Social Media Accounts schleichen. Es sieht oft aus, wie ein harmloser Spaß - ist es aber in den meisten Fällen nicht. Rechtsanwalt Michael Terhaag berichtet in seinem Beitrag über die möglichen rechtlichen Folgen.

Auch OLG Stuttgart findet: Bier ist nicht „bekömmlich“
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat ein Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt, das die beklagte Brauerei zur Unterlassung von Werbung ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet (Urteil vom 3. November 2016, Az. 2 U 37/16). Wir berichten über die Entscheidung.

Urheberrechtsstreit von Julia Neigel und Band entschieden
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied kürzlich eine urheberrechtliche Streitigkeit zwischen Julia Neigel und zwei Musikern der Jule Neigel Band (Urteil vom 9. November 2016 Az. 6 U 103/12). Bekannt wurde die Musikern unter anderem durch Songs wie "Schatten an der Wand" und "Heut' Nacht". Hier erfahren Sie mehr!

 

Interessante Urteile

Markenrecht

Verwendung von "Klosterseer" ist keine Herkunftsangabe
Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung „Klosterseer“ stellt keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe dar. Im Streitfall wird die Angabe Klosterseer vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden (OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az. 29 U 2878/15).

Wettbewerbsrecht

LG Karlsruhe: Täuschung am Telefon ist gezielte Behinderung
Die Täuschung über den Inhalt eines Telefongespräches sowie die Bedeutung eines per Mail zugesendeten Links in Form eines verschwiegenen Anbieterwechsels, stellt eine gezielte Behinderung iSd. § 4 Ziff 4 UWG des ursprünglichen Anbieters und Wettbewerbers dar (Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 26.10.16, Az.: 18 0 41/16).

OLG München zu richtigen Bezeichnung von Textilien
Ein Textilerzeugnis, das als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs "Polyacryl" den Begriff "Acryl" bzw. "Acrylic" aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot der Textilkennzeichenverordnung. In der deutschen Umgangssprache hat sich der englische Begriff "Cotton" als beschreibende Angabe für "Baumwolle" eingebürgert (OLG München, Urteil v. 20.10.2016 , Az.: 6 U 2046/16).

OLG Frankfurt zur Zulässigkeit vergleichender Werbung
Die - sachlich richtige - Behauptung, das eigene Produkt sei einem bestimmten Konkurrenzerzeugnis funktionell gleichwertig und eine preiswerte Alternative hierzu, stellt eine am Maßstab von § 6 II Nr. 2 UWG zulässige vergleichende Werbung dar, wenn die sich gegenüberstehenden Produkte hinreichend individualisiert und gekennzeichnet sind und der angesprochene Verkehr in der Lage ist, durch eine einfache Internet-Recherche die jeweiligen Preise zu ermitteln und die Gleichwertigkeit der Produkte zu beurteilen (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 22.09.2016, Az.: 6 U 103/15).

 

Pressespiegel



Horrorclowns und Hassmails - Diskussion in der "Phoenix Runde"

Rechtsanwalt Michael Terhaag war zu Gast in der Talkshow "Phoenix Runde" zum Thema "Hassmails und Horrorclowns – Verroht die Gesellschaft?". Die Live-Aufzeichnung fand im ARD Hauptstadtstudio in Berlin statt. Ausschnitte aus der 45-minütigen Sendung sehen Sie an dieser Stelle

Aktuelle Fachbeiträge im IP-Rechtsberater
Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann berichtet dieses Mal über folgende Themen im IP-Rechtsberater: Zur Eintragung der Form des "Rubik’s Cube" als Unionsmarke; Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt gegen Unionsrecht sowie zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst

Gefahr: Identitätsdiebstahl im Internet - Live-Interview im ZDF
Rechtsanwalt Michael Terhaag war live zu Gast im Studio von "Volle Kanne" (ZDF) zum Thema gehackter Instagram-Account und Identitätsdiebstahl im Netz. Dort erklärte er, womit Hacker juristisch rechnen müssen. Das Interview können Sie hier sehen.

Kinderfotos bei Facebook posten? Interview mit Bayern 1
"Früher wurde man auf dem Schulhof verhauen - heute reichen Bilder", Rechtsanwalt Michael Terhaag im Interview mit "Bayern 1 Online" zum Thema: Fotos der eigenen Kinder bei Facebook posten. Den Artikel finden Sie an dieser Stelle.