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Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

Was ist mit Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht gemeint und worauf kommt es an?

Ein Aufhebungsvertrag ist das Gegenstück zum Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich begründet wurde. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Es müssen somit Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit der Beendigung einverstanden sein.

Damit ist auch zugleich klar, worin der Unterschied zur Kündigung liegt. Denn durch Letztere wird versucht, das Arbeitsverhältnis einseitig – und damit gegebenenfalls gegen den Willen der anderen Partei – zu beenden.

 

Beratung Rechtsanwalt Abfindung

Vorteile des Aufhebungsvertrages sind zum einen die Freiheiten bei den Beendigungsfristen. Die Parteien können einen beliebigen Zeitpunkt vereinbaren und sind gerade nicht an gesetzliche Kündigungsfristen gebunden. Zum anderen gelten keinerlei Kündigungsschutzvorschriften. Das mag zwar auf den ersten Blick nachteilhaft für den Arbeitnehmer wirken. Allerdings ist festzustellen, dass bei einem Aufhebungsvertrag Arbeitgeber oft eher bereit sind, höhere Abfindungen zu zahlen. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise bereits ein neues Jobangebot in der Tasche, ist ein Aufhebungsvertrag für ihn ideal. Zudem ist häufig ein sehr gutes Zeugnis möglich, wenn man sich einvernehmlich trennt.

Wichtig und in jedem Einzelfall abzuwägen ist jedoch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält, sogenannte Sperrfrist. Dies sollte dann bei den Abfindungsverhandlungen ebenfalls eine Rolle spielen.

In Ausnahmefällen kann eine solche Sperrfrist jedoch auch vermieden werden. Hat der Arbeitgeber zuvor mit einer (nicht verhaltensbedingten) Kündigung gedroht, die objektiv rechtmäßig war und war es dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, abzuwarten, besteht möglicherweise trotz unterschriebenen Aufhebungsvertrages ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Rechtssicherheit - Kann sich eine Partei wieder vom Aufhebungsvertrag lösen?

Im Regelfall nicht. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Anfechtung. Allerdings sind die Gründe dafür im Gesetz sehr eingeschränkt. Die Vorschriften über den Verbraucher-Widerruf sind nach der aktuellen Rechtsprechung ebenfalls nicht anwendbar.

Daher gilt: Beide Seiten sollten sich gut überlegen, ob sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Er kann positive wie negative Konsequenzen für beide Seiten haben.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.