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Elternzeit

Elternzeit

Was ist unter Elternzeit zu verstehen und was gilt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten?

Die Elternzeit, früher „Erziehungsurlaub“ genannt, ist ein Recht des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung vom Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis ruht lediglich, es bleibt als solches aber bestehen, sodass auf Wunsch wieder weitergearbeitet werden kann. Die Zahlung des Gehalts wird durch das Ruhen selbstverständlich ausgesetzt.

Im Gegensatz zum Mutterschutz, der während der Schwangerschaft und damit nur für die Mutter gilt, ist die Elternzeit sowohl für den Vater als auch für die Mutter nutzbar. Voraussetzung ist lediglich, dass man mit dem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht. Berechtigt sind damit die Sorgeberechtigten oder, bei einem Kind des Ehepartners, eine Person, die zu dem Kind in einer anderen, im Gesetz genannten Beziehung steht.

Die Elternzeit kann pro Kind für die ersten drei Jahre ab Geburt allein oder von den Eltern anteilig gemeinsam genommen werden. Derjenige, der die Elternzeit beansprucht, kann nebenbei auch noch weiterhin arbeiten. Lediglich eine „volle Erwerbstätigkeit“ ist ausgeschlossen. Erlaubt sind damit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht DüsseldorfDer Berechtigte erhält während der Elternzeit Unterstützung vom Staat, das sogenannte Elterngeld. Dieses ist allerdings begrenzt auf maximal 14 Monate. Es beträgt zwischen 300,- Eur und 1.800,- Eur monatlich und richtet sich nach den bisherigen Einkommensverhältnissen. Vereinfacht gesagt werden in der Regel 66% des bisherigen Netto-Monatseinkommens gezahlt. Ab einem Jahresgehalt von 250.000,- Eur pro Person entfällt allerdings der Anspruch.

Das Elterngeld hat nicht der Arbeitgeber zu entrichten, denn dieser hält ja im Rahmen der Elternzeit bereits den Arbeitsplatz frei.

Für Arbeitgeber ist weiter zu beachten, dass für Personen in Elternzeit besonderer Kündigungsschutz für die gesamte Elternzeit besteht, der zusammen mit dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz während der Schwangerschaft damit maximal etwa 3 Jahre und 9 Monate bei Frauen betragen kann. Nur unter ganz besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen kann diesen Personen gekündigt werden.

Haben Sie weitere Fragen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.