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Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt nur Arbeitnehmer, also nur Arbeiter und Angestellte, nicht jedoch freie Mitarbeiter und Selbständige. Die Arbeitnehmer müssen mindestens sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet haben. Zudem müssen in diesem Betrieb mindestens 11 Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Dennoch ist auch bei Erfüllung dieser Voraussetzungen unter gewissen Umständen eine Kündigung dieser Mitarbeiter möglich. Genießt jemand diesen allgemeinen Kündigungsschutz, muss die ordentliche Kündigung dann zwingend auf mindestens einen der im Gesetz vorgegebenen Gründe gestützt werden.

Diese sind

- personenbedingte Gründe

- verhaltensbedingte Gründe

- betriebsbedingte Gründe.

Die Kündigung darf zudem nicht sozial ungerechtfertigt sein. Hier erfolgt eine umfassende Interessenabwägung.

Eine außerordentliche Kündigung ist im Übrigen auch bei den geschützten Arbeitnehmern möglich, es muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht.

Neben diesem allgemeinen Kündigungsschutz werden einige Personengruppen noch besonders vor Kündigungen geschützt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.