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Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer für die Arbeit ungeeignet ist, er z.B. eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, die Aufenthaltserlaubnis fehlt oder der Arbeitnehmer krank ist.

Letzterer wird der häufigste Grund für eine personenbedingte Kündigung sein. Das Bundesarbeitsgericht fordert eine dreistufige Prüfung, um Krankheit als Kündigungsgrund ausreichen zu lassen:

  • hinsichtlich des Gesundheitszustandes muss eine negative Prognose bestehen
  • Die Interessen des Unternehmers müssen erheblich beeinträchtigt sein (ausreichend sind auch wirtschaftliche Belastungen)
  • Im Rahmen einer Interessenabwägung müssen die Beeinträchtigungen für den Arbeitgeber eine nicht mehr hinzunehmende Belastung des Arbeitgebers darstellen

Die Anforderungen an den Arbeitgeber sind bei der Interessenabwägung umso höher, je länger der Mitarbeiter dem Betrieb bereits angehört. 

Es ist somit genauestens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung vorliegen, sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht.