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Urheberrecht

Urheberrecht

Das Urheberrecht dient dem Schutz des geistigen Eigentums. Es handelt sich hierbei um ein sog. absolutes Recht, d.h. das Urheberrecht wirkt gegenüber jedermann. Der Urheber hat das Recht, über die Nutzung seines Werkes zu entscheiden und Lizenzen für die Nutzung durch Dritte zu erteilen. Der Inhaber von Rechten an einem durch das Urheberrecht geschützten Werk hat ebenso die Befugnis, eine rechtswidrige Nutzung durch Dritte zu unterbinden.

Eine Eintragung oder Anmeldung ist zur Entstehung des Urheberrechts nicht notwendig: das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung eines Werks. Auch muss der Urheber kein bestimmtes Alter haben: auch Kinder können Urheber sein. Als Werke geschützt werden nach dem Urhebergesetz zum Beispiel: Sprachwerke (z.B. Artikel, Bücher, Gedichte, Reden, Drehbuch, Online-Veröffentlichungen), Fotografien und Filme, Musik, Werke der bildenden Kunst (z.B. Gemälde, Skulpturen, Installationen, Baukunst), Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Karten), pantomimische Werke und Tanzkunst.

Voraussetzungen ist, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung einer Person handelt. Das Werk muss eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen und dar kein rein handwerkliches Erzeugnis sein. Es genügt jedoch bereits ein geringer Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit. Nicht geschützt ist im Übrigen die bloße Idee, denn für den urheberrechtlichen Schutz muss eine gewisse Verkörperung stattgefunden haben. Der Schutz des Urheberrechts erlischt erst 70 Jahre nach Tod des Schöpfers – dann erst wird das Werk gemeinfrei.

Dem Urheber stehen verschiedene Verwertungsrechte zu, z.B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht oder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Werden die Rechte des Urhebers verletzt, stehen diesem unter anderem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu.

Allerdings gibt es auch sog. Schranken des Urheberrechts. Liegt eine solche vor, werden die Rechte des Urhebers eingeschränkt und er kann seine Ansprüche womöglich nicht (vollständig) geltend machen. Das Urheberrecht kennt zum Beispiel folgende Schranken: Privatkopiefreiheit (§ 53 UrhG), Zitierfreiheit (§ 51 UrhG), Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG), das unwesentliche Beiwerk (§ 57 UrhG) sowie Parodie, Karikatur und Pastiche (§ 51 a UrhG). Auch die Bearbeitung und Umgestaltung eines Werks kann die Rechte des Urhebers eingrenzen.

Unsere anwaltliche Tätigkeit umfasst im Urheberrecht zum Beispiel

  • Beratung von Kreativen (z.B. Künstler, Designer, Architekten, Autoren, Werber, Fotografen, Musiker, Sprecher/Moderatoren, Schauspieler, Influencer und Modeschöpfer), Museen, Agenturen, Verlagen, Medien sowie Unternehmen und Selbstständigen.
  • Rechtsdurchsetzung bei Verstößen gegen das Urheberrecht (inkl. Prozessführung), z.B. durch Abmahnung, einstweilige Verfügung und/oder Klage.
  • Verteidigung gegen behauptete Urheberrechtsverstöße (inkl. Prozessführung)
  • Gestaltung und Prüfung von Verträgen (z.B. Lizenzvertrag, Verlagsvertrag, Model-Release-Vertrag, Autorenvertrag, Domainvertrag)
  • Beratung, Begleitung von Schiedsverfahren und Rechtsstreitigkeiten zur Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG
  • Beratung zum Urheberrechtsdiensteanbietergesetz (UrhDaG) und zum Kunsturhebergesetz (KUG)
  • Datenbankschutz

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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