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Hinweise Foto Abmahnung

Hinweise Foto-Abmahnung

Achtung: Die nachfolgenden Hinweise sind lediglich als erste Hilfestellung bei der Beantwortung einiger grundlegender und genereller Fragen zu verstehen.
Sie können und sollen eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Wenn auch Sie eine Foto-Abmahnung erhalten haben, rufen Sie uns einfach an:

0211 – 16 888 600.

Wir vertreten Sie bundesweit und helfen Ihnen gern zu fairen Konditionen.

1.    Welche Fotos werden durch das Urheberrecht geschützt?

Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob das Foto unter besonderem hohem Aufwand zustande gekommen ist, wie es beispielsweise bei Produktfotos für Werbung derFall ist, oder ob es sich um einen Schnappschuss handelt. Es ist auch nicht nötig, für den Schutz von Fotos durch das Urheberrecht noch gewisse Formalitäten zu beachten, wie es beispielsweise im Markenrecht der Fall ist. Nicht einmal die Verwendung eines Copyright-Zeichens ist notwendig.

2.    Ich habe eine Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung erhalten? Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung beinhaltet im Wesentlichen die Aufforderung ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Beim Filesharing soll der Adressat es unterlassen, geschützte Werke des Rechteinhabers im Internet Dritten öffentlich zugänglich zu machen. Die Abmahnung enthält in der Regel zum einen die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zum anderen die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz.

3.    Was wird konkret abgemahnt?

Gegenstand von Foto-Abmahnungen sind in der Regel unberechtigte Bildnutzungen im Internet (z.B. auf Homepages, in Foren oder Blogs) und Bildnutzungen ohne oder ohne ausreichende Benennung des Urhebers.

4.    Wer mahnt ab?

Mittlerweile haben sich in Deutschland zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien auf das Abmahngeschäft spezialisiert. Häufig treten dabei aktuell aus unserer Sicht die folgenden Kanzleien in Erscheinung:

  • Kanzlei Waldorf Frommer (München)
  • Kanzlei activLAW (Hannover)
  • Kanzlei KWP Kugler, Weingärtner & Partner (Berlin)

5.    Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, in der der Erklärende sich verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten für die Zukunft nicht mehr vorzunehmen. Für die Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung muss man sich in dieser verpflichten, für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, wobei diese der Höhe nach nicht konkret festgelegt sein muss.

6.    Was ist eine Vertragsstrafe?

Die Vertragsstrafe ist ein wesentlicher Bestandteil der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Damit eine Unterlassungserklärung überhaupt als ernsthaft und damit als wirksam angesehen werden kann, muss diese stets eine Regelung enthalten, wonach der Schuldner im Falle des Verstoßes gegen das Versprechen an den Gläubiger eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen hat. In den vorgefertigten Unterlassungserklärungen der Abmahnkanzleien ist die Vertragsstrafe häufig unangemessen hoch.

7.    Welche Ansprüche stehen den Rechteinhabern grundsätzlich zu?

Sofern die Abmahnung berechtigt ist, stehen dem Rechteinhaber gegen den Abgemahnten Ansprüche auf Beseitigungn, Unterlassung und Schadensersatz zu. Beim Schadensersatz ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) und einer so genannten Lizenzgebühr.

8.    Wie soll ich mich nach Erhalt der Abmahnung verhalten?

Auf jeden Fall sollten Sie Ruhe bewahren und nicht in Panik ausbrechen! Unterschreiben Sie nicht unüberlegt die Unterlassungserklärung oder leisten geforderte Zahlungen. Auch wenn der Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist vielleicht schon kurz bevorsteht oder diese bereits abgelaufen ist, ist es noch nicht zu spät, sich qualifiziert anwaltlich beraten zu lassen. Sie sollten auch nicht völlig untätig bleiben und die Abmahnung ignorieren.

9.    Was kann passieren, wenn ich die Abmahnung einfach ignoriere?

Auf keinen Fall sollten Sie einfach den Kopf in den Sand stecken. Die von der Gegenseite geltend gemachten Ansprüche sollten Sie unbedingt auf ihre Berechtigung hin untersuchen. Sofern die Abmahnung berechtigt ist, sollte in jedem Fall erwogen werden, zur Vermeidung von Nachteilen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Andernfalls droht die gerichtliche Geltentmachung der Ansprüche, die mit ganz erheblichen weiteren Kosten verbunden sein kann.

10.    Bin ich verpflichtet, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen?

Nein! Oft sind die von den abmahnenden Kanzleien mit übersandten Unterlassungserklärungen für den Betroffenen äußerst ungünstig. In der Regel besteht auch kein Anspruch des Abmahnenden auf Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung. Diese ist übrigens oft auch – teilweise versteckt – mit einem Schuldanerkenntnis des Abgemahnten verbunden.

11.    Gestehe ich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht automatisch meine Schuld ein?

Nicht selten enthalten die in den Abmahnschreiben enthaltenen vorgefertigten Unterlassungserklärungen auch einen Passus, wonach der Abgemahnte seine Schuld eingesteht oder sich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Auf Abgabe einer derartigen Erklärung besteht jedoch in aller Regel kein Rechtsanspruch. Wir empfehlen daher, die Unterlassungserklärung explizit zwar rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht abzugeben. Bei der genauen Formulierung sind wir Ihnen gern behilflich.

12.    Muss ich die geforderte Summe zahlen?

Nein! Ob Zahlungen geleistet werden müssen, hängt zunächst einmal davon ab, ob man für den Verstoß überhaupt zur Verantwortung gezogen werden kann. Überdies stellen die in den Abmahnungen geforderten Beträge oftmals Vergleichsangebote dar, also Angebote der Gegenseite, die Angelegenheit bei Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des geforderten Betrages nicht weiter zu verfolgen. Ob die geforderte Summe berechtigt ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Hier gibt es zahlreiche verschiedene gerichtliche Entscheidungen.

13.    Wie setzt sich der in der Abmahnung geforderte Geldbetrag zusammen?

Hinsichtlich der geforderten Abmahnkosten ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) und dem eigentlichen Schadensersatz, der häufig in Form einer Lizenzgebühr geltend gemacht wird. Die Anwaltsgebühren errechnen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit und dürfen nur dann vom Abgemahnten ersetzt verlangt werden, wenn diese dem Auftraggeber der abmahnenden Kanzlei auch tatsächlich in der verlangten Höhe in Rechnung gestellt worden sind. Ob dies in der Praxis tatsächlich ordnungsgemäß geschieht, wird mittlerweile von vielen Experten stark angezweifelt.  Die Höhe der möglicherweisen zu zahlenden angemessenen Lizenzgebühr wird derzeit von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Eine Lizenzgebühr kann darüber hinaus auch nur bei festgestelltem Verschulden des Abgemahnten verlangt werden. Um diesen Schwierigkeiten bei der Schadensaufstellung zu entgehen, wird in den Abmahnungen sehr häufig schlicht ein hoher „pauschaler Vergleichsbetrag“ verlangt.

14.    Stimmt es, dass die Anwaltskosten auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind?

Es ist richtig, dass das Urheberrecht in bestimmten Fällen eine Begrenzung der Anwaltskosten auf 100,00 Euro vorsieht. Ob diese Regelung jedoch im Einzelfall Anwendung findet, wird von den Gerichten uneinheitlich beurteilt. Dies ist zudem auch immer vom jeweiligen konkreten Fall abhängig, sodass hier eine vorschnelle Annahme der Begrenzung der Anwaltskosten gefährlich ist, gerade wenn man diese Summe zahlt und sich danach in Sicherheit wiegt. Hier kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein, um den „eigenen“ Fall besser einschätzen zu können.

15.    Die Abmahnung kam nicht per Einschreiben. Kann ich die Abmahnung deshalb ignorieren?

Nein, auf keinen Fall. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung muss die abmahnende Kanzlei lediglich den ordnungsgemäßen Versand der Abmahnung beweisen. Für den Zugang ist sie hingegen gerade nicht beweispflichtig.

16.    Die mir in der Abmahnung gesetzte Frist ist sehr kurz. Ist das rechtens?

Tatsächlich sind die in den Abmahnung gesetzten Fristen selten länger als eine Woche. Es liegt nahe, dass die Kanzleien hierdurch versuchen, den Abgemahnten von der Einholung einer fachkundigen Beratung abzuhalten und zu einer raschen Zahlung zu anzuhalten. Leider betrachten die Gerichte in diesen Fällen Fristen von einer mindestens Woche überwiegend als angemessen.

17.    Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich?

Auf jeden Fall sollte man nach Erhalt einer Abmahnung nicht untätig bleiben! Auch wenn hierzu oft im Internet, gerade in Foren geraten wird, ist hiervon dringend abzuraten. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten oder gar Zweifeln über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung qualifiziert anwaltlich beraten, auch wenn dies Geld kostet. Dies ist in der Regel sinnvoll investiert.

18.    Brauche ich dafür einen Anwalt oder reichen Tipps aus dem Internet?

In Diskussionsforen im Internet finden sich mittlerweile Tipps & Tricks zum richtigen Umgang mit erhaltenen Abmahnungen. Diese sind unserer Erfahrung nach jedoch durchaus mit Vorsicht zu genießen. Die dort abrufbaren Textmuster zum Beispiel für eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung müssen nicht unbedingt falsch sein. Jedoch ist zu bedenken, dass schon kleinste formale Fehler die Erklärung insgesamt unwirksam werden lassen können, was dazu führt, dass der Unterlassungsanspruch nicht ausgeräumt. Im schlimmsten Fall kann dies eine kostspielige Unterlassungsklage oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren nach sich ziehen.

19.    Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Ob die Rechtsschutzversicherung für die Kosten aufkommt, hängt natürlich vom Versicherungsvertrag ab. In der Regel werden die Kosten anwaltlicher Beratung bei Abmahnungen wegen urheberrechtlicher Abmahnungen aufgrund der Verträge nicht übernommen, oftmals aber aus Kulanz. Eine telefonische Anfrage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung lohnt sich also immer!

20.    Ich habe gehört, dass massenhaft abgemahnt wird. Ist das überhaupt rechtens?

Der Bundesgerichtshof hat einmal entschieden, dass viele gleichartige Rechtsverletzungen auch entsprechend viele Abmahnungen rechtfertigen. Ganz grundsätzlich ist daher zumindest aus rechtlicher Sicht gegen so genannte Massenabmahnungen nichts einzuwenden. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Abmahnung in Wahrheit kein schützenswertes Interesse an der Rechtsverteidigung, sondern lediglich ein Gebührenerzielungsinteresse zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund sind bestimmte Abmahnungen einiger Kanzleien aus unserer Sicht durchaus grenzwertig.

21.    Wie lange ist eine von mir abgegebene Unterlassungserklärung gültig?

Eine abgegebene Unterlassungserklärung ist ein gültiger Vertrag und gilt mithin dauerhaft. Eine solche sollte also mit Bedacht abgegeben werden.

22.    Wann verjähren die Ansprüche des Rechteinhabers?

Die Ansprüche der Rechteinhaber verjähren innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Kenntnisnahme vom Urheberrechtsverstoß. Allerdings beginnt die Verjährung erst am Ende des Jahres, in dem die Kenntnisnahme erfolgte.

23.    Was kostet mich die Unterstützung durch die Rechtsanwaltskanzlei Terhaag & Partner?

Wir bieten Ihnen unsere außergerichtliche Unterstützung bei der Abwehr von Foto-Abmahnungen zu fairen Konditionen an. Je nach Einzelfall bieten wir Ihnen abhängig vom voraussichtlichen Zeitaufwand ein Pauschalhonorar oder eine Abrechnung nach aufgewendeten Arbeitsstunden an.  Nach einer Mandatierung beraten wir Sie zunächst umfassend entweder telefonisch oder persönlich in unserer Kanzlei und erstellen sodann die erforderlichen Schriftsätze für Sie. Auch die weitere Korrespondenz mit der Gegenseite ist dabei selbstverständlich Bestandteil unserer Leistung.

Den konkreten Preis teilen wir Ihnen gern telefonisch oder per E-Mail mit.