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Werbung und UWG

Werbung Online und Offline

Gerade im Zeitalter des Internet ist Online-Werbung sehr wichtig. Nicht umsonst heißt es in Unternehmerkreisen: „Wer nicht wirbt, der stirbt.“
 Doch auch der Werbung sind rechtliche Grenzen gesetzt. Wer also eine kostenintensive Werbekampagne ins Leben ruft, sollte sich vorher unbedingt fachkundig beraten lassen, ob die Werbemaßnahme einer rechtlichen Prüfung Stand hält oder ob mit – meist kostspieligem – Ärger zu rechnen ist.

Werbung im Einklang mit Markenrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht

Insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) regelt, welche Aussagen und Maßnahmen im Bereich der Werbung erlaubt bzw. verboten sind. Verboten ist zum Beispiel etwa jede irreführende, belästigende (Stichwort: SPAM) oder verdeckte Werbung. Auch bei Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, ist stets große Vorsicht geboten. Bei der Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung ist zudem stets an die Markenrechte anderer zu denken. So muss im Werberecht beispielsweise darauf geachtet werden, dass Marken miteinander verwechselt werden können oder der gute Ruf eines Unternehmens und der dazugehörigen Marke in unzulässiger Weise ausgenutzt oder geschädigt wird. Werbung kann darüber hinaus auch Urheberrechte Dritter verletzen. So kann es sein, dass ein Werbeslogan, eine Grafik oder ein Werbefilm urheberrechtlichen Schutz genießt. Dies bedarf grundsätzlich einer individuellen Überprüfung.

Kompetente Rechtsberatung durch spezialisierten Rechtsanwalt/Fachanwalt im Wettbewerbsrecht

Gerne stehen Ihnen unsere spezialisierten Rechts- und Fachanwälte bei der Planung und rechtssicheren Gestaltung von Werbemaßnahmen mit Rat und Tat zur Seite. Aber auch wenn Sie bereits eine werberechtliche Abmahnung erhalten haben, ist das Kind in der Regel damit noch nicht in den Brunnen gefallen. Wir überprüfen die Abmahnung für Sie auf ihre Rechtmäßig und wehren diese für sie ab. Auch wenn Sie bereits nach vorheriger Abmahnung eine einstweilige Verfügung im Werberecht vom Gerichtsvollzieher zugestellt bekommen haben, ist es noch nicht zu spät. Wir prüfen für Sie, ob sich ein Widerspruch lohnen könnte.

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