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E-Mail-Werbung, - LG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2003, AZ.: 13 O 39/01 -

Leitsätzliches

Das LG Düsseldorf lehnt hier einen Antrag im Eilverfahren des Empfängers einer Werbe-E-Mail. Die Entscheidung begründet sich letztlich darauf, dass nur eine einzige E-Mail zugegangen war und der Antragsteller fast zwei Monate bis zur Antragstellung zugewartet hat. Unter diesen Umständen hätte vermutlich auch das sonst in diesen Fällen sehr strikte LG Berlin den Antrag abgelehnt. Die Richter des LG Düsseldorf weisen aber auch auf sonstige Bedenken hin, die sie hinsichtlich der Zulässigkeit und Unzulässigkeit von E-Mail-Werbung haben.

LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 13 O 39/01

Entscheidung vom 06. Februar 2003

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn ...

Antragstellers,

 

gegen

 

Herrn ..., handelnd unter ...

Antragsgegnerin,

 

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin am 6. 2. 2003 beschlossen:

1. Der Antrag vom 05.02.2003 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

 

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, es zu unterlassen, dem Antragsteller per E-Mail Werbung zuzusenden, es sei denn, der Antragsteller habe der Zusendung zugestimmt oder sein Einverständnis kann vermutet werden. Hierzu hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen: Der Antragsgegner habe ihm am 11.12.2002 eine E-Mail übersandt, in der er für seine Dienstleistungen warb. In dieser E-Mail heißt es u.a.:

„Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten uns als ein EDV-Dienstleister der besonderen Art vorstellen. Mit unserem ganzheitlichen Ansatz helfen wir Ihnen, Ihre EDV-Prozesse zu optimieren und die damit verbundenen Kosten zu minimieren.“

Auf Seite 2 dieser Mail unter der Rubrik "Versprochen ..." heißt es:

"Sie werden in Zukunft weder durch wiederkehrende Mail belästigt werden, noch wird ihre E-Mail-Adresse in irgendeiner Form weitergegeben. Unser Ziel ist es lediglich, auf unsere Dienstleistungen hinzuweisen."

Wegen der Einzelheiten des Inhaltes der verfahrensgegenständlichen E-Mail des Antragsgegners wird auf die zur Akte gereichte Kopie (BI. 7 bis 8 der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben ebenfalls vom 11.12.2002 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und untersagte ihm, zukünftig ungefragt Werbe-E-Mails an seine E-Mail-Adresse zu versenden. Anlässlich eines nicht näher datierten Telefonates lehnte der Antragsgegner die Abgabe einer geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Antragsteller auf seine eidesstattliche Versicherung vom 04.02.2003 (BI. 6 der Akte).

 

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Zunächst bestehen seitens des Gerichtes schon Bedenken, ob die vom Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Denn es mag zwar noch feststellbar sein, ob eine E-Mail werbenden Inhalt hat. Ob aber der Antragsteller der Zusendung zuvor zugestimmt hat, lässt sich ohne weiteres nicht überprüfen. Jedenfalls beinhaltet die Einschränkung "oder sein Einverständnis kann vermutet werden" das Erfordernis der Auslegung bestimmter Umstände im tatsächlichen sowie im rechtlichen Sinne, was die Zweifel an der Vollstreckungsfähigkeit und hinreichenden Bestimmtheit des Antrages begründet. Dem Antragsteller obliegt es indes insbesondere bei einer Unterlassungsverfügung die störende Handlung so genau wie möglich zu umschreiben. Die zu erlassende Anordnung muss nach dem Antrag einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben und darf insbesondere keine Maßnahmen enthalten, die nicht vollstreckt werden könnten. Das zuständige Vollstreckungsorgan muss die angeordnete Maßnahme dem Tenor der einstweiligen Verfügung zweifelsfrei entnehmen können (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 23. Aufl., § 935 Rdn. 4 m.w.N. sowie § 938 Rdn. 4 ebenfalls mit Nachweisen).

Dies bedarf allerdings letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antrag ist bereits aus anderen Gründen ungerechtfertigt. Denn zweifelhaft erscheint auch, ob unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geschilderten Umstände, die nach seinem eigenen Vortrag einmalige, wenn auch unaufgeforderte, Zusendung der verfahrensgegenständlichen Mängel bereits eine Eigentumsstörung darstellt, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte, §§ 823, 1004 BGB analog. Nach der Ansicht des Gerichts stellt die Zusendung einer unerwünschten E-Mail werbenden Inhaltes nicht ohne weiteres einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein solcher erfordert nämlich eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem. Er muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGHZ 138, 311). Auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers setzt voraus, dass eine gewisse Beeinträchtigung vorliegt, zumal hier nach seinem eigenen Vortrag nicht ausschließlich seine Privatsphäre betroffen ist. Denn der Antragsteller hat vorgetragen, er nutze die E-Mail-Adresse sowohl zu geschäftlichen als auch zu privaten Zwecken. Maßgeblich müssen nach der Ansicht des Gerichts nicht allgemeine Maßstäbe sein, sondern stets die Umstände des Einzelfalles. Insoweit kann nicht außer acht bleiben, dass die verfahrensgegenständliche E-Mail des Antragsgegners nach ihrem Inhalt lediglich einen vorstellenden Charakter des Leistungsangebotes hatte. Zudem, und darauf dürfte es entscheidend ankommen, hat der Antragsgegner in der Mail selbst zugesagt, den Adressaten in Zukunft weder durch wiederkehrende Mails zu belästigen, noch die E-Mail-Adresse in irgendeiner Form weiterzugeben. Sein Ziel sei es lediglich, so der Text der Mail des Antragsgegners, auf die Dienstleistungen "hinzuweisen". An seine eigene Vorgabe scheint sich der Antragsgegner offenkundig zu halten. Der Antragsteller behauptet nämlich selbst nicht, nach dem 11.12.2002 noch einmal, geschweige denn mehrfach, von dem Antragsgegner jemals wieder kontaktiert worden zu sein. Ob unter diesen Umständen die einmalige Zusendung dieser konkreten Mängel Persönlichkeitsrechte des Antragstellers verletzt oder aber in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellen kann, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls aber fehlt es an einem Verfügungsgrund. Eine einstweilige Verfügung darf gemäß § 935 ZPO nur dann erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Die Besorgnis i.S.d. § 935 ZPO hat grundsätzlich der Antragsteller darzulegen und die hierzu behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen. Gesetzliche Vorschriften, nach denen diese Glaubhaftmachung ausnahmsweise entbehrlich ist, greifen nicht ein. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller fast zwei Monate zugewartet hat trotz Kenntnis der behaupteten Verletzungshandlung. Dies könnte, vor allem weil es sich um einen einmaligen und nicht so gravierenden Verstoß handelt, die Dringlichkeitsvermutung bereits entkräftet haben. Jedenfalls aber fehlt es nach den Umständen an der Wiederholungsgefahr. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der der Antragstellung. Die Wiederholungsgefahr in. diesem Sinne ist dann zu bejahen, wenn die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen zu bejahen ist. In der Regel vermag die vorangegangene Verletzungshandlung bereits eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr aufzustellen, an deren Widerlegung grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen sind (BGHZ, 140, 1 ff.).

Jedoch ist das Gericht hier angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles, wie bereits weiter oben ausgeführt, der Ansicht, dass wegen des Inhaltes der zugesandten Mail unter der Rubrik Versprochen„ und dem weiteren Umstand, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers der Antragsgegner sich daran zu halten scheint und weitere Beeinträchtigungen nicht erfolgt sind, die Wiederholungsgefahr vorliegend nicht vermutet werden kann. Sie ist auch nach dem zuvor Gesagten weder dargetan, noch glaubhaft gemacht. Nach alledem war der Antrag als ungerechtfertigt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 20 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

 

Unterschrift

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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