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Urteile 2022 und folgende

Leitsätzliches

Hier finden Sie im Laufe des Jahres immer mehr Urteile und Beschlüsse aus 2022 zum Datenschutzrecht. Dargestellt werden sowohl Urteile und Beschlüsse vom Landgericht (LG) als auch vom Oberlandesgericht (OLG) und uU von Verwaltungsgerichten oder Oberverwalktungsgerichten.

Auskunftsanspruchs gegen Anbieter eines E-Mail-Dienstes über Name und Anschrift eines Nutzers zur Verfolgung von Ansprüchen gegen rechtsverletzende Bewertung, LG München, Beschluss v. 19.2.2025 – 25 O 9210/25

1) Der Betreiber eines E-Mail-Dienstes ist als Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG anzusehen.

 

2) Ein Auskunftsanspruch gegen einen Anbieter digitaler Dienste gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG setzt nicht voraus, dass der beanstandete Inhalt direkt über den Dienst des in Anspruch genommenen Anbieters verbreitet wurde.

 

3) Bei potenziell strafbaren Bewertungen auf einer Online-Plattform kann der Betroffene einen Auskunftsanspruch über Bestandsdaten der Verfasser auch gegen den Betreiber des E-Mail-Dienstes geltend machen, bei dem die zur Registrierung verwendete E-Mail-Adresse hinterlegt ist.

 

Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 TDDDG (hier Arbeitgeberbewertungsportal)- OLG Bamberg, Beschluss v. 17.12.2024 – 6 W 12/24 e

1) Ein Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG besteht nur bei strafbaren Äußerungen nach §§ 185–187 StGB; bloße Werturteile sind durch die Meinungsfreiheit geschützt.

2) Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht begründet keinen Anspruch auf Bestandsdaten, wenn die Äußerungen einen sachlichen Bezug haben und keine Schmähkritik darstellen.

3) IP-Adressen sind Nutzungsdaten und fallen nicht unter den Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG, sodass sie selbst bei rechtswidrigen Äußerungen nicht herausverlangt werden können.

4) Gibt sich ein Bewerter fälschlich als Arbeitnehmer aus, liegt eine unzutreffende Tatsachenbehauptung vor, die eine Rechtsverletzung begründen kann.

Auskunftsanspruch nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) - SchlHOLG, Beschluss vom 23.03.2022, Az: 9 Wx 23/21

1. Das TTDSG beinhaltet nunmehr durch § 21 Abs. 2 eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers einer Social-Media-Plattform - hier Instagram - gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

2. Die Vorschrift löst das zweistufige Verfahren nach § 14 TMG a.F. ab, das lediglich eine gerichtliche Gestattung, nicht aber die Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorsah und daher die gesonderte Durchsetzung eines Leistungsanspruchs notwendig machte.

3. Der Auskunftsanspruch nach § 21 TTDSG umfasst jedoch nur die Bestandsdaten, nicht aber die Nutzungsdaten.

 

Ein Beitrag von Michael Terhaag.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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