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40.000 € für Nacktfotos von Dieter Bohlen am Strand von Mallorca - LG Hamburg, Urteil vom 29.05.2009, Az.: 324 O 951/08

Leitsätzliches

Dieter Bohlen kann wegen einer Berichterstattung mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 40.000 € verlangen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wiegt besonders schwer, wenn sich der Geschädigte bei Erstellung der Aufnahmen in "örtlicher Abgeschiedenheit" befindet und sich unbeobachtet fühlt. Ausschlaggebend ist hierbei, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Ein Eingriff in den Intimbereich liegt vor, wenn der Geschädigte vollständig unbekleidet abgelichtet wird. Der Umstand, dass über Teile des Schambereichs ein Laubblatt aufgezeichnet worden ist, vermag hieran nichts zu ändern.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 324 O 951/08

Entscheidung vom 29. Mai 2009


In dem Rechtsstreit 

...

gegen

...

hat das Landgericht Hamburg, Zivilkammer ..., durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht …
die Richterin am Landgericht …
den Richter …

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2009 für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Beklagten und dem Kläger je zur Hälfte zur Last.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt: Der Streitwert wird auf 80.000,- festgesetzt.


Tatbestand
Der Kläger begehrt wegen einer Berichterstattung der Beklagten mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen die Zahlung einer Geldentschädigung.

Der Kläger ist ein bekannter deutscher Sänger und Musikproduzent. Im Verlag der Beklagten erscheint u.a. die Zeitschrift „V.".

In deren Ausgabe vom 20.7.2007, Nr. 26/2007, wurden auf den Seiten 2 und 3 unter der Überschrift „Der Pop-Titan und seine Freundin auf M. D. B. im Paradies — wie Gott ihn geschaffen hat“ zwei Fotos abgedruckt, die den Kläger unbekleidet in einer Bucht auf M. zeigen. Über seinen Intimbereich war ein Laubblatt gedruckt. In der begleitenden Wortberichterstattung heißt es:

"D., wie Gott ihn schuf — was für ein Anblick! Ehrlich, für seine 53 Jahre hat D. B. noch ein ziemlich knackiges Popöchen und seine Brust- und Bauchmuskulatur sind bestens in Schuss.
Kein Wunder also, dass sich der Pop-Titan gerade eine der beliebten FKK-Buchten der C. zum Nacktbaden ausgesucht hat — so konnte er seinen Astral—Körper nahtlos bräunen lassen."

Für die weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird auf deren als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen. Die Ausgabe der Zeitschrift „V." wurde in 254.029 Exemplaren verbreitet.

Die Fotos entstanden an einem m. Strand in einer Situation örtlicher Abgeschiedenheit. Sie wurden einschließlich weiterer Fotos der Serie in der Zeitung „B.." unter der Überschrift „Bilder des Tages EXTRA veröffentlicht.

In anderen Berichterstattungen zu seiner Person finden sich Details zum Liebesleben des Klägers (vgl. Berichterstattungen gemäß Anlagen B2 bis B5). Der Kläger ließ Urlaubsfotos von sich und seiner derzeitigen Lebensgefährtin, die ihn lediglich mit Badehose bekleidet zeigen, auf dem Internetportal b..de veröffentlichen (Anlage B9). Es sind von ihm bislang keine Aktfotos veröffentlicht.

Nachdem der Kläger die Beklagte unter anderen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern ließ, gab diese mit Schreiben vom 29/.2007 die geforderte Erklärung ab. Die Zahlung einer Geldentschädigung lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger trägt vor, die angegriffene Berichterstattung verletze massiv sein Persönlichkeitsrecht. Die in der Fotoveröffentlichung liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung werde durch die Wortberichterstattung noch verstärkt Der Artikel besitze keinerlei Informationswert und diene allein dem kommerziellen Erfolg der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung zu zahlen, die jedoch mindestens € 80.000 betragen soll, zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die erforderliche Gesamtabwägung im vorliegenden Fall ergebe, dass eine Geldentschädigung nicht geschuldet werde. Sie habe alle sensiblen Körperzonen großflächig geblendet. Im Übrigen werde der Kläger vor dem Hintergrund seiner eigenen Vermarktung seiner Person durch die Veröffentlichung nicht herabgesetzt. Es handele sich um eine Überzeichnung, bei der regelmäßig keine besonders schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sei. Sie, die Beklagte, treffe jedenfalls kein Verschulden, da sie den abgebildeten Körper des Klägers sorgfältig geblendet habe. Dem Geldentschädigungsanspruch des Klägers stehe jedenfalls entgegen, dass er schon ein entsprechendes Image gehabt habe oder die Berichterstattung selbst herausgefordert habe. Wer seinen Intimbereich bewusst der Öffentlichkeit preisgebe oder durch sein Verhalten in besonderem Maße das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehe, könne keine Geldentschädigung verlangen, wenn sich die Medien mit ihm befassen. Jedenfalls könne der Kläger eine Geldentschädigung nicht in erstrebter Höhe verlangen.

Die Klage ist der Beklagten am 4.12.2008 zugestellt worden.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG zu.

Voraussetzung für die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ist neben einer schweren Persönlichkeitsverletzung ein schuldhaftes Handeln des Verletzers, das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten sowie ein aus den Umständen des Einzelfalles zu folgendes unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kapitel 14, Rz. 101). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Die streitgegenständliche Veröffentlichung  verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise.

Die den Kläger zeigenden Fotos verletzen sein Recht am eigenen Bild, die Voraussetzungen einer zulässigen Veröffentlichung gemäß §§ 22, 23 KUG liegen nicht vor. Der Kläger hatte weder in die Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses eingewilligt noch liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs.1 KUG vor, wonach die Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig wäre. Zwar handelt es sich beim Kläger um eine Person, die im öffentlichen Interesse steht und die das Interesse an seiner Person durch seine eigene Medienpräsenz selbst schürt. Dennoch stehen vorliegend berechtigte Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs.2 KUG einer Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos entgegen.

Insbesondere auch aus dem Zusammenwirken von Bild- und Wortberichterstattung folgt, dass es sich vorliegend um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab.

Aus den Abbildungen geht hervor, dass sich der Kläger im Moment der Aufnahmen unbeobachtet fühlte, so dass davon auszugehen ist, dass das Foto heimlich unter Verwendung technischer Hilfsmittel aufgenommen wurde, was sich in der Güterabwägung zu Lasten der Beklagten auswirkt (vgl. dazu: BVerfG 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz Nr. 113, www.bverfg.de; EGMR, NJW 2004, 2647 ff., Absätze Nr 59 und 68).

Der Kläger befand sich bei Erstellung der Aufnahmen in „örtlicher Abgeschiedenheit". Dieses Merkmal setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein vollständiges Alleinsein voraus. Ausschlaggebend ist vielmehr. „ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sei« (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 79, www.bverfg.de). Erfasst sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich auch Orte „in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur [...], die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind" (BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.111999, Absatz-Nr 78 www.bverfg.de). Die streitgegenständlichen Fotos entstanden in einem Moment, in dem sich der Kläger während seines Urlaubs von der Öffentlichkeit zurückgezogen hatte.

Die besondere Schwere der zu Lasten des Klägers eingetretenen Bildnisrechtsverletzung folgt ferner daraus, dass ein Strandbesuch, wie ihn die angegriffene Berichterstattung zum Gegenstand hat, zu dem Kreis von Urlaubsaktivitäten zählt, die in besonderem Maße typischen Entspannungsbedürfnissen" (vgl. dazu- BVerfg, 1 BvR 1602/07 vom 26.2.2008, Absatz-Nr. 106, viiww.bverfg.de) gewidmet sind (zum gesteigerten Schutz alltäglicher Urlaubsbetätigungen vgl. auch: BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az.: VI ZR 52/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr 27- BGH, U. v. 19.6.2007, Az.: VI ZR 12/06, www.bundesgerichtshof.de, Absatz-Nr. 26). Es mag zwar ein Interesse gewisser Leserkreise daran bestehen, wo, mit wem und in welcher Weise der Kläger seinen Urlaub verbringt. Hierbei handelt es sich aber um ein bloßes Unterhaltungsinteresse, dem in der Abwägung mit der Pressefreiheit von vornherein ein geringes Gewicht zukommt (vgl. dazu. BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, 1 WTRP 758/97 vom 26.4.2001, Absatz-Nr 27 www.bverfg.de/).

Die streitgegenständlichen Fotos greifen in die Intimsphäre des Klägers ein. Sie stellen ihn vollständig unbekleidet dar. Trotz gewandelter Moralanschauung liegt bei einer ungerechtfertigten Verbreitung von Aufnahmen des unbekleideten Körpers in aller Regel ein Eingriff von erheblichem Gewicht vor (vgl. Soehring, Presserecht, 2. Auflage 1995, Rz. 32.21). Der Umstand, dass ihm von der Beklagten in der Zeitschriftveröffentlichung über Teile seines Schambereichs ein Laubblatt aufgezeichnet worden ist, vermag dies nicht maßgeblich zu ändern. Für den Betrachter ist zu erkennen, dass der Kläger unbekleidet ist. Der Kläger steht erkennbar entblößt dar. Dieser Eindruck wird durch die Textberichterstattung noch verstärkt, in der es in Bezug auf den Kläger heißt:

"wie Gott ihn schuf - was für ein Anblick! Ehrlich, für seine 53 Jahre hat D. B. noch ein ziemlich knackiges Popöchen und auch seine Brust- und Bauchmuskulatur sind bestens in Schuss. Kein Wunder also, dass sich der Pop-Titan gerade eine der beliebten Badebuchten der C. (M.) zum Nacktbaden ausgesucht hat - so konnte er seinen Astralkörper nahtlos bräunen lassen "

Der Blick des Lesers wird hierdurch gerade auf den intimen Körperbereich des Klägers und so insbesondere auf den Umstand, dass der Kläger unbekleidet abgebildet ist, gelenkt. Hinzu kommt dass sich der Leser anhand des auf dem auf Seite 3 der Berichterstattung veröffentlichten Fotos und des dort zu erkennenden Schattenwurfs eine konkrete Vorstellung in Bezug auf das Genital des Klägers machen kann.

b) Der Beklagten fällt ein hinreichend schweres Verschulden zur Last. Als langjährig am deutschen Markt tätigem Verlagsunternehmen sind ihr die journalistischen Sorgfaltspflichten nach den Landespressegesetzen umfänglich bekannt. Es hätte sich ihr daher aufdrängen müssen, dass durch die angegriffenen Veröffentlichungen das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise verletzt werden würde. Entsprechend war ihr auch bekannt, dass sie nicht von dem Umstand, dass das streitgegenständliche Foto auch anderweitig veröffentlicht worden ist, darauf schließen durfte, dass ihre eigene Veröffentlichung zulässig sei. Sie konnte weder wissen, ob der Kläger Kenntnis von diesen Veröffentlichungen hatte, noch ob er gegebenenfalls dagegen vorgegangen ist Dass sie sich insoweit vor der Veröffentlichung erkundigt hat, behauptet die Beklagte auch nicht. Aus den oben unter a) bereits dargestellten Gründen vermag der Umstand, dass Teile des Intimbereichs des Klägers mit einem Laubblatt bedeckt sind, die Eingriffsintensität nicht wesentlich zu mindern. Auch das Verschulden der Beklagten relativiert sich dadurch nicht. Sie gibt vielmehr zu erkennen, dass ihr bewusst war, dass die Veröffentlichung der Bilder brisant ist. Dass sie bemüht war, mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers schonend umzugehen, ist daran nicht zu erkennen.

c) Die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden als durch Zahlung einer Geldentschädigung. Da die Berichterstattung keine Unwahrheiten enthält, ist sie insbesondere den Ansprüchen auf Gegendarstellung und Widerruf von vornherein nicht zugänglich.

d) Unter Gesamtabwägung aller Umstände besteht auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit öffentlich zu seinem Privatleben geäußert hat. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt unbekleidet abbilden lassen. Durch die Äußerungen im Zusammenhang mit seinem Liebesleben hat er seine Privat- und Intimsphäre keinesfalls vollständig und für alle Lebensbereiche der Öffentlichkeit preisgegeben. Es handelt sich bei dem Schutz vor der öffentlichen Zurschaustellung von Bildern des unbekleideten Körpers um eine gänzlich andere Komponente der Privat- und Intimsphäre als bei den vom Kläger in die Öffentlichkeit getragenen Äußerungen.


2. Die Kammer erachtet die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 40.000,- für geboten, aber auch ausreichend. Soweit der Kläger darüber hinausgehend die Zahlung einer Geldentschädigung begehrt, ist die Klage unbegründet.

Der Geldentschädigungsanspruch soll einerseits dem Betroffenen Genugtuung verschaffen und andererseits den Anspruchsgegner von neuerlichen Verletzungshandlungen abhalten (Genugtuungs- und Präventionsfunktion).

Hiervon ausgehend fällt zu Lasten der Beklagten vorliegend vor allem die — oben ausgeführte — erhebliche Schwere der eingetretenen Persönlichkeitsrechtsverletzung ins Gewicht. Hinzu kommen insbesondere der Verbreitungsgrad der angegriffenen Berichterstattung, der als relativ hoch anzusehen ist, sowie der Umstand, dass sich die Berichterstattung über 1/3 der Seite großformatig zentral gleich zu wtrp Beginn der Ausgabe von "V." befand und damit auch für den nur flüchtigen Leser ersichtlich war. Zudem handelt es sich um die Veröffentlichung von zwei Bildern des Klägers. von denen auf einem anhand des Schattenwurfs auch das Genital des Klägers zu erkennen ist.

Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint jedoch eine Geldentschädigung in Höhe von € 40.000,- als ausreichend. Entscheidend ist, dass sich der Kläger selbst auch mit intimen Details seines Privatlebens an die Öffentlichkeit gewandt hat (vgl. Anlagen B2 bis B5). Auch Urlaubsfotos ließ der Kläger von sich und seiner Lebensgefährtin auf der Internetseite bild.de veröffentlichen, die ihn — wenn auch nicht unbekleidet — so doch nur leicht bekleidet zeigen. Zwar führt dies nicht dazu dass es sich bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, so wirkt sich diese Privatsphärenbegebung gleichwohl auf die Höhe der Geldentschädigung aus.

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs.1, 291 BGB. Der Antrag des Klägers war entsprechend auszulegen.


II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs.1 S.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, 2 ZPO.

Der Festsetzung des Streitwerts liegt § 3 ZPO zugrunde.

(Unterschrift)