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AG Berlin-Tiergarten: Haftung für Links

Leitsätzliches

Der Betreiber einer Website muss nicht regelmäßig überprüfen, ob seine ursprünglich unbedenklichen Links inzwischen ohne sein Wissen auf strafbare Inhalte verweisen, weil der Inhaber der Seite, auf die verwiesen wird, seine Seite geändert hat. Der unabsichtliche Verweis auf eine Anleitung zu Straftaten ist deshalb nicht als Beihilfe zu werten.

AMTSGERICHT BERLIN-TIERGARTEN

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

Aktenzeichen: 260 DS 857/96

Entscheidung vom 30. Juni 1997

 

 

 

Strafsache gegen die Studentin Angela Marquardt (...) wegen Billigung von Straftaten pp.

 

...

 

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat in der Sitzung vom 30. Juni 1997 für Recht erkannt:

 

Die Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Angeklagten war mit Anklageschrift vom 9. Dezember 1996 vorgeworfen worden, durch eine Tat Beihilfe zu einer Anleitung zu Straftaten gemäß § 1 30a Abs. 1 StGB sowie Beihilfe zu einer Billigung von Straftaten im Sinne des § 140 Nr.2 StGB geleistet zu haben (§ 27 StGB).

 

Zwischen August und dem 11. September 1996 sollen durch unbekannte Personen Auszüge aus der im Juni 1996 erschienenen Druckschrift "RADIKAL" Nr. 154 mit Wissen und Billigung der Angeklagten in der von ihr über den Internet-Dienst CompuServe betriebenen Internet-Homepage mit der Adresse "http://ourworld.compuserve.com/homepages/angela1" verbreitet worden sein. Unter anderem seien Inhalt dieser Auszüge zwei Artikel mit den Titeln ,,Kleiner Leitfaden zur Behinderung von Bahntransporten aller Art" sowie "Jedes Herz eine Zeitbombe -. Rekrutierungszüge/Abschiebezüge stoppen!" gewesen, die sich inhaltlich mit Sabotageakten gegen die Deutsche Bahn befaßten und damit unter dem Gesichtspunkt der §§ 316b Abs. 1, 126 Abs. 1 Nr.7 StGB, jeweils in Verbindung mit dcn vorgenannten Bestimmungen, von strafrechtlicher Relevanz seien.

 

Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen hinsichtlich der Tathandlung der Angeklagten geführt:

 

Die Angeklagte verfügt über eine Homepage im Internet. Jedenfalls am 4. September 1996 hatte diese Homepage unter anderem folgenden Inhalt, auf den jeder Nutzer des Internets, der die Homepage der Angeklagten über den oben genannten Pfad aufrief, Zugriff nehmen konnte. Auf Anklicken eines Feldes im Menü der Homepage erschien ein Text hinter der Überschrift "...Freiheit ist immer auch die Freiheit des Andersdenkenden...", der eine Auseinandersetzung mit der "RADIKAL" enthielt. Am Ende des Textes fand sich ein weiterer sogenannter Link in Form eines Feldes

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