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Falsche Behauptung einer erfolgten anwaltlichen Beratung - LG Schweinfurt, Beschluss vom 26.09.2005, Az.: 11OI O 17/05

Leitsätzliches

Die wahrheitswidrige Behauptung, ein Rechtsanwalt habe anwaltliche Tätigkeiten in Form der Erstellung von AGB durchgeführt, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieses Rechtsinstitut steht auch Freiberuflern zur Verfügung. Die Behauptung, der Anwalt habe - rechtlich völlig unhaltbare - AGB erstellt, setzt den Anwalt dem Verdacht aus, ein schlechter Rechtsanwalt zu sein.

LANDGERICHT SCHWEINFURT

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 11 OI O 17/05

Entscheidung vom 26. September 2005

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Rechtsanwalts Thomas Engels, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf

- Kläger -

Prozeßbevollmächtigte: Withöft & Terhaag Rechtsanwaltspartnerschaft, RA Michael Terhaag, Stresemannstr. 26, 40210 Düsseldorf

gegen

...

- Beklagter -

wegen einstweiliger Verfügung

erläßt der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt gemäß § 944 ZPO wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung am 26.09.2005 folgenden

BESCHLUSS:

 

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, zu unterlassen,
gegenüber Dritten wahrheitswidrig zu behaupten, der Antragsteller habe für ihn allgemeine Geschäftsbedingungen gefertigt und diese als rechtswirksam beurteilt, nämlich insbesondere wie nachstehend angegeben:

 

Hallo Elmar mein Kleingedrucktes wurde von
Rechtsanwalt Thomas Engels
withöft & terhaag rechtsanwaltspartnerschaft
stresemannstraße 26 - 40210 Düsseldorf
telefon: (0211) 16 888 600 - telefax: (0211) 16 888 601
ag essen PR 1036
Onlinerecht . Markenrecht . Wettbewerbsrecht . Urheberrecht . Daten- und Jugendschutz
erstellt auf Rechtssicherheit untersucht. Die Kanzlei hat einen Stundensatz von 190 EUR pro Std. Ich binn es leit, weiderhin irgentwelchen Scheiß mir anhöhren zu müssen. Nach ihrer Reaktion gehe ich davon aus, dass Sie meiner Aufforderung im Angebot nicht nachgekommen sind dieses Angebot zu lesen. Ab jetzt gehen alle weiteren mir entstehenden Kosten auf den Verursacher (Sie) über. Das nächste Schreiben werden Sie von obiger Kanzlei bekommen, welche Inkassoberechtigung von mir hat. Zur Info die AGB von Ebay verstoßen gegen deutsches und Europäisches Wettbewerbsrecht. Ich habe die Behörden eingeschaltet.
mfg

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

GRÜNDE:

I.

Der Antragsteller hat durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in Düsseldorf in einer Kanzlei tätig, die sich nahezu ausschließlich mit dem Bereich des Internetrechts beschäftigt. Unter 25.08.2005 bat der Antragsgegner den Antragsteller um Rechtsberatung in einer internetrechtlichen Angelegenheit. Er übersandte zu diesem Zweck einen Text, den er gerne in einer Auktion im Internetauktionshaus ebay verwenden würde und bat um rechtliche Prüfung.

Der Text hat folgenden Wortlaut:

 

Privatverkauf, keine Garantie oder so was.
Hinweis: Zu Ihrer Information und Kenntnisnahme: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Rechtsverbindliche Kaufverträge können auch in einer Internet-Auktion "per Mausklick erfolgen". Für Sie bedeutet dies, dass Sie sich unwiderruflich verpflichten die ersteigerte Ware zu einem Mindestpreis von 175,-- EUR zuzüglich den hier gebotenen Auktionspreis abzunehmen! Die Rückgabe, Wandlung oder Umtausch ersteigerter Artikel ist ausgeschlossen. Das neue EU-Recht sieht eine einjährige Gewährleistung/Garantie auch bei Gebrauchtwaren vor. Dies mag für einen Händler tragbar und angebracht sein, jedoch keinesfalls für einen privaten Verkäufer. Die Konsequenz aus dieser Bestimmung steht indes oftmals in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis. Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen: Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes!!! Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, das bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes, erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, diese Verkaufsbedingungen unwideruflich anzuerkennen und auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Neu und Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Die Annahme ihres Gebots kann ohne Begründung abgelehnt werden. Ein unterlegene Bieter kann den Zuschlag erhalten, wenn der Höchstbieder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die entstandenen Kosten trägt der Bieter. Eine Negative Bewertung wird der Staatsanwaltschaft vorgelegt. und zur Anzeige gebracht. Diese Bedingungen widersprechen nicht den Ebay Gedanken sind jedoch für die Rechtsgrundlage unverzichtbar. Die Artikel werden unter Ausschluss jeglicher Haftung und Gewährleistung angeboten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.

Der Antragsteller bat zunächst per email um Übermittlung der persönlichen Daten des Antragsgegners und klärte ihn über die Kosten einer Erstberatung auf. Aussage zu der Verwendbarkeit des übersandten Textes traf er hierbei nicht. Hierauf erklärte der Antragsgegener per email, er habe den Text in einer Aktion bei ebay bereits verwendet und habe nun Probleme mit seinem dortigen Käufer.

Kurz darauf erreichte den Antragsteller eine email des Handelspartners des Antragsgegners, in dem dieser nachfragte, ob der in einer ebay-Auktion verwendete Text tatsächlich vom Antragsteller erstellt und auf Rechtswirksamkeit hin überprüft worden sei. Er hatte vom Antragsgegner eine email erhalten, in der dieser diese Behauptung aufstellte und die zusätzlich die offenbar aus der email des Antragstellers kopierte Fußzeile in identischer Formatierung enthielt. Der fragliche Text wurde von dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt für den Antragsgegner einer rechtlichen Prüfung unterzogen oder gar vom Antragsteller erstellt. Insbesondere hielt und hält der Antragsteller die getroffenen Regelungen für rechtlich keineswegs haltbar.

Mit Telefax vom 13.09.2005 wiesen die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers den Antragsgegner auf sein Verhalten hin und setzten ihm eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 20.09.2005, 12.00 Uhr. Der Antragsgegner ließ jedoch die gegen ihn gesetzte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung fruchtlos verstreichen.

Den fraglichen Text hat der Antragsteller in einer Vielzahl von Auktionen verwendet.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004, 823 I BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses Rechtsinstitut schützt auch die Angehörigen freier Berufe im Fall eines unmittelbaren Eingriffs in ihre Berufstätigkeit.

Die Verbreitung der im Beschlusstenor wiedergegebenen Behauptung des Antragsgegners, obwohl tatsächlich der Antragsteller das "Kleingedruckte" des Antragsgegners weder erstellt noch auf Rechtssicherheit untersucht hat, verletzt das Recht des Antragsstellers an dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb. Die Verbreitung und Weitergabe der im Beschlusstenor wiedergegebenen Behauptung des Antragsgegners führt beim Antragsteller zu einer massiven Rufschädigung, sie setzt insbesondere den Antragsteller dem Verdacht aus, ein unfähiger Rechtsanwalt zu sein. Das "Kleingedruckte" des Antragsgegners hält einer juristischen Prüfung keinesfalls stand.

Die Eilbedürftigkeit für eine Regelung im Eilverfahren gemäß § 940 ZPO ist gegeben. Der Antragsgegner hat die im Beschlusstenor wiedergegebene Behauptung bereits gegenüber mindestens einem ebay-Handelspartner aufgestellt. Die Verbreitung gegenüber weiteren ebay-Handelspartnern ist zu befürchten. Das "Kleingedruckte" des Antragsgegners ist inzwischen Gegenstand der Diskussion unter ebay-Nutzern.

Der Antragsgegner hat sich geweigert, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller, insbesondere der drohenden Ruf- und Geschäftsschädigung, ist die Regelung im Eilverfahren erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 I ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 53 I Nr. GKG, 3 ZPO gemäß dem vom Gericht geschätzten Interesse des Antragstellers an der Regelung im Eilverfahren festgesetzt.

Unterschrift