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gewerbsmäßiger Verkauf gefälschter MS-Produkte, - AG Würzburg, Urteil vom 24. April 2003, AZ: 302 Ls 150 21751/02

Leitsätzliches

Wer große Mengen raupkopierter Microsoft-Produkte verkauft, dürfte sich im Klaren darüber sein, dass eine strafrechtliche Verurteilung folgen wird. Hier befand sich der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte zudem sechs Monate in Untersuchungshaft. Dies zusammen mit der auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe dürfte wohl die Lust auf weitere Raubkopien nehmen.

AMTSGERICHT WÜRZBURG

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

Das Amtsgericht - Schöffengericht Würzburg

erkennt in dem Strafverfahren gegen ...

geboren am ........

lediger selbst. Softwarekaufmann,

ohne festen Wohnsitz,

englischer Staatsangehöriger;

wegen Verstoß gegen das Urheberrechtgesetz

in der Sitzung vom 24. April 2003,

an der teilgenommen haben:

1. Richter am Amtsgericht ... als Vorsitzender des Schöffengerichts

2. a) ... b) ... als Schöffen

3. StA ... als Vertreterin der Staatsanwaltschaft,

4. Rechtsanwalt ... als Verteidiger

5. Rechtsanwalt ... als Verteidiger,

6. Rechtsanwalt ... als Verteidiger

7 ... als Dolmetscher

8. Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

auf Grund der Hauptverhandlung zu Recht:

 

1.) Der Angeklagte ist schuldig der versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 3.592 rechtlich zusammentreffenden Fällen und wird deshalb zur

Freiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2.) Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 106 I, II, 108a, 110 UrhG, 22, 23 I, 52 StGB.

 

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 257 Abs. 4 StPO)

I.

Der 40-jährige, ledige Angeklagte ist britischer Staatsangehörigen. Von Beruf ist er selbständiger Kaufmann für Software. Er ist in Deutschland bisher nicht vorbestraft.

Er befindet sich in dieser Sache seit 30.10.02 in Untersuchungshaft.

II.

Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Am l5.10.2002 erhielt der geschäftsführende Gesellschafter der Firma ... der Zeuge ... einen Telefonanruf von dem Angeklagten, in dem ihm der Angeklagte das Softwarepaket „Office 97 Professional bei einer Abnahme von 4.000 Stück zum Preis zu je 15 Euro anbot. Der Zeuge ... ließ sich vom Angeklagten ein Musterpaket zusenden, wobei er bemerkte, dass es sich nicht um ein lizenziertes Produkt handelte. Darüber informierte er die Firma Microsoft, die, ihn darum bat, zum Schein auf das Geschäft einzugehen. In der Folgezeit bis zum 28.10.2002 konnte der Zeuge ... den Stückpreis noch auf 14 Euro herunterhandeln, und es kam in dem genannten Zeitraum zum mündlichen Vertragsabschluß zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten über die Lieferung von 4.000 Software Paketen „Microsoft Office 97 Professional“ zum Preis von 14 Euro pro Stück. Die Übergabe der Softwarepakete wurde telefonisch für den 29.10.2002 in den Firmenräumen der Firma ... vereinbart.

Aufgrund eines weiteren Telefongesprächs am 28.10.2002, etwa gegen‚17.00 Uhr, zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen wurde sodann als neuer Übergabeort die Rastanlage um 09.15 Uhr am 29.10.2002 vereinbart. Zur Übergabe der “Microsoft Office 97 Professional“ Softwarepakete kam es jedoch nicht mehr, da der Angeklagte am 29.10.2002 an der Tank- und Rastanlage durch die zwischenzeitlich informierte Polizei festgenommen wurde. In seinem Pkw führte der Angeklagte 3.595 gefälschte Pakete des Programms „MS Office 97 Professional“ mit sich, um diese, wie vereinbart, an ....  zu übergeben. Der Angeklagte hatte, wie er wusste, keine Genehmigung der Firma Microsoft, gefälschte Software-Pakete “Microsoft Office 97 Professional zu veräußern. Dass es sich bei den Software-Paketen um Fälschungen handelte, hielt er zumindest für möglich und nahm dies billigend in Kauf. Er hat sich durch den Verkauf gefälschter Microsoft-Office-Pakete eine einträgliche Einnahmequelle verschafft.

III.

Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der nach anfänglichem Bestreiten der Tat schließlich ein Geständnis ablegte und schuldeinsichtig war, und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen ... und des sachverständigen Zeugen ... (Firma Microsoft).

IV.

Der Angeklagte hat sich daher der versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 3.695 rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 106 Abs. 1, Abs. 2, 108a, 110 UrhG, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Er hat unmittelbar dazu angesetzt, in 3.695 rechtlich zusammentreffenden anderen als dem gesetzlich zugelassenen Fällen ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verbreiten; wobei er gewerbsmäßig handelte.

V.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht von der Milderungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (Versuch) Gebrauch gemacht, da es sich bei der Tat um ein polizeilich überwachtes Geschäft handelte.

Innerhalb des somit eröffneten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder Geldstrafe) sprachen zugunsten des Angeklagten das Geständnis und seine bisherige Straffreiheit in Deutschland.

Zulasten des Angeklagten mussten hingegen die hohe Anzahl der gefälschten Pakete und der erhebliche Gewinn berücksichtigt werden, den der Angeklagte bei dem Verkauf erzielt hätte.

Das Gericht hielt daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einen Jahr für tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und es zu erwarten ist, dass er sich das Urteil zur Warnung dienen lassen und in Zukunft ein straffreies Leben führen wird, zumal er durch die erlittene Untersuchungshaft hinreichend beeindruckt erschien.

Kosten: §§ 464, 464a, 465 StPO

(Unterschriften)