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Heike Makatsch und Tochter erhalten kein Schadensersatz nach Veröffentlichung von Bildern eines Spaziergangs - LG München I, Urteil vom 07.05.2008, Az.: 9 O 22942/07

Leitsätzliches

Ein Anspruch auf Schadensersatz der Tochter wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts scheidet mangels schwere des Eingriffs aus. Die streitgegenständlichen Fotos zeigen Mutter und Tochter bei einem Spaziergang durch Berlin, wobei die Fotos weder den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts berührt, noch werden die Betroffenen in einen negativen Kontext gerückt. Die Aufnahmesituation greift auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich, wie z. B. die Wohnung oder den Garten, ein. Nicht jede einwilligungslose Bildnisveröffentlichung soll mit einer Geldentschädigung sanktioniert werden, da andernfalls das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkeht würde.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 9 O 22942/07

Entscheidung vom 7. Mai 2008





In dem Rechtsstreit

M..., vertreten durch ihre sorgeberechtigte Mutter H…, …Berlin

- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …

gegen

H… B…, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung, … Hamburg

- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte … Hamburg,

wegen Schadensersatz

erlässt das Landgericht München I, 9. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. ..., Richter am Landgericht ... und Richter am Landgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.4.2008 folgendes

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


Tatbestand:

Die minderjährige Klägerin begehrt, vertreten durch ihre Mutter, eine Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung mehrerer Fotos in zwei von der Beklagten verlegten Zeitschriften, die die Klägerin zeigen und in deren Veröffentlichung sie nicht eingewilligt hat.

In der Ausgabe vom 17.3.2007 der Zeitschrift „Das Neue" erschienen auf den Seiten 2 und 3 mehrere Fotos, welche die nur wenige Wochen alte Klägerin mit ihrer Mutter H… bei einem Spaziergang in Berlin zeigen, wie sie von ihrer Mutter auf dem Arm gehalten wird und ihr Fläschchen bekommt — es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage K 2.

In der Ausgabe vom 21.3.2007 der Zeitschrift „Neue Post" erschien im Innenteil ebenfalls ein Foto, welches die Klägerin bei gleicher Gelegenheit auf dem Schoß ihrer Mutter sitzend zeigt — es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlage K 4.

Mit Schreiben vom 20. und 22.3.2007 ließ die Klägerin die Beklagte hinsichtlich der Veröffentlichung in beiden Zeitschriften zur Unterlassung auffordern; insoweit wird Bezug auf die Anlage K 5.

Mit Schreiben vom 21.3.2007 erklärte die Beklagte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, die streitgegenständlichen Fotos erneut zu veröffentlichen; es wird Bezug genommen auf die Anlage K 6.

Mit Schreiben vom 26.3.2007 ließ die Klägerin die Unterlassungserklärung unter Vorbehalt ihrer Rechte bezüglich darüber hinausgehender Unterlassungstenöre annehmen und übermittelte eine Kostenrechnung über € 1.419,19, welcher ein Gegenstandswert von € 40.000,00 zugrunde gelegt war; es wird Bezug genommen auf die Anlage K 7. Auf diese Rechnung bezahlte die Beklagte € 1.023,16.

Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte mit, dass ihre Unterlassungserklärung vom 21.3.2007 auch kerngleiche Verstöße umfasse; es wird Bezug genommen auf die Anlage K 8. Daraufhin ließ die Klägerin eine weitere Kostenrechnung vom 26.3.2007 über € 1.023,16 aus einem Gegenstandswert von € 20.000,00 übermitteln. Diese Rechnung wurde von der Beklagten nicht beglichen.

Die Klägerin meint, die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos stelle eine derart starke Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte dar, dass sie Anspruch auf die eingeklagte Geldentschädigung habe.

Darüber hinaus habe sie Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gemäß Kostenrechnung vom 26.3.2007 in Höhe von € 1.023,65 für die (weitergehende) Unterlassung sowie Anwaltskosten in Höhe von € 419,90 für die Geltendmachung des Geldentschädigungsanspruches.
Die Klägerin beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit betragen sollte,

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.443,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte meint, die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos stelle keine hinreichend schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Auch könne die Klägerin keine weitergehenden Anwaltskosten verlangen, nachdem die begehrte Unterlassungserklärung von ihr sofort abgegeben worden sei.

Es wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sämtliche sonstigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe:

I. die Klage war abzuweisen, weil der Klägerin der geltend gemachte Geldentschädigungsanspruch nicht zukommt.

1. Der Geldentschädigungsanspruch ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist seit langem anerkannt, dass ein praktisches Bedürfnis für einen derartigen Anspruch besteht, würden doch andernfalls Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion bleiben mit der Folge, dass der Rechtschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BVerfG-NJW 2000/2187 f.). Nach Auffassung des BGH, der sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte angeschlossen hat, soll es sich bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um Schmerzensgeld im eigentlichen Sinne handeln, sondern vielmehr um einen Anspruch, der unmittelbar auf den Schutzauftrag der Art. 1 und 2 GG zurückgeht (BGH-NJW 1995/861[864]). Als Anspruchsvoraussetzungen hat die Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt: Zum einen muss eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sein, zum anderen darf die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (BGH-NJW 1995/861[864]). Speziell im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bildnissen hat der BGH weiter entschieden, dass dem Verletzten gegen derartige Rechtsverletzungen — anders als im Bereich des Äußerungsrechts — keine anderen Abwehrmöglichkeiten als der Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stünden, so dass an die Zubilligung des Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen seien (BGH-NJW 2005/215[217]).

2. Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kommt eine Geldentschädigung vorliegend nicht in Betracht. Es fehlt — auch unter der Voraussetzung nur geringerer Anforderungen als in anderen Fällen — an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin.

a) Die streitgegenständlichen Fotos zeigen die wenige Wochen alte Klägerin in den Armen ihrer Mutter bei einem Spaziergang durch Berlin. Durch die Fotos wird weder der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, etwa ihr Intimbereich, gerührt. Noch wird die Klägerin in einen irgend gearteten negativen Kontext gerückt. Die Aufnahmesituation greift auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich ein. Vielmehr erschöpfen sich die Aufnahmen allein darin, die Klägerin in Begleitung ihrer Mutter auf einem Spaziergang in ihrem Wohnort zu zeigen. Dies allein mag eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu rechtfertigen.

b) Würde man anders entscheiden, so würde letztlich jede einwilligungslose Bildnisveröffentlichung mit einer Geldentschädigung sanktioniert. Dies war und ist vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Auch die Rechtsprechung, die die vom Gesetzgeber hinterlassene Lücke zu schließen versucht hat, ist ersichtlich darum bemüht, keinen generellen Entschädigungsanspruch für Bildnisveröffentlichungen zu schaffen, sondern diesen Anspruch durch das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begrenzen. Diese Anforderungen würden schlicht ignoriert und das von der Rechtsprechung entwickelte Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehren, würde man die streitgegenständliche Veröffentlichung im vorliegenden Falle einer Geldentschädigungspflicht unterwerfen.

c) Kriterien, wie sie zur Begründung der besonderen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Entscheidung vom 5.10.2004 (BGH-NJW 2005/215 ff.) vorgelegen haben, bestehen hier nicht. Weder ist vorliegend eine wiederholte und besondere hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild erkennbar, noch wurde in einen räumlich-gegenständlich abgegrenzten Wohn- oder Gartenbereich von außen zugegriffen, wie dies in der genannten Entscheidung der Fall gewesen ist. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin noch um ein kleines Baby handelt, vermag für sich genommen die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu begründen. Es kommt, wie der BGH immer wieder betont, auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles an, die vorliegend die Annahme einer besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung gerade nicht rechtfertigen.

3. Vor diesem Hintergrund können auch die zur Verfolgung des Entschädigungsanspruchs geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 419,90 nicht verlangt werden.

4. Auch der Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.023,65 aus der Kostenrechnung vom 26.3.2007 ist nicht gegeben. Die Kosten sind nach dem Vortrag der Klage angefallen, weil sich die Klägerin nach Annahme der Unterlassungserklärung der Beklagten Rechte hinsichtlich „darüber hinausgehender Unterlassungstenöre" vorbehalten hat. Es handelt sich hierbei jedoch erkennbar um den gleichen Streitgegenstand und die gleiche Angelegenheit, so dass ein weiterer Gebührentatbestand nicht erfüllt worden ist und es mit der ersten Kostenrechnung sein Bewenden haben muss.

II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

(Unterschriften)