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Redaktionelle Prüfpflicht für Interviews - LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2008, Az.: 324 O 998/07

Leitsätzliches

Ein intellektuelles Verbreiten erfolgt, wenn eine Fremdbehauptung, als von anderer Seite gehört, als Äußerung eines Dritten wiedergegeben wird. Daher müssen Behauptungen, die von Interviewpartnern geäußert werden auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, solange kein deutliche Distanzierung von den Äußerungen erfolgt.

LANDGERICHT HAMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 324 O 998/07

Entscheidung vom 28. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

 
Prozessbevollmächtigte     Rechtsanwalt ... München,
     
gegen
 
Saarbrücker Zeitung Druckerei     

- Beklagte -

 

Prozessbevollmächtigte     RA ...

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, auf die mündliche Verhandlung vom 8.2.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., den Richter am Landgericht Dr. ..., den Richter Dr. ...

 

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen:

"Heute wird offen gelogen ... Das ...- Interview, das ... mit ... geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in ... erschienen."

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt: Der Streitwert wird auf€ 25.000,-- festgesetzt.

Tatbestand

Entscheidungsgründe

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die angegriffenen Passagen stellen unwahre Tatsachenbehauptungen dar. Die Beklagte haftet für diese Äußerungen nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung.

1) ...

2) ...

3) Die Beklagte haftet für die von ... getätigten Aussagen in dem von ihr verbreiteten Interview nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung.

Intellektueller Verbreiter ist, wer zu der verbreiteten Behauptung eine eigene gedankliche Beziehung hat. Insbesondere gehören dazu diejenigen, die Fremdbehauptungen zitieren, sei es mündlich, sei es schriftlich, zB in einem Aufsatz oder Kommentar. Ein solches intellektuelles Verbreiten erfolgt, wenn eine Fremdbehauptung, als von anderer Seite gehört, als Äußerung eines Dritten wiedergegeben wird (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 4. Kap. Rn 100 mit weiteren Nachweisen).

Die Beklagte hat hier die Interviewantworten von ... als dessen Äußerung wiedergegeben und ist damit intellektueller Verbreiter.

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sie sich die Interviewäußerungen von ... nicht zu eigen gemacht habe. Zwar zitierte sie ... mit einer Äußerung in der Überschrift. Ein "Zu-eigen-Machen" ist dadurch aber nicht gegeben, da sie diese Überschrift mittels Anführungszeichen als Zitat kennzeichnete.

Auf der anderen Seite distanziert sich die Beklagte aber nicht von den Äußerungen von ... . Eine inhaltliche Distanzierung durch kritische redaktionelle Anmerkungen oder ähnliches erfolgt nicht. Auch aus dem "Gesamtzusammenhang" des Interviews ergibt sich keine Distanzierung von den Äußerungen ... . Hiergegen sprechen bereits die in dem Interview gestellten konkreten Fragen, denn diese thematisieren nicht, ob von ... überhaupt fundiert Lügen festgestellt werden konnten und wie er dies ermittelt habe, sondern sie setzen voraus, dass ... zutreffend Lügen nachweisen konnte. Gefragt wird nur nach der Art der von ihm festgestellten Lüge, wie heute gelogen werde und ob er auch neue Lügen ans Tageslicht bringe. Aufgrund dieser Fragestellungen besteht zwischen dem Interviewer und ... Übereinkunft über das Bestehen der von ... festgestellten Lügen. Auch wenn hierin kein "Zu-eigen-Machen" liegt, so ist jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang des Interviews eine Distanzierung nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung werden in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass im Rahmen von Interviews lediglich bei einem Zu-eigen-Machen von einer Verbreiterhaftung auszugehen ist (so Burkhardt in Wenzel aaO 4. Kapitel Rn 103). Nach dem Ansatz des Landgerichts Düsseldorf beinhaltet bereits die Wiedergabe in einem Interview als solches eine Distanzierung (Landgericht Düsseldorf, AfP 1999, 518 (518/519)). Das OLG München vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich der von einem Interviewpartner aufgestellten Behauptungen - wie auch beim Abdruck von Leserbriefen - eine Überprüfung nur vorgenommen werden müsse, wenn die aufgestellten Behauptungen eine besonders schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts enthielten (OLG München, AfP 2007, 229 (230)).

Auf der anderen Seite wird vertreten, dass bei Printmedien eine Haftung nach den Grundsätzen über die Verbreiterhaftung besteht, auch wenn sich der Interviewer die Thesen des anderen nicht zu eigen gemacht hat, es sei denn es liegt tatsächlich eine Distanzierung vor, was damit begründet wird, dass der Journalist die Antworten kennt, die er veröffentlicht (Prinz/Peters, Medienrecht 1999, 1. Kapitel Rn 38)). Nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist eine Zurechenbarkeit von Interviewäußerungen nicht möglich, wenn der Zitierende sich das Zitat ersichtlich nicht zueigen gemacht hat und er unter Distanzierung von dessen Inhalt lediglich seiner Veröffentlichungspflicht nachgekommen ist (Hans OLG AfP 83, 412 (412)).

Nach Auffassung der Kammer ist es für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung bei der Veröffentlichung eines Interviews nicht erforderlich, dass der intellektuelle Verbreiter sich die Formulierungen des Interviewten zu eigen macht. Vielmehr ist jedenfalls eine Distanzierung erforderlich, damit ein Entfallen der Verbreiterhaftung in Betracht kommt. An einer derartigen Distanzierung fehlt es aber hier.

Insoweit folgt die Kammer nicht der Ansicht, wonach ein "Zu-eigen-Machen" Voraussetzung für eine Verbreiterhaftung ist oder bereits die Veröffentlichung in Interviewform eine hinreichende Distanzierung beinhalte. Auch der Ansicht, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur eingeschränkten Haftung für die Inhalte von Leserbriefen auf Interviews zu übertragen sei, folgt die Kammer nicht.

Diese Ansichten begegnen erheblichen Bedenken. Insbesondere spricht gegen diese Ansätze, dass es sich aus der Perspektive des Lesers bei Interviews um originär redaktionelle Beiträge handeln dürfte. Im Unterschied zu Leserbriefen ist es im Rahmen von Interviews eine redaktionelle Frage, welche Fragen dem Interviewten gestellt werden und welche Fragen und Antworten in welcher Reihenfolge in die Druckversion des Interviews aufgenommen werden. Allenfalls ist eine Autorisierung des Interviewten erforderlich. Der Einfluss der Redaktion auf den Inhalt des abgedruckten Interviews ist nicht unerheblich.

Würde man ein "Zu-eigen-Machen" als Voraussetzung der Verbreiterhaftung bei Interviews fordern, so würde man insoweit die Verbreiterhaftung weitestgehend aushöhlen, da in dem Fall, in dem sich der intellektuelle Verbreiter die Äußerung tatsächlich zu eigen macht, bereits eine Haftung wegen Behauptens in Betracht kommt (vgl. Hans OLG Urteil vom 6. 2. 2007, Az. 7 U 151/06, ZUM-RD 2007, S. 476 f, zitiert nach Juris, Juris Ziffer 17), so dass es auf eine Verbreiterhaftung in derartigen Fällen bereits nicht mehr ankommt.

Würde man allein die Interviewform als hinreichende Distanzierung ausreichen lassen oder eine Prüfpflicht auf besonders schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts reduzieren, dürften Äußerungen von Presseunternehmen in Interviewform (ohne inhaltliche Distanzierung) verbreitet werden, die bei Verbreitung durch andere journalistische Textformen unzulässig wären. Dies würde dazu führen, dass Presseunternehmen allein durch die Wahl der Form des Interviews unwahre Tatsachenbehauptungen (bis zur Schwelle besonders schwerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sanktionslos verbreiten könnten. Es würde das Risiko geschaffen, dass allein durch die Wahl der Interviewform einem Betroffenen die Möglichkeit genommen würde, ein Verbot der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptung durchzusetzen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass eine Verbreitung von Zitaten zu einer Verbreiterhaftung führt, auch ohne dass sich der Verbreiter die Tatsachenbehauptung inhaltlich zu eigen machen müsste (vgl. Hans OLG Urteil vom 6. 2. 2007, Az. 7 U 151/06, ZUM-RD 2007, S. 476 f, zitiert nach Juris, Juris Ziffern 18, 19). Da es sich bei einem Interview um einen originär redaktionellen Beitrag handelt, gilt für die Verbreitung von Zitaten in Interviewform nichts anderes.

Da die Beklagte damit bereits nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung für die streitgegenständlichen Interviewpassagen haftet, kommt es auf die Frage, ob ... von der Beklagten etwas "in den Mund gelegt wurde", nicht an.

4) Auch besteht im vorliegenden Fall Wiederholungsgefahr.

Das Oberlandesgericht München ist der Ansicht, dass bei Abdruck eines zu einem aktuellen Thema geführten Interviews einer Zeitung der Abdruck gewöhnlich nur einmal erfolgt, so dass es an der Erstbegehungsgefahr fehle (OLG München AfP 2007, 229 (230)). In der Literatur wird vertreten, dass die Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, die ansonsten bei Medienäußerungen in der Regel bestehe, bei Interviewveröffentlichungen nicht eingreife, wenn sich das Medium die Äußerung nicht zu eigen mache, sondern die Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang des Interviews ausschließlich dem Interviewten zuzurechnen sei und diese Äußerung situationsgebunden sei. In diesem Fall sei eine Wiederholungsgefahr so fern liegend, dass diese nicht vermutet werde, sondern vom Verletzten konkret dargelegt werden müsse (Soehring, Presserecht, 2000, Rn 16.22).

Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht. Da es sich bei Interviews um originär redaktionelle Beiträge handelt, sind sie auch im Hinblick auf die Frage, wann eine Wiederholungsgefahr entfällt, nicht anders als sonstige redaktionelle Beiträge zu behandeln. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine erneute - auch teilweise – Veröffentlichung dieses Interviews nicht beabsichtige. Damit stellt sie aber lediglich ihre aktuelle Absicht dar, die sich in der Zukunft ändern kann. Auch erscheint die Möglichkeit einer Wiederholung der Verbreitung der konkreten Behauptung nicht gänzlich fern liegend, sondern durchaus möglich, etwa bei einer etwaigen Wiederaufnahme des Programms von ... oder im Rahmen einer Berichterstattung über das ... selbst.

Die Erstbegehung durch Verbreiten der Interviewäußerung begründet damit auch hier Wiederholungsgefahr. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich der Wegfall der Wiederholungsgefahr ergeben würde.

Die Nebenentscheidungen sowie der Streitwertbeschluss beruhen auf §§ 3, 91 Abs. 1, 709 S. 1,2 ZPO.

(Unterschriften)