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"Schweinchen" im Anzug - Berichterstattung über Rechtsanwälte - LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az.: 27 O 705/09

Leitsätzliches

Die namentliche Berichterstattung über Anwälte und deren Fälle ist nicht generell unzulässig. Insbesondere bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen, die den Anwalt als Prozessvertreter identifizieren kann das öffentliche Informationsinteresse und die Meinungsfreiheit die Interessen des Anwaltes überwiegen. Wird keine unmittelbare Verbindung zwischen einem abgebildeten „Schweinchen“ im Anzug und der Person des Rechtsanwaltes hergestellt, kann auch eine Schweinchen-Karikatur zulässig sein.

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 27 O 705/09

Entscheidung vom 20. Oktober 2009

In dem Rechtsstreit

...,

Kläger,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -

g e g e n
 
...,

Beklagter,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -


hat die 27. Zivilkammer des Langerichts Berlin am ... durch den Vorsitzenden Richter ... den Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

1. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen diverser Veröffentlichungen auf dessen Internetseite „buskeismus.de" auf Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch.

1. Auf der Startseite veröffentlichte der Beklagte, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich, eine Schweinchenkarikatur und verlinkte unter der Bezeichnung „3. schöne Entscheidung" auf die als Anlage K 3 eingereichte Entscheidung des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2009 (28 O 361/08), mit der ein Ordnungsgeldantrag des Klägers, dessen Name geschwärzt ist, wegen der Verwendung des Begriffes „Schweinchen" bezogen auf seine Person zurückgewiesen wurde. Über seine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Kläger vor dem Landgericht Köln zum Thema „Schweinchen" hatte der Beklagte zuvor mehrfach unter Nennung des Namens des Klägers berichtet, wie etwa mit den noch heute abrufbaren, aus den Anlagen K 6 und 7 ersichtlichen Beiträgen.

2. Wegen des aus der Anlage K 11 ersichtlichen Beitrags nahm der Kläger den Beklagten vor der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren - 27 O 288/09 - erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch. Der anwaltlichen Aufforderung vom 28. April 2009 zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam der Beklagte nicht nach.

Wie aus der Anlage K 16 zu entnehmen, befasste sich der Beklagte am 9. Juli 2007 auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Was war los?" u.a. mit „Schweinchen" und „Psychopathen", die ihn „high machten". Die Begriffe waren mit Hyperlinks versehen, die auf die Internetseite von google führten. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Juli 2007 mahnte der Kläger den Beklagten unter Berufung darauf, der Beklagte habe als Suchbegriff den Namen des Klägers vorgegeben, vergeblich ab. Das Landgericht Köln verurteilte, bestätigt durch das OLG Köln, den Beklagten nach Beweisaufnahme zur Unterlassung. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen wird auf die Anlagen K 12 bis 14 Bezug genommen.

3. Wie aus der Anlage K 19 ersichtlich, verlinkte der Beklagte am 2. Juni 2009 in seiner Übersicht mit der Überschrift „Sechzehnfache erfolgreiche Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte gegen den Betreiber der Buskeismus-Site" unter dem Begriff „Äußerungsverfahren" und zu den Stichworten „LG Berlin" und „KG Berlin" auf die aus dem Klageantrag zu 4. ersichtlichen, den Kläger benennenden Beschlüsse auf seiner Internetseite (K 20, 21).

Der Kläger sieht sich durch die beanstandeten, ihn identifizierenden Veröffentlichungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beschlüsse, auf die der Beklagte verlinkt habe, beträfen jeweils einzig und allein privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, deren Veröffentlichung er nicht hinnehmen müsse. Die Schweinchenkarikatur vertiefe seine Rechtsverletzung. Die Bezeichnung seiner Person als „Schweinchen" und „Psychopath" durch die seitens des Beklagten vorgenommene Verlinkung auf seine Person stelle eine schwerwiegende Beleidigung dar. Auch die Auflistung seiner rein privatrechtlichen Streitigkeiten müsse er nicht dulden. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten wegen der oben unter den Ziffern 1 und 4 genannten Beiträge auf Unterlassung in Anspruch. Hinsichtlich des unter Ziffer 2 genannten Beitrags schulde der Beklagte die Kosten für das anwaltliche Abschlussschreiben, hinsichtlich deren Berechnung auf die Seite 8 der Klageschrift verwiesen wird. Hinsichtlich des unter Ziffer 3 genannten Beitrags schulde der Beklagte Erstattung der Kosten für das vorgerichtliche Unterlassungsbegehren, wie auf Seite 12 der Klageschrift berechnet.

Der Kläger beantragt:

1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

a. die nachfolgend eingeblendete Darstellung in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

(Abbildung des "Schweinchens"; wird nicht angezeigt)

b. den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2009, 28 O 361/08, zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift „3. schöne Entscheidung" geschehen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14. Mai 2009 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 399,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30. April 2009 zu zahlen.

4. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

a. den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. März 2007, 27 O 273/07, zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift
    „Sechzehnfache erfolgreiche Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte" gegen den Betreiber der Buskeismus-Site"

geschehen.

b. den Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2007, 9 W 75/07, zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift
    „Sechzehnfache erfolgreiche Abwehr von Angriffen verurteilter Mörder und einiger Medienanwälte" gegen den Betreiber der Buskeismus-Site"

geschehen.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Zu Ziffer 1 hält er die Klageanträge für unbestimmt. Die Verlinkung von der „Schweinchen"-Zeichnung auf die anonymisierte Entscheidung mache deutlich, dass sie gerade nicht in Bezug auf den nicht erkennbaren Kläger Verwendung finden, sondern nur den Inhalt der Entscheidung beschreiben soll.

Die unter Ziffer 2 beanstandete Prozessliste habe er, um eine Geheimjustiz zu verhindern, veröffentlichen dürfen. Das Abschlussschreiben sei ohnehin nicht erforderlich gewesen, da der Kläger offensichtlich eine Hauptklage nicht beabsichtige.

Die unter Ziffer 3 beanstandete Persönlichkeitsrechtsverletzung habe er nicht begangen. Er habe die klägerseits behauptete Verlinkung nicht vorgenommen. Ein Kostenerstattungsanspruch komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger insoweit keinen Anwaltsauftrag erteilt habe, sondern seine Prozessbevollmächtigten von sich aus tätig geworden seien. Zu Ziffer 4 hält er die bereits seit zwei Jahren verbreitete Berichterstattung, die er zukünftig nur noch ohne Namen des Klägers zu veröffentlichen gedenke, für zulässig, weil sie nur die Sozialsphäre betreffe und als Prozessberichterstattung von öffentlichem Interesse sei. Der Antrag sei ohnehin zu unbestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der Bestimmtheit der Unterlassungsanträge teilt die Kammer die Bedenken des Beklagten nicht.

Im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561). Vorliegend hat der Kläger sich auf die Untersagung der konkreten Verletzungsform beschränkt. Der Antrag umschreibt das begehrte Verbot nicht derart abstrakt wie ein Unterlassungsantrag, der sich auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt (BGH NJW 2000, 1792, 1793; NJW 1995, 3187, 3188). Vielmehr wird die verbotene Handlung ohne Zuhilfenahme von dem Wortlaut eines Gesetzes vergleichbaren, abstrakten Tatbestandsmerkmalen beschrieben. Weiter kann zur Konkretisierung eines begehrten Verbotes eine Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrages des Klägers erfolgen (BGH NJW 1995, 3187, 3188). Der Kläger wehrt sich gegen die Veröffentlichungen, weil diese nach seinem Vorbringen für den Leser erkennbar auf ihn bezogen sind und der Beklagte dafür verantwortlich ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass er sich gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115).

Die Klage ist aber unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen der beanstandeten Beiträge gegen den Beklagten nicht aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Berichterstattungen stellen keine rechtswidrigen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Der Kläger ist durch die vom Beklagten veröffentlichten Beschlüsse nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG) verletzt.
Die mit dem Klageantrag zu 4. beanstandete angegriffene Berichterstattung betrifft nur die Sozialsphäre. Dazu zählen Äußerungen, die von anderen ohne weiteres wahrgenommen werden können, ohne dass der Betroffene sich jedoch der Öffentlichkeit bewusst zukehrt. Dies allein rechtfertigt die Berichterstattung zwar nicht, da auch in diesem Bereich dem Einzelnen grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleibt, weicher Öffentlichkeit er persona! vorgestellt wird (BVerfG NJW 1973, 1226 - Lebach). Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie mit der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht hat. Einschränkungen für das Bestimmungsrecht können sich allerdings insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einem Wirkungsfeld auftritt, das nicht ihm allein gehört, sondern an dem andere mit ihren schutzwürdigen Interessen ebenso teilhaben. Vor allem Bedürfnisse der Allgemeinheit, dieses Wirkungsfeld als solches zur öffentlichen Erörterung und Kritik zu stellen, können es rechtfertigen, mit ihm auch die in ihm tätigen Personen in die Öffentlichkeit zu rücken. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus (BGH NJW 1981, 1366 - Wallraff).

Eine Berichterstattung über Vorgänge aus der Sozialsphäre ist zwar nicht bereits dann zulässig, wenn - wie hier - schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wie etwa eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung nicht zu besorgen sind. Solche Folgen sind vielmehr im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüberzustellen (Kammergericht, Urteil vom 12.11.2007, 10 U 15/07).

Hier haben das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit des Beklagten aber Vorrang vor den Interessen des Klägers. Dem Beklagten ist es nicht zu verwehren, öffentlich Kritik an der Vorgehensweise des beschriebenen Medienanwalts zu üben, sei es bei seiner Tätigkeit für seine prominenten Mandanten oder auch in eigener Sache. Im Verfahren 27 O 273/07 haben die angerufene Kammer und das Beschwerdegericht einen Unterlassungsanspruch des Klägers bezüglich der dort angegriffenen Berichterstattung, die sich mit dem Auftreten des Klägers als Rechtsanwalt vor Gericht in einem Rechtsstreit gegen Herrn R..., der in seinem Bericht das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht thematisiert und anhand einer konkreten juristischen Auseinandersetzung zwischen einem Autor einer Zeitung einerseits und dem von dessen Berichterstattung betroffenen Rechtsanwalt verdeutlicht hatte, verneint. Hinsichtlich der weiterhin zutreffenden Erwägungen der Kammer und des Kammergerichts wird insoweit auf die hier mit dem Klageantrag zu 4. angegriffenen Beschlüsse verwiesen. Aus denselben Erwägungen muss der Kläger nunmehr auch die damit im Zusammenhang stehende Folgeberichterstattung des Beklagten hinnehmen. Dem Beklagten ist auch insoweit einzuräumen, dass die beanstandeten Entscheidungen in der Sache durchaus zu der auf seiner Internetseite betriebenen Auseinandersetzung beitragen und von Interesse sind.

Auch die Veröffentlichung des aus dem Klageantrag zu 1.b) ersichtlichen Beschlusses des Landgerichts Köln ist aus den oben genannten Gründen zulässig. Dem Beklagten ist es nicht zu verwehren, diese für ihn „schöne Entscheidung" auf seiner Internetseite zu thematisieren, auch nicht wie geschehen in den Kläger identifizierender Weise. Abgesehen davon, dass der Beklagte die Namen der Parteien jenes Verfahrens im Beschluss geschwärzt hat und sich auf seiner Internetseite lediglich an anderer Stelle Hinweise auf die Person des Klägers als desjenigen, der sich gegen die Bezeichnung als „Schweinchen" wehrt, finden, bestand an der angegriffenen, lediglich die Sozialsphäre des Klägers betreffenden Entscheidung um die Frage der Zulässigkeit einer ein gerichtliches Verbot bloß dokumentierenden Berichterstattung ein öffentliches Interesse.

Auch die Veröffentlichung der aus dem Klageantrag zu 1.a) ersichtlichen Schweinchenkarikatur verletzt nicht rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dass die Schweinchenkarikatur – was der Beklagte bestreitet - den Kläger darstellen soll, der sich gegenüber dem Beklagten gegen die Bezeichnung als „Schweinchen" zur Wehr gesetzt hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Schwein nur den Inhalt der „schönen Entscheidung", nämlich die sog. „Schweinchen"-Entscheidung“ bebildern soll. Verlinkt hat der Kläger auf eine anonymisierte Entscheidung, die sich mit dem Verfahren „Googlesuche Schweinchen" befasst. Wer und ob überhaupt eine Person das dort behandelte „Schweinchen" verkörpern soll, ist dem verlinkten Beschluss an keiner Stelle zu entnehmen. Das Augenmerk des Lesers soll mittels des Symbols offensichtlich auf die interessante Entscheidung des Landgerichts Köln gelenkt werden, die einen Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot verneint bei lediglich dokumentierender Berichterstattung über das „Googlesuche Schweinchen“-Verfahren.

Auch hinsichtlich der auf § 823 BGB gestützten Kostenerstattungsansprüche war die Klage abzuweisen.

Der Kläger verlangt zu Unrecht Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben nach Erlass der einstweiligen Verfügung im Verfahren vor der angerufenen Kammer 27 O 288/09. Ihm ist es nicht gelungen nachvollziehbar darzutun, dass es sich insoweit um Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung handelte. Es kann anhand der konkreten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger insoweit die Erhebung der Hauptklage beabsichtigt bzw. beabsichtigt hat, so dass auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens nicht vonnöten war.

Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten zum sodann vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich einer solchen Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten ausgesetzt sieht. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung unwidersprochen vorgetragen, dass Rechtanwalt Dr. S... im Verfahren vor dem Landgericht Köln ausgesagt hat, aus arbeitgeberischer Fürsorgepflicht für den Kläger tätig geworden zu sein. Mögen die Prozessbevollmächtigten auch auf Wunsch oder mit Auftrag des Klägers tätig geworden sein, fehlt es an jeglichem konkreten Vorbringen dazu, dass der Kläger sich Gebührenforderungen seines ehemaligen Arbeitgebers ausgesetzt sieht, der nach eigenen Bekundungen aus Fürsorge tätig geworden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

(Unterschriften)

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