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Strafurteil in Sachen "Wettskandal" - LG Berlin, Strafurteil vom 17. November 2005, Az.:(512) 68 Js 451/05 Kls (42/05)

Autor

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Leitsätzliches

Das erstinstanzliche Urteil im Strafprozess um den detschen Wettskandal 2005, vgl hierzu auch unsere Serie zum Sportwetten- und Glücksrecht.

ganz aktuell: BGH bestätigt das Urteil - mehr dazu hier!.

 

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

 

Geschäftsnummer:

(512) 68 Js 451/05 Kls (42/05)

 Strafsache

 

g e g e n

1. A.  S.,

2. M.  S.,   

3. R.  H.,   

4. D.  M.,   

5. F.  S.,   

 

 

 

w e g e n

Betruges  pp.

 

Die 12. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 18., 20., 25. und 27. Oktober sowie 1., 3., 8., 10., 15. und 17. November 2005, an der teilge­nommen haben:

 

Vorsitzende Richterin am Landgericht K.

 

als Vorsitzende,

 

 

 

Richter am Landgericht H.,

 

Richterin am Landgericht G.

 

als beisitzende Richter,

 

 

 

Rentnerin M. K.,

 

Rentner H.-D. L.

 

als Schöffen,

 

 

 

Oberstaatsanwalt F.,

Staatsanwalt/Gl C.

 

als Beamte der Staatsanwaltschaft,

 

 

 

Rechtsanwälte G., B. und C. für den Angeklagten A. S.,

Rechtsanwalt H. für den Angeklagten M. S.,

Rechtsanwälte Dr. D. und Dr. H. für den Angeklagten R. H.,

Rechtsanwältin K. für den Angeklagten D. M.,

Rechtsanwälte U. und H. für den Angeklagten F. S.

 

als Verteidiger,

 

 

 

Justizhauptsekretärin K.

 

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 17. November 2005

für     Recht     erkannt:

 

Der Angeklagte A. S. wird wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheits­strafe von

zwei (2) Jahren und elf (11) Monaten

verurteilt.


Der Angeklagte M. S. wird wegen Betruges und wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem (1) Jahr und vier (4) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.


Der Angeklagte R. H. wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren und fünf (5) Monaten

verurteilt.


Der Angeklagte D. M. wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem (1) Jahr und sechs (6) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.


Der Angeklagte F. S. wird wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

einem (1) Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.


Soweit die Angeklagten R. H. und D. M. freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens der Landeskasse Berlin zur Last, die auch die insoweit ent­standenen notwendigen Auslagen dieser Angeklagten zu tragen hat.

Im Übrigen tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens.

Der Adhäsionsantrag wird als unbegründet abgewiesen.

Der Adhäsionskläger hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Adhäsionskläger wird gestattet, die Zwangsvoll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Angeklagte R. H. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Angewendete Strafvorschriften:

betreffend A. S.:                          §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt., 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 54 StGB;

betreffend M. S.:                          §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt., 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 53, 54, 56 Abs. 1 und 2 StGB;

betreffend R. H.:                          §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt., 27, 49 Abs. 1, 53, 54 StGB;

betreffend D. M.:                         §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt., 27, 49 Abs. 1, 53, 54, 56 Abs. 1 und 2 StGB;

betreffend F. S.:                          §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt., 27, 49 Abs. 1, 53, 54, 56 Abs. 1 StGB.

 

G r ü n d e :

I.

1.      Der Angeklagte A. S. ist 29 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Er lebt noch immer im Haushalt seiner Mutter.

Er wurde als jüngster Bruder der beiden Mitangeklagten M. und F. S. in Duisburg geboren, zog aber kurz nach seiner Geburt mit der Familie nach Berlin um. Hier wuchs er im Haushalt seiner aus Kroatien stammenden Eltern zusammen mit seinen Brüdern auf. Seine ältere Schwester Z. – das dritte der insgesamt vier Kinder seiner Eltern - verstarb bereits kurz vor seiner Geburt. A. S. wurde altersgerecht eingeschult und absolvierte die Grundschule ohne Probleme. Hier zeigte sich seine mathematische Begabung und sein besonderes Interesse an diesem Fach. Als er 11 Jahre alt war, verstarb unerwartet sein Vater, weshalb er zu seinem ältesten Bruder M., der die Rolle des Familienoberhauptes übernahm, eine besondere Nähebeziehung entwickelte. Nach der Grundschule wechselte er auf ein Gymnasium und schloss seine schulische Ausbildung - ohne eine Klasse wiederholen zu müssen - mit dem Abitur ab.

Während seiner Schulzeit spielte der Angeklagte in dem Verein SD Croatia Fußball und stieg über die Jahre mit seiner Mannschaft bis in die Regionalliga auf. Im Alter von 19 Jahren musste er aber aufgrund einer ernsthaften Wirbelsäulenerkrankung mit dem Sport aufhören.

Nach dem Abitur nahm er an der Technischen Universität Berlin das Studium der Volkswirtschaftslehre auf, brach es jedoch nach dem Sommersemester 2002 ohne Abschluss ab. Lediglich im Fach Mathematik hatte er eine Zwischenprüfung abgelegt.

Eine Berufsausbildung nahm er – entgegen dem Wunsch des ältesten Bruders - in der Folge nicht auf; in dem von M. S. betriebenen „Café King“ arbeitete er lediglich unregelmäßig als Aushilfe mit, hielt sich jedoch häufig in den dortigen Geschäftsräumen auf.

Als Grundschüler begann der Angeklagte zwar regelmäßig „Rubbellose“ zu kaufen. Lottospielen interessierte ihn dagegen wenig, weil er keinen Einfluss auf seine Gewinnmöglichkeiten nehmen, die gezogenen Zahlen nicht beeinflussen konnte.

Im Alter von 12 oder 13 Jahren jedoch hatte er über seine Brüder, die bereits im Gastgewerbe tätig waren, Zugang zu den ersten, in Berliner Lokalen aufgestellten Geldspielautomaten. Diese Art des Spielens faszinierte ihn, da er zumindest den Eindruck hatte, auf den Spielablauf Einfluss nehmen zu können. Allerdings sah sein Bruder M. es nicht gern, wenn er sich an diesen Automaten die Zeit vertrieb und sein Taschengeld hierfür einsetzte, so dass er heimlich spielte. Gewann er, setzte er die erzielten, teilweise recht hohen Gewinne sofort wieder ein und spielte jeweils an den Automaten, bis kein Geld mehr übrig war.

Im Alter von 15 oder 16 Jahren wandte er sich – animiert durch einen Freund - zunehmend den Sportwetten zu. Er schloss zunächst vornehmlich Briefwetten über Wettanbieter in England und Belgien, später auch in Österreich, wobei er hauptsächlich auf die Ergebnisse von Fußballspielen der unteren Ligen im In- und Ausland setzte. Um nicht als Minderjähriger aufzufallen, wickelte er diese Briefwetten – ebenfalls heimlich – auf den Namen eines seiner erwachsenen Brüder ab. Seine Einsätze finanzierte er durch Hilfstätigkeiten im Automatenaufstellbetrieb seines Bruders M., bei einer Druckerei und im Schneeräumdienst. Auch die geringfügigen Verdienste als Fußballspieler in der Regional- und Kreisliga nutzte er als Wetteinsätze. Er spielte zwei- bis dreimal pro Woche mit wechselndem Erfolg. Schon zu dieser Zeit nahm das Wetten, das „Mitmachen“ einen hohen Stellenwert für A. S. ein.

Etwa um die Zeit seines Abiturs herum begann er - neben den Briefwetten - mit dem Wetten über das Internet. Immer mehr Zeit verbrachte er damit, sich einen Wissensvorsprung in Bezug auf die von den Wettbüros und Buchmachern angebotenen Sportereignisse zu verschaffen. Er saß viele Stunden am Tag vor seinem Computer und suchte im Internet nach Sportberichten, die ihm beim Platzieren seiner Sportwetten von Nutzen sein konnten. Neben den Ergebnissen von Fußballspielen der unteren Ligen wettete er auch auf die Ergebnisse von Tennis- und Basketballspielen im In- und Ausland. Als im Jahr 1998 in einem Billardcafé in der Knesebeckstraße in Berlin der erste Wettautomat aufgestellt wurde, an dem man Internetwetten abschließen konnte und einen Wettschein erhielt, den man im Gewinnfalle sofort dort einlösen konnte, verlegte sich der Angeklagte auf das Spielen dort. Insgesamt betrachtet hielten sich dabei Erfolg und Misserfolg die Waage. 1999 allerdings gewann er an diesem Automaten einmal 76.000,00 DM, wovon dann 50.000,00 DM in einer „Langzeitwette“ mit dem Inhalt setzte, dass der FC Bayern München deutscher Fußballmeister werden würde. Er gewann 100.000,00 DM, als der genannte Verein im Jahr 2000 tatsächlich die Meisterschaft gewann. Dies empfand er als seinen „Durchbruch“ im Wettgeschäft. Er ließ auch die letzten Rückhalt fallen und kümmerte sich nur noch um die Platzierung von Wetten mit höchstmöglichen Quoten. Sein Tagesablauf wurde bestimmt durch das Wetten. Er war ständig damit beschäftigt, sich aus allen ihm zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere aus Wettforen im Internet, Informationen über die angebotenen Sportereignisse zu verschaffen, informierte sich über die ihm günstigsten Quoten und platzierte nahezu täglich Wetten auf verschiedenste Sportereignisse. Bestätigung fand er in den erzielten Gewinnen, die er auf sein umfassendes Wissen im Bereich des Sports und sein Geschick bei der Platzierung von Wetten zurückführte. Sein Studium vernachlässigte er vollends, selbst die Liebesbeziehungen zu zwei Frauen scheiterten jeweils an der Fixierung des Angeklagten auf das Wetten. Er war gedanklich ununterbrochen mit dem Vorbereiten und dem Platzieren von Wetten beschäftigt. Ständig sah er sich Fußball- und Tennisspiele aus aller Welt im Fernsehen an, denn sein Bestreben war es, die von ihm gewetteten Spiele auch zu sehen, möglichst zeitgleich mitzuverfolgen und mitzufiebern und erfolgreiche Wetten auf diese Weise noch mehr zu genießen. Sogar dann, wenn er mit seiner Freundin unterwegs war oder in einem Restaurant aß, rief (wtrp) er Informationen über Wettquoten und Spielstände per SMS mit dem Mobiltelefon ab. Fuhr er mit seiner Familie nach Kroatien in den Urlaub, nahm er das Notebook mit, um über dessen Internetanschluss weiter mit dem Wettgeschehen verbunden zu sein. Auch den Computer in den Büroräumen des „Café King“ nutzte er, um Informationen zu beschaffen und Wetten zu platzieren, wenn er sich im Restaurant des Bruders aufhielt.

Etwa zur gleichen Zeit, nämlich in den Jahren 2000 / 2001 begannen sich Buchmacher auch in Berlin zu etablieren. A. S. begann, diese neue Möglichkeit des Spiels zu nutzen, insbesondere auch deshalb, weil verschiedene Internetanbieter seine Wetteinsätze zwischenzeitlich beschränkt hatten. So wurden nach einem Gewinn in Höhe von ca. 200.000,00 DM seine Wetten bei diesem Anbieter auf jeweils 100,00 DM reduziert, was er als einen „Rausschmiss hintenherum“ empfand. Zudem erwies sich der Konkurrenzdruck unter den Berliner Buchmachern als für ihn günstig: Zum einen konnte er mit guten Quoten setzen. Zum anderen waren die Buchmacher noch unerfahren, so dass er seinen Wissensvorsprung optimal nutzen konnte. Aufgrund vorhandener Hintergrundinformationen konnte er die Motivation der verschiedenen Mannschaften abschätzen, wusste um die Stärken und Schwächen einzelner Spieler und hatte die international angebotenen Wettquoten im Blick. Besonders erfolgreich war er in Wetten betreffend „Randsportarten“ wie die nordamerikanische Basketballliga, Skispringen und die Formel 1. „Verpasste“ ein Buchmacher die Anpassung der Quoten z.B. nach Bekanntwerden der Spieleraufstellung, wusste A. S. das zu nutzen; die „Fehler der Buchmacher“ waren sein „Vorteil“. Sein Bestreben war es, über jeweils gewonnene Wetten die Bestätigung zu erhalten, „besser zu sein als die Buchmacher“. Selbst bei seiner Familie fand er zunehmend Anerkennung dafür, dass er über großes Insiderwissen im Sportbereich verfügte und dieses gewinnbringend einzusetzen wusste. Ihm selbst kam es dagegen nur insoweit darauf an, möglichst hohe Gewinne zu erzielen, als dass er dadurch weiteres „Spielgeld“ zur Verfügung hatte, um neu setzen zu können. Wichtig war ihm der Nervenkitzel, das Setzen hoher Geldbeträge, das Mitverfolgen des gewetteten Sportereignisses. Selbst höhere Gewinne ließ er sich nicht immer sofort auszahlen. Vielmehr waren es die Wettscheine, die den Reiz des Spiels verkörperten, die er auch aufhob, wenn sie nicht erfolgreich gewesen waren.

A. S. war bestrebt, möglichst immer mit Höchsteinsatz zu spielen, um den Reiz für sich selbst zu erhöhen. Er spielte in dieser Zeit mit so großem Erfolg, dass auch die ortsansässigen Buchmacher begannen, seine Wetten mehr und mehr einzuschränken. Er durfte keine amerikanischen Sportarten mehr wetten, weder Handball noch Tennis, keine ausländischen Fußballligen, keine Basketballspiele. Zusätzlich wurde sein Spieleinsatz auf 1.000,00 DM limitiert. Schließlich wurde er auf das Wetten auf Fußballspiele der „großen Ligen“ beschränkt, so dass es für ihn immer schwieriger war, einen Informationsvorsprung zu bekommen und diesen für die Platzierung seiner Wetten zu nutzen. Er fühlte sich von den Buchmachern „rausgeekelt“.

Im Jahr 2003 konnte er praktisch nur noch bei ODDSET (Deutsche Klassenlotterie Berlin) höhere Einsätze tätigen und musste dafür „die schlechtesten Wettquoten in ganz Europa“ hinnehmen. Zusätzlich wurde das Wettverhalten dort dadurch reglementiert, dass er Kombiwetten spielen musste, also nicht mehr auf ein Sportereignis allein wetten durfte, sondern das Ergebnis verschiedener Sportereignisse, vornehmlich Fußballspiele, zutreffend vorhersagen musste, und eine bestimmte Kombination von Spielen nur zehnmal spielen durfte. Damit verband sich das rein praktische Problem, dass die in den ODDSET-Filialen ausliegenden Spielscheine jeweils nur für einen Einsatz bis 500,00 Euro nutzbar sind, weshalb bei sehr hohen Einsätzen eine Vielzahl von Formularen ausgefüllt und diese – jeweils bis zu zehnmal - durch die Einlesemaschine laufen und eine Unzahl von Wettscheinen ausgedruckt werden mussten. Er ging dazu über, zwei bis vier sogenannte Bankspiele mit hoher Quote zu wetten, mit denen er dann weitere Spiele kombinierte, bei denen das Ergebnis mit höherer Wahrscheinlichkeit (aber sehr schlechter Quote) vorhergesagt werden konnte. Zumeist spielte er in dem Lottoladen des Zeugen L. K., bei dem er bald als „Großkunde“ bekannt war, dem besondere Erleichterungen gewährt wurden. So durfte er beispielsweise seine Wettscheine diskret in einem Hinterzimmer ausfüllen. Später half ihm K. auch durch das Ausfüllen der Scheine nach seiner – A.s – telefonischer Anweisung. A. S. spielte bei ODDSET mit hohem Einsatz, verlor jedoch auch hoch. In 2002 / 2003 setzte er allein bei ODDSET mindestens 500.000,00 Euro um, erzielte jedoch nur Gewinne im Umfang von etwa 200.000,00 Euro.

Im Frühjahr 2004 „lag“ er mit ca. 300.000,00 Euro bis 500.000,00 Euro „hinten“, hatte Spielverluste in dieser Höhe allein bei ODDSET erlitten. ODDSET versuchte den damals noch nicht namentlich bekannten „Großspieler“ durch ein Werbegeschenk, ein Feuerzeug, an sich zu binden und zum Weiterwetten zu animieren. A. S. war aber ohnehin nicht in der Lage, von weiteren Wetten Abstand zu nehmen. Vielmehr war es sein Bestreben, durch Weiterspielen seine Verluste auszugleichen und wieder in die „Gewinnzone“ zu gelangen. In diesem Zusammenhang kam es ab dem 10. April 2004 zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten.

Der Angeklagte A. S. ist bisher unbestraft.

Am 28. Januar 2005 wurde er in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Janu­ar 2005 (Az: 381 Gs 61/05) von diesem Tage an und später aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 14. Juli 2005 ununterbrochen bis zum Ende der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

2.      Der Angeklagte M. S. ist 40 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder. Seinen Lebensunterhalt verdient er als selbständiger Gastwirt und Betreiber eines Automatenauf­stellbetriebes. Er ist der älteste Bruder der Mitangeklagten A. und F. S..

Er wurde in Kosica, einer kleinen kroatischen Stadt in der Nähe von Split, geboren und wuchs dort zusammen mit seiner Schwester Z. und seinem Bruder F. im Haushalt seiner Eltern auf. In den Jahren 1972/73 übersiedelte die Familie nach Duisburg. Der Vater arbeitete als Zimmermann, die Mutter als Putzfrau. Der Angeklagte wurde in Duisburg in die Grundschule aufgenommen und absolvierte hier die ersten Schuljahre. 1976 starb seine Schwester und sein Bruder A. wurde geboren. Die Familie zog dann im folgenden Jahr nach Berlin um, wo M. S. seine Schulausbildung beendete und anschließend den Beruf des Elektrikers erlernte.

1988 nach dem überraschenden Tod des Vaters übernahm er als ältester Sohn die Verantwortung für die Familie. Er machte sich erfolgreich mit einem Betrieb für die Aufstellung von Automaten selbständig und sorgte so - neben der Tätigkeit seiner Mutter - für die finanzielle Absicherung der Familie. Der Betrieb florierte. 1998 investierte er einen Teil seines erwirtschafteten Geldes und eröffnete das „Café King“, Rankestraße 23, 10789 Berlin, in welchem er ab 2000 auch seinen Bruder F. und später auch gelegentlich seinen jüngsten Bruder A. beschäftigte.

Sowohl der Automatenaufstellbetrieb wie auch das Café King werfen bis zum heutigen Tage Gewinn ab, von dem der Angeklagte seine gesamte Familie ernährt. Ihm ist es außerdem gelungen, sich in Zedno/Trogir in Kroatien ein Haus zu bauen.

Der Angeklagte M. S. ist bisher ebenfalls unbestraft. Ein von der Staatsanwalt­schaft Berlin geführtes Verfahren wegen Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Bedarfs­gegenständegesetz wurde in Hinblick auf hiesiges Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

Er wurde ebenfalls am 28. Januar 2005 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Januar 2005 (Az: 381 Gs 61/05) von diesem Tage an bis zu seiner Haftverschonung gegen Kaution am 7. Juni 2005 in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

3.      Der Angeklagte R. H. ist 26 Jahre alt, ledig und hat keine Kinder.

Er wuchs in Berlin-Spandau bei seinen Eltern auf und wurde altersgerecht 1986 eingeschult. 1992 wechselte er auf ein Gymnasium, wo er das Probehalbjahr nicht bestand. Er besuchte sodann eine Realschule, die er 1996 mit der Mittleren Reife verlies. Er erlernte den Beruf des Zimmermanns. Im Anschluss daran erwarb er im Jahr 2000 die Fachhochschulreife. Ab 2001 leistete er seinen Zivildienst. Danach begann er ein Fachhochschulstudium zum Bauingenieur, das er 2004 jedoch ohne Abschluss abbrach. Als es zu den verfahrensgegenständlichen Taten kam, studierte er im ersten Semester Sportmanagement an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel.

1994 hatte der Angeklagte H., der seit seiner Kindheit Fußball spielt, eine Ausbildung zum Schiedsrichter begonnen. Er wurde dabei von seinem damaligen Verein, Hertha BSC, unterstützt. Es zeigte sich, dass der Angeklagte ein außerordentlich talentierter Fußballschiedsrichter war. Der Berliner Schiedsrichter L. M. F. nahm sich seiner deshalb besonders an und stand ihm mit Rat und Tat zur Seite. Hoyzer gelang es in der Folge, im Jahr 2001 als jüngste Schiedsrichter in die 2. Fußballbundesliga aufzusteigen.

Er bildete daneben als Leiter der Schiedsrichterlehrgemeinschaft Charlottenburg Nachwuchskräfte aus.

Für seine Einsätze als Schiedsrichter in den Jahren 2001 bis 2004 erhielt er - die Entlohnung für den Deutschen Fußballbund erfolgte grundsätzlich auf Honorarbasis - neben den Spesen durchschnittlich 3.000,00 bis 3.500,00 Euro im Monat.

Wegen der verfahrensgegenständlichen Taten wurde er auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses auf Lebenszeit aus dem DFB ausgeschlossen. Das entsprechende Urteil des Sportgerichts hat er angenommen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er nun von 1.200,00 Euro monatlichem Arbeitslosengeld.

Er plant derzeit, ein Buch über seine Erfahrungen im "Schiedsrichterskandal" zu veröffentlichen. Entsprechende Vertragsverhandlungen hat er schon aufgenommen. Der Angeklagte meint, dass das Schreiben eines solchen Buches für ihn zur Aufarbeitung notwendig sei, da er so Dinge, die sonst falsch dargestellt würden, in das rechte Licht rücken könne. Das Strafverfahren halte er insoweit nicht für ausreichend.

Als berufliche Perspektive sieht er angesichts seiner zahlreichen Kontakte zu den Medien anlässlich seiner Fernsehauftritte und Interviews im Rahmen dieses Verfahrens Chancen, in dieser Branche eine dauerhafte Beschäftigung zu finden.

Der Angeklagte R. H. ist ebenfalls unbestraft. Die von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen ihn geführten Verfahren 68 Js 128/05 wegen Beteiligung am unerlaubten Glückspiel (Pokern im Keller des „Café King“) und 68 Js 154/05 wegen Betruges (unberechtigter Bezug von BAFöG) wurden gemäß § 154 Abs. 1 StPO in Hinblick auf das hiesige Verfahren eingestellt.

Am 12. Februar 2005 wurde der Angeklagte in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. Februar 2005 (Az. 350 Gs 669/05) festgenommen und befand sich bis zum Erlass des Haftverschonungsbeschlusses am 25. Februar 2005 (Az. 350 Gs 926/05; korrigiert durch den Beschluss vom 1. März 2005 zum Az. 350 Gs 987/05) in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

4.  Der Angeklagte D. M. ist 30 Jahre alt.  Er wurde in Stendal geboren und wuchs dort auf. Hier besuchte er auch von 1982 bis 1991 die Polytechnische Oberschule und wechselte dann auf ein Gymnasium, welches er 1994 nach bestandenem Abitur verließ. Von 1994 bis 1997 erlernte er den Beruf des Bankkaufmannes bei der Kreissparkasse Stendal. 1998 leistete er seinen Grundwehrdienst und fing anschließend an der Freien Universität Berlin das Studium der Betriebswirtschaftslehre an. Von Mai 2000 bis Oktober 2004 setzte er an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin das Studium im gleichen Fach fort.

Am 29. Mai 2004 heiratete der Angeklagte M. die Mutter seines jetzt zweijährigen Sohnes. Seine Ehefrau arbeitet als Grundschullehrerin. Die Familie lebt in Berlin.

Seit dem 1. November 2004 arbeitet er als Wirtschaftsprüfungsassistent mit einem monatlichen Gehalt von 3.040,00 Euro. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch nur zur Probe, seine Fortsetzung hängt – laut Auskunft des Angeklagten – von dem Ausgang des hiesigen Verfahrens ab. Auch sein Abschlussexamen habe er wegen des schwebenden Strafverfahrens nicht ablegen können.

D. M. ist seit Jahren Schiedsrichter der DFB-Liste gewesen. In der Saison 2002/2003 war der Mitangeklagte R. H. bei ihm Schiedsrichterassistent in der 2. Fußballbundesliga.

Nach den verfahrensgegenständlichen Taten hat der Kontrollausschuss des DFB auch gegen ihn einen Ausschluss auf Dauer beim DFB-Sportgericht beantragt. D. M. ist der Entscheidung durch Austritt aus dem Verein 1. FC Lok Stendal und damit zugleich auch aus dem DFB zuvor gekommen.

Der Angeklagte D. M. ist bislang unbestraft.

Am 9. März 2005 wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. März 2005 (Az. 350 Gs 1077/05) festgenommen und befand sich bis zum Erlass des Haftverschonungsbeschlusses am
6. April 2005 (Az. 350 Gs 1421/05) in Unter­suchungshaft in der JVA Moabit. Diesen Zeitraum bezeichnet der Angeklagte D. M. selbst als „die schrecklichste Zeit“ seines Lebens.

 

5.      Der Angeklagte F. S. ist 38 Jahre alt, ledig und hat einen 13-jährigen Sohn.

Er wurde ebenso wie sein älterer Bruder M. in Kosica in Kroatien geboren und nahm einen der beschriebenen Familiengeschichte entsprechenden Werdegang. An seine verstorbene Schwester hat er wenige Erinnerungen. Den frühen Tod seines Vaters erlebte er allerdings viel bewusster als sein jüngerer Bruder A.. Auch hat er in seinem älteren Bruder M. nie einen Vaterersatz gesehen.

F. S. wurde altersgerecht in Duisburg eingeschult und wechselte auf die Oberschule, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen. Nach dem Umzug der Familie nach Berlin beendete er hier seine Schulzeit nach zehn Schuljahren mit dem Hauptschulabschluss. Anschließend begann er eine Lehre zum Elektroinstallateur, die er jedoch nach 1½ Jahren abbrach. Er meldete sich dann als Freiwilliger zur jugoslawischen Armee, wurde in Zagreb stationiert und den Panzertruppen zugeordnet. Nach sechs Monaten allerdings wurde er wieder aus der Armee entlassen, weil es immer häufiger zu Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten gekommen war. Man machte ihm aber zur Auflage, nach spätestens vier Jahren seinen Restwehrdienst abzuleisten. Hierzu kam es dann durch den Krieg und den Zerfall Jugoslawiens nicht mehr. Nach Berlin zurückge­kehrt arbeitete er die nächsten 1½ Jahre als angelernter Elektroinstallateur.

Während dieser Zeit ging er mit einer Frau eine kurze Beziehung ein, aus welcher sein am 8. Januar 1992 in Berlin geborener Sohn hervorging. Das Verhältnis zur Mutter des Kindes war einige Jahre lang sehr gespannt, weshalb der Angeklagte nur wenig Kontakt zu seinem Sohn hatte. Obwohl die Mutter mit dem Kind aus Berlin fortzog, verbesserte sich später das Verhältnis zwischen ihnen soweit, dass Vater und Sohn jetzt regelmäßigen und engen Kontakt haben.

Ab 1993 übernahm der F. S. eine Arbeitsstelle als Tresenkraft in einem Café, die er drei Jahre behielt. 1996 machte er dann sein eigenes Café in der Grunewaldstraße auf, das anfangs gut lief. Die wirtschaftliche Lage wurde jedoch immer schwieriger, weshalb er im Jahr 2000 das Geschäft abgeben musste. Seit dieser Zeit arbeitet er als Aushilfe sowohl in dem Automatenaufstellbetrieb seines älteren Bruders als auch im „Café King“.

Der Angeklagte F. S. wurde am 25. Oktober 2004 vom Amtsgericht Potsdam (Az. 490 Js 6831/04 84 Ds 75/04; rechtskräftig seit dem 19. Mai 2005) wegen versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fehlverhalten beim Überholen zu einer Gesamt­geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot von drei Monaten wurde außerdem festgesetzt. Die Vollstreckung sowohl der Strafe als auch der Nebenstrafe ist erledigt.

Am 28. Januar 2005 wurde er in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich dann aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 29. Januar 2005 (Az. 381 Gs 61/05), der durch den Haftbefehl desselben Gerichts vom 14. Februar 2005 (Az. 350 Gs 526/05) ergänzt und durch den Haftbefehl der Kammer vom 14. Juli 2005 ersetzt wurde, in Untersuchungshaft in der JVA Moabit, bis er aufgrund des Haftverschonungsbeschlusses des Kammergerichts vom 5. August 2005 (Az. 1 HES 127/05) an diesem Tage aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.

II.

Nachdem der Angeklagte A. S. im Frühjahr 2004 bei seinen ODDSET-Wetten erhebliche Verluste hatte hinnehmen müssen, spielte er weiter bei diesem Wettanbieter, gelegentlich auch noch bei anderen Buchmachern, überlegte aber, wie er seine Gewinnchancen erhöhen und letztlich die Verluste ausgleichen, sich „das Geld von ODDSET zurückholen“ könnte.

Er schloss weiterhin  Sportwetten dergestalt ab, dass er sich in die Geschäftsräume eines Wettanbieters (meistens der DKLB / ODDSET) begab, dort die Vordrucke nach Einsicht in den aktuellen Plan der angebotenen Wetten entsprechend den erwarteten Spielergebnissen markierte und diesen ausgefüllten Vordruck dem Personal in dem Wettbüro zur weiteren Bearbeitung vorlegte. Dieses Personal (in der Mehrzahl der Fälle der Zeuge K.) prüfte sodann das ausgefüllte Formular und vergewisserte sich, dass es sich bei dem Kunden nicht um eine nach den Teilnahmebedingungen vom Wettspiel ausgeschlossene – z.B. minderjährige (§ 5 (1) der Teilnahmebedingungen der Deutschen Klassenlotterie Berlin für die Sportwette ODDSET-Kombi-Wette) – Person oder es sich um eine nicht zugelassene – z.B. das Einsatzlimit überschreitende - Wette handelt. Anschließend wurde das ausgefüllte Formular in eine Datenverarbeitungsanlage eingelesen, der eigentliche Wettschein ausgedruckt und vom Personal der entsprechende Wetteinsatz nebst ggf. angefallener Gebühren gegen Aushändigung des Wettscheins kassiert.

Um seine Chancen für die zutreffende Vorhersage eines von ihm als „Bankspiel“ ausgewählten Fußballspiels und damit seine Gewinnchancen entscheidend zu erhöhen, entschloss A. S. sich schließlich, seine Kontakte zu Fußballspielern und Vereinen, die er als Spieler bei SD Croatia und in der Folgezeit im Zusammenhang mit seinem großen Sportinteresse geknüpft hatte, zu nutzen und – ggf. durch Zahlung erheblicher Geldbeträge - Spieler für Manipulationen des Ausgangs der von ihm gewetteten Begegnungen zu gewinnen. Die entsprechenden Manipulationen am Spielergebnis durch Absprachen mit Spielbeteiligten wollte er der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) / ODDSET sowie den privaten Wettanbietern bei Abschluss der Sportwetten jedoch jeweils verheimlichen. Dadurch wollte er verhindern, dass die DKLB von dem ihr nach § 12 (10) der für alle Teilnehmer an der ODDSET-Wette verbindlichen Teilnahmebedingungen der Deutschen Klassenlotterie Berlin für die Sportwette ODDSET-Kombi-Wette zustehenden Recht Gebrauch macht, ein bei der Zentrale eingehendes Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen oder – nach (11) derselben Vorschrift – aus wichtigem Grund den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Als wichtige Gründe in diesem Sinne sind in den erwähnten Teilnahmebedingungen beispielhaft „der Verdacht einer strafbaren Handlung“ genannt und der Umstand, dass „die Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet oder die ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich ist“. Dieselben Rechte behalten sich auch die privaten Wettanbieter in ihren Wettbedingungen vor.

Bei der Begehung der nunmehr beginnenden, verfahrensgegenständlichen Straftaten war A. S. aufgrund der sich inzwischen bei ihm entwickelten manifesten Spielsucht in seiner Fähigkeit, nach der bestehenden Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt.

Fall 1 (Fälle I.1, II.1 der Anklage – A. S., M. S.):

In Ausführung seines Tatplans sprach der Angeklagte A. S. zunächst den gesondert verfolgten B., den er aus Fußballerkreisen kannte, an und bot ihm 3.000,00 Euro dafür, dass dieser für ihn drei Spieler des Chemnitzer FC finde, die gegen Zahlung von insgesamt 10.000,00 Euro bereit sind, „mit angezogener Handbremse“ zu spielen, um bei dem Spiel des Chemnitzer FC ./. Dynamo Dresden vom 10. April 2004 den Dresdnern den Sieg zu ermöglichen, auf den er wetten wollte. B. vermittelte ihm den gesondert verfolgten K., der über B. die 10.000,00 Euro A. S.s erhielt.

K. hielt sich absprachegemäß mit seiner Leistung sehr zurück. Das Spiel endete 0:1 mit dem von A. S. gewünschten Sieg des Dynamo Dresden.

Daneben bat A. S. seinen Bruder M. ihm bei der Manipulation eines ebenfalls am 10. April 2004 in Ankara stattfindenden Spiels der türkischen Super Lig MKE Ankaragücü ./. Galatsaray Istanbul zu helfen, damit er erfolgreich wetten könne. Über den konkreten Inhalt der Wetten und die Höhe der Einsätze erzählte A. S. nichts. M. S. sagte zu. Sie vereinbarten telefonisch mit E. A., Spieler bei dem türkischen Verein Ankaragücü, dass dieser gegen Zahlung von insgesamt 15.000,00 Euro für sich und seinen Mitspieler E. Y. sich – wie Y. - bei dem Spiel mit seiner Leistung zurückhalten und es dem Gegner leicht machen sollte, damit dieser gewinnt. A. S. übergab seinem Bruder M. kurz vor dem 9. April 2004
15.000,00 Euro für die beiden Spieler. Der Angeklagte M. S. flog mit dem Geld auf Kosten seines Bruders A. nach Ankara/Türkei, wo er sich mit dem gesondert verfolgten A. traf und über das Procedere sprach. A. wurde aber wider Erwarten nicht für das Spiel aufgestellt. Y. wiederum wollte das Spiel ohne die Unterstützung A. nicht manipulieren, so dass es zu keiner Beeinflussung kam. Entsprechend gewann Ankaragücü das Spiel mit 1:0. Zur Übergabe der 15.000,00 Euro an die Spieler kam es daher nicht.

Der Angeklagte A. S. hatte jeweils auf das deutsche und das türkische Spiel am 10. April 2004 bei ODDSET in der Filiale des Zeugen K. in der Mansteinstr. 1 in 10783 Berlin mit 129 Wettscheinen zu je 500,00 Euro, insgesamt 64.500,00 Euro (möglicher Gewinn: 636.510,00 Euro), gewettet, verlor aber, weil Ankaragücü entgegen seiner Voraussage das Spiel gewann.

Damit war das Vermögen von ODDSET in Höhe von 572.010,00 Euro (hier und im Folgenden ermittelt durch den möglichen Gewinn abzüglich des bezahlten Einsatzes) konkret gefährdet.

Fall 2 (Fall I.2 der Anklage – A. S.):

Der gesondert verfolgte K. berichtete A. S., dass am 1. Mai 2004 das Spiel Holstein Kiel ./. Chemnitzer FC stattfinde und er einen Mannschaftskollegen, nämlich den gesondert verfolgten A., für Manipulationen gefunden habe. Am Morgen des Spiels trafen sich die drei in dem Hotel, in dem K. und A. untergebracht waren, wo diese 10.000,00 bzw. 8.000,00 Euro von A. S. erhielten, um für eine Niederlage ihrer Mannschaft, des Chemnitzer FC, zu sorgen.

K. und A. hielten sich in dem Spiel mit ihrer Leistung sehr zurück. Das Spiel endete wunschgemäß mit einem 3:0-Sieg von Holstein Kiel.

Der Angeklagte A. S. hatte am 30. April und am 1. Mai 2004 in Höhe von insgesamt 26.000,00 Euro bei ODDSET über das Wettbüro K. in der Mansteinstr. 1 in 10783 Berlin auf den Sieg von Holstein Kiel gewettet und gewann 303.240,00 Euro. Da er in weiteren Kombinationen, auf die er in Höhe von 140.000,00 Euro gewettet hatte, das kombinierte Spiel Real Madrid falsch getippt hatte, entging ihm ein Gewinn von 1.479.950 Euro.

Damit lag der für ODDSET eingetretene Schaden bei 137.240,00 Euro.

Fall 3 (Fälle I.3-4 der Anklage – A. S.):

Der Angeklagte A. S. vereinbarte mit dem gesondert verfolgten B. zu dem Spiel Sachsen Leipzig ./. Dynamo Dresden vom 9. Mai 2004 eine Manipulation im Sinne eines für Dresden herbeizuführenden Sieges, bei der er ihm aber möglicherweise aufgrund der niedrigen Quote mitteilte, dass er auf das Spiel keine Wette abschließen würde. B. vermittelte ihm die Spieler E., T. und K. von Sachsen Leipzig, die sich bei einem Treffen mit A. S. und B. in einem Steakhaus in Leipzig jeder gegen Inaussichtstellung von 5.000,00 Euro dazu bereit erklärten, durch ihr Spiel möglichst zu einem Sieg der gegnerischen Mannschaft beizutragen. Ein oder zwei Tage vor dem Spiel übergab A. S. dem gesondert verfolgten Eckstein in Leipzig das Geld.

Der Angeklagte A. S. hatte auf das Spiel die folgenden Wetten abgeschlossen, denen jedoch kein Erfolg beschieden war, weil nicht Dresden, sondern Leipzig mit 3:1 den Sieg davontrug:

 

·         1 Wettschein vom 9. Mai 2004 zu 1.000,00 Euro bei einem möglichen Gewinn von 8.370,00 Euro bei Manx Online, vermittelt durch I.O.M. Die Sportwette, Wilmersdorfer Str. 26, 10585 Berlin, und

·         1 Wettschein vom 9. Mai 2004 zu 315,00 Euro bei einem möglichen Gewinn von 1.918,80 Euro bei Fortuna Wetten, Potsdamer Str. 102, 10785 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs- GmbH, FN 245172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich.

Die Vermögensgefährdung bei den Wettanbietern lag bei insgesamt 8.973,80 Euro.

Da A. S. einen großen Teil seiner Zeit im „Café King“ verbrachte, kam er auch in guten Kontakt mit Gästen des Cafés. Zu diesen zählte auch der Angeklagte R. H., der mit den Mitgliedern der von ihm geleiteten Schiedsrichterlehrgemeinschaft regelmäßig in das „Café King“ kam. Der gesondert verfolgte C., der seit März 2004 als Schiedsrichter an der Lehrgemeinschaft H.s teilgenommen hatte und der Cousin der Angeklagten A., M. und F. S. ist, hatte vorgeschlagen, im Anschluss an die Lehrgemeinschaftsstunden in das Café zu gehen. Zwischen A. S. und R. H. entstand schnell ein freundschaftliches Verhältnis. H. war von dem Lebensstil A. S.s, der hochwertige Autos fuhr, keiner regelmäßigen Arbeit nachzugehen brauchte und ersichtlich über nicht unerhebliche Geldmengen verfügte, beeindruckt.

Bei einem nächtlichen Gespräch im „Café King“ Mitte Mai 2004 erzählte A. S. ihm zunächst von seinen Wetten, im weiteren Verlauf dann von der Möglichkeit von Spielmanipulationen. H. berichtete daraufhin von dem Spiel des FC Chemnitz ./. Sachsen Leipzig, das am 29.November 2003 stattgefunden und bei dem er als Schiedsrichter fungiert hatte. Seinerzeit war C. R. Präsident von Sachsen Leipzig und gleichzeitig Verantwortlicher für sämtliche Filialen der SEB Bank in Berlin. P. H., der Vater des Angeklagten, war davor als technischer Leiter bei Sachsen Leipzig beschäftigt gewesen. R. H. hatte ein Konto bei der SEB Bank. Sowohl der Angeklagte als auch sein Vater kannten R.. Kurz vor dem Spiel am 29. November 2003 hatte P. H. seinem Sohn mitgeteilt, dass Rocca ihn angesprochen hätte, ob der Angeklagte nicht „zu Gunsten von Leipzig pfeifen“ könnte. Er hatte 3.500,00 Euro für einen Sieg Leipzigs, 5.000, 00 Euro für einen Sieg mit Strafstoß geboten. Der Angeklagte H. hatte das Ansinnen abgelehnt. Den DFB oder andere Verantwortliche hatte er nicht von dem Angebot in Kenntnis gesetzt. Dass R. ihm im Dezember 2003 auf sein Konto 500,00 Euro als „Weihnachtsgeschenk“ überwies, hielt und hält der Angeklagte H. für unproblematisch.

A. S., der schon zuvor darüber nachgedacht hatte, auf welche Weise er noch Spiele manipulieren könnte, um seine Gewinnchancen bei ODDSET- und anderen Sportwetten zu erhöhen, sprach H. nun an, ob er bereit wäre, ein Spiel für ihn zu manipulieren, damit er darauf wetten könne. R. H. sagte zu.

Fall 4 (Fälle I.5-6, IV.1 der Anklage – A. S., R. H.):

A. S. und R. H. kamen im Anschluss an die grundsätzliche Zusage H.s überein, dass das am 22. Mai 2004 stattfindende Spiel SC Paderborn 01 ./. Chemnitzer FC manipuliert werden solle. Über die konkrete Ausgestaltung der diesbezüglichen Wetten A. S.s hatte H. keine Kenntnis. Am 22. Mai 2004 zahlte A. S. an H. in Paderborn 8.000,00 Euro, damit dieser das Spiel so beeinflusst, dass Paderborn sowohl zur Halbzeit führt als auch das Spiel gewinnt.

Parallel dazu forderte A. S. – ohne dass H. davon wusste - die beiden Spieler des Chemnitzer FC K. und A. dazu auf, das Spiel im Sinne des gewünschten Ergebnisses zu steuern, wobei A. wegen der Abstiegsgefahr für Chemnitz ablehnte, K. aber gegen das Versprechen von 8.000,00 Euro sein Einverständnis erklärte.

R. H. gab zwar kurz vor Ende der ersten Halbzeit bei einem Foulspiel aufgrund der mit A. S. getroffenen Absprache regelwidrig einen Elfmeter für Paderborn, musste diesen jedoch wegen der Proteste seiner Assistentin I. M. notgedrungen wieder zurücknehmen. Spielstand war zur Halbzeit 0:0, Endergebnis ein 4:0-Sieg für Paderborn. Da keine Führung zur Halbzeit vorgelegen hatte, musste R. H. die vorab gezahlten 8.000,00 Euro an A. S. zurückgeben.

Der Angeklagte A. S. hatte unter anderem auf dieses Spiel – erfolglos - wie folgt gesetzt:

 

·         2 Wettscheine vom 21. Mai 2005 zu insgesamt 400,00 Euro (möglicher Gewinn: 8.025,60 Euro) bei Manx Online/Isle of Man, vermittelt durch I.O.M. Die Sportwette, Wilmersdorfer Str. 24, 10585 Berlin, und

·         5 Wettscheine vom 22. Mai 2005 zu insgesamt 1.050,00 Euro (möglicher Gewinn: 13.822,40 Euro) durch M. S. bei S. Springer Inh. E., Kurfürstenstr. 84, 10783 Berlin.

Insgesamt wurde das Vermögen der Wettanbieter damit in Höhe von 20.398,00 Euro gefährdet.

Nach diesem Spiel fragte A. S., der immer weiter nach Verbesserungen in seinem System der Manipulationen zur Beeinflussung seiner Gewinnchancen beim Wetten suchte, den Angeklagte H., ob er nicht weitere Schiedsrichter anwerben könne. Er versprach ihm für die erfolgreiche Vermittlung Geld. Der R. H. sprach darauf seinen Kollegen Z. an.

Fall 5 (Fälle I.7-11, IV.2 der Anklage – A. S., R. H.):

Zu dem Spiel des Wuppertaler SV ./. Werder Bremen Amateure vom 30. Mai 2004 hatte A. S. dem Angeklagten H. bedeutet, dass Wuppertal zur Halbzeit führen und das Spiel auch gewinnen solle. A. S. übergab R. H. 3.000,00 Euro für diesen selbst und weitere 300,00 Euro für den bei diesem Spiel als Schiedsrichterassistent tätigen gesondert verfolgten Z., der die Funktion hatte, kritische Situationen für die Wuppertaler durch entsprechendes „Winken oder Nichtwinken“ zu vermeiden.

H. gab einen Elfmeter, der vertretbar war, für den er sich aber vor dem Hintergrund der Manipulationsabrede entschieden hatte und wofür er nach dem Spiel zusätzlich 1.000,00 Euro von A. S. erhielt. Der Spielstand zur Halbzeit und am Spielende betrug jeweils 1:0 für Wuppertal.

Der Angeklagte A. S. hatte auf das Spiel in Kombinationswetten wie folgt selbst gesetzt, jedoch verloren, da das Spielergebnis von mindestens einem anderen kombinierten Spiel falsch getippt worden war:

 

·         4 Wettscheine vom 29. Mai 2004 zu insgesamt 1.743,00 Euro (möglicher Gewinn mindestens 29.203,98 Euro) bei dem Buchmacher S. Springer, Inh. E., Kurfürstenstr. 84, 10787 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs GmbH, FN 245172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich,

·         2 Wettscheine vom 29. Mai 2004 zu insgesamt 600,00 Euro (möglicher Gewinn: 2.682,90 Euro) bei I.O.M. Die Sportwette, Wilmersdorfer Str. 26, 10585 Berlin, als Vermittler für Manx Online/Isle of Man und

·         1 Wettschein vom 29. Mai 2004 zu 100,00 Euro (möglicher Gewinn: 403,20 Euro) bei Penalty GmbH, Hermannstr. 232, 12049 Berlin, als Vermittler für Happy Bet Ltd. London.

·         3 Wettscheine vom 29. Mai 2004 zu insgesamt 945,00 Euro (möglicher Gewinn: 7.048,13 Euro) bei Fortuna Wetten, Potsdamer Str. 102, 10785 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs- GmbH, FN 245172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich, und

·         3 Wettscheine vom 29. Mai 2004 zu insgesamt 1.050,00 Euro (möglicher Gewinn: 10.003,25 Euro) bei Sport Wettarena, Hermannstr. 28, 12049 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs- GmbH, FN 235172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich.

Damit war das Vermögen der Wettanbieter in Höhe von insgesamt 44.903,46 Euro gefährdet.

Fall 6 (Fälle I.12-18, II.2-5, IV.3 der Anklage – A. S., M. S., R. H.):

Eine Woche vor dem Spiel Eintracht Braunschweig ./. 1. FC St. Pauli vom 5. Juni 2004 übergab A. S. im „Café King“ R. H. Bargeld in Höhe von 8.000,00 Euro. Er wollte, dass Braunschweig im genannten Spiel zur Halbzeit führt und letztlich gewinnt. Für einen „normalen“ Sieg Braunschweigs sollte H. 6.000,00 Euro erhalten, für eine Führung Braunschweigs zur Halbzeit und Sieg am Ende 8.000,00 Euro und für „Handicap“ (2 Tore Unterschied) bei Sieg 10.000,00 Euro.

In der ersten Halbzeit kam es regulär zum Ausgleich durch den 1. FC St. Pauli. Der Angeklagte H. aber erkannte das Tor als Hauptschiedsrichter des Spiels bewusst regelwidrig nicht an, sondern gab „Toraus“, so dass es zur Halbzeit 2:1 stand. Am Ende der zweiten Halbzeit kam es wiederum zum Ausgleich des 1. FC St. Pauli, so dass es 3:3 gestanden hätte. R. H. annullierte den Treffer. Er war zwar gefühlsmäßig der Auffassung, dass der Ball im Aus war, rückversicherte sich aber nicht bei der Schiedsrichterassistentin I. M., weil für ihn das gewünschte Ergebnis im Vordergrund seiner – letztlich spielentscheidenen – Entscheidung stand.

In diesem Fall hatte A. S. auch seinen Bruder M. involviert. Dieser fuhr zum Spiel nach Braunschweig, um mit seiner Anwesenheit dort seinen Bruder und den Angeklagten H. zu unterstützen.

Bei dem Spiel Schalke 04 Amateure ./. Paderborn vom selben Tag leitete der gesondert verfolgte K. Geldbeträge in Höhe von zweimal 10.000,00 Euro, gezahlt einerseits von dem Angeklagte A. S. und andererseits aus den Reihen des Chemnitzer FC’s, unter Vermittlung des Paderborner Spielers Z. an die Paderborner Mannschaft als Siegprämie weiter.

Danach erhielt der gesondert verfolgte K. von A. S. weitere 10.000,00 Euro für die Anwerbung zweier Dortmunder Spieler zur Manipulation des Spiels Borussia Dortmund Amateure ./. Chemnitzer FC, bei welchem Chemnitz gewinnen sollte. Welche Spieler für die Manipulation angeworben wurden, ist nicht geklärt. Das Spiel endete mit dem gewünschten Sieg von Chemnitz, nämlich 0:2.

Darüber hinaus übergab A. S. eine Woche vor dem Spiel Sachsen Leipzig ./. Rotweiss Essen vom 5. Juni 2004 in Leipzig im Beisein des gesondert verfolgten B. einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro zur Vornahme von Manipulationen an den gesondert verfolgten K., einen Spieler von Sachsen Leipzig, der versprach, durch schlechtes Spiel darauf hinzuarbeiten, dass seine Mannschaft verliert. Unabhängig davon, ob dieser tatsächlich das Spiel manipulierte, endete das Spiel mit dem gewünschten Sieg von Rotweiss Essen, nämlich 0:3.

A. S. hatte unter anderem auf die genannten Spiele folgende Wetten abgeschlossen:

Auf einen Einsatz von 157.000,00 Euro auf 314 Wettscheinen am 4. und
5. Juni 2004 bei ODDSET in der Mansteinstr. 1, 10783 Berlin, entfielen 189 erfolgreiche Wettscheine mit einem A.iligen Einsatz von 61.500,00 Euro und einem Gewinn von 560.395,00 Euro auf das Spiel Eintracht Braunschweig ./. 1. FC St. Pauli. Die übrigen Wettscheine gingen leer aus, weil jeweils auf andere Spiele des Wettscheins falsch getippt worden war.

Außerdem hatte er – ebenfalls erfolglos – wie folgt gewettet:

 

·         2 Wettscheine vom 4. Juni 2005 zu insgesamt 840,00 Euro (möglicher Gewinn: 5.869,50 Euro) auf das Spiel Braunschweig ./. St. Pauli bei Fortuna Wetten in der Potsdamer Str. 102, 10785 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs- GmbH, FN 235172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich,

·         3 Wettscheine vom 5. Juni 2004 zu je 315,00 Euro (möglicher Gewinn: 7.985,25 Euro) auf die Spiele Braunschweig ./. St. Pauli und Sachsen Leipzig ./. RW Essen bei Sport Wettarena, Hermannstr. 28, 12049 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs- GmbH, FN 235172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich,

·         1 Wettschein vom 5. Juni 2004 zu 315,00 Euro (möglicher Gewinn: 3.139,50 Euro) auf die Spiele Braunschweig ./. St. Pauli und Dortmund (A) ./. Chemnitzer FC bei demselben Wettbüro,

·         1 Wettschein vom 5. Juni 2004 zu 315,00 Euro (möglicher Gewinn: 1.554,00 Euro) auf die Spiele Braunschweig ./. St. Pauli und Sachsen Leipzig ./. RW Essen bei Fortuna Wetten in der Potsdamer Str. 102, 10785 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs- GmbH, FN 235172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich, und

·         1 Wettschein zu 315,00 Euro (möglicher Gewinn: 2.100,00 Euro) auf die Spiele Braunschweig ./. St. Pauli bei demselben Wettbüro.

Weiterhin hatte A. S. seinen Bruder M. beauftragt, für ihn (A.) und auf seine Kosten folgende - ebenfalls erfolglose - Kombinationswetten zu platzieren:

 

·         3 Wettscheine vom 5. Juni 2004 zu je 1.400,00 Euro (möglicher Gewinn: 7.744,00 Euro) auf die Spiele Braunschweig ./. St. Pauli bei Manx Online, Hinter Liebfrauen 7-8, 38100 Braunschweig, als Vermittler für Manx-Online Isle of Man,

·         1 Wettschein vom 5. Juni 2004 zu 400,00 Euro auf die drei manipulierten Spiele (möglicher Gewinn: 3.087,00 Euro) bei Digibet Ltd., Bankplatz 1, 38100 Braunschweig, als Vermittler für Digibet Ltd. Gibraltar,

·         2 Wettscheine vom 5. Juni 2004 zu insgesamt 800,00 Euro auf die Spiele
Braunschweig ./. St. Pauli und Sachsen Leipzig ./. Rot Weiß Essen (möglicher Gewinn: 5.880,00 Euro) bei demselben Wettbüro und

·         2 Wettscheine vom 5. Juni 2004 auf das Spiel Braunschweig St. Pauli zu insgesamt 750,00 Euro (möglicher Gewinn: 15.065,42 Euro) bei LAOLA Spielsysteme GmbH, Filiale 69958 in der Friedrich-Wilhelm-Str. 38 in 38100 Braunschweig als Vermittler für Laola Spielsysteme GmbH, Mallinckrodtstr. 2, 44145 Dortmund.

Damit lag der bei der Deutschen Klassenlotterie Berlin/ODDSET verursachte Schaden bei 403.395,00 Euro und die Vermögensgefährdung bei privaten Wettanbietern bei insgesamt 43.544,67 Euro.

Zwei Wochen nach den Spielen kaufte A. S. dem Angeklagten H. als besonderen Dank bei Innova in Berlin einen Plasmafernseher zum Preis von 3.620,00 Euro, nachdem R. H. zwischen 2.000,00 Euro in bar oder einem solchen Gerät hatte wählen dürfen.

Fall 7 (Fälle I.21-27, IV.6, VI.2-3 der Anklage – A. S., R. H., F. S.):

Für das Pokalspiel des SC Paderborn 01 ./. Hamburger SV vom 21. August 2004 vereinbarte A. S. mit R. H., dass der SC Paderborn das Spiel gewinnen solle. Für eine entsprechende Einflussnahme versprach S. dem Angeklagten H., der das Fußballspiel als Hauptschiedsrichter leitete, 18.000,00 Euro.

Der gesondert verfolgte Z. vermittelte A. S. außerdem den Mannschaftskapitän des SC Paderborn, den gesondert verfolgten W. für eine Manipulation des Spiels. F. S. brachte seinem Bruder A., der an diesem Tag auf direktem Wege aus Kroatien gekommen war, am 21. August 2004 10.000,00 Euro zur Bezahlung W. nach Paderborn. A. S. sprach, wie gegenüber Z. angekündigt, mit W., damit dieser oder ein anderer Spieler von Paderborn im Strafraum Situationen schaffe, die einen Elfmeter ermöglichen, so, wie H. es ihm vorgeschlagen hatte, und übergab ihm die 10.000,00 Euro als Siegprämie. Von dieser sollte Z. für seinen Beitrag ca. 1.000,00 Euro erhalten.

Tatsächlich provozierten die Spieler W. und L. vom SC Paderborn jeweils einen Elfmeter, den der Angeklagte H. gab, aber bei neutraler Spielführung nicht gegeben hätte. Beide Spieler hatten sich einfach im Strafraum fallen lassen, ohne gefoult worden zu sein. Der Paderborner Spieler S. schoss nach dem vorgeblichen Foul an W. einen Elfmeter, der zum 1:2 für Paderborn führte, und nach dem vorgeblichen Foul an L. einen Elfmeter, der zum 4:2 Endstand für seine Mannschaft führte.

Die Angeklagten A. und F. S. sahen sich gemeinsam das Spiel an, um zu überprüfen, inwieweit Beeinflussungen im Sinne der vorher platzierten Wetten vorgenommen werden.

Der HSV schied im Ergebnis dieses Spiels aus dem Pokalwettbewerb aus, so dass ihm mindestens die bei regulärem Spielverlauf sicher zu erwartenden Einnahmen aus der nächsten Runde entgingen. Des weiteren wurde in der Folge der Niederlage der Trainer des HSV entlassen.

Kurz nach dem Spiel erhielt H. vom Angeklagten A. S. über den versprochenen Betrag hinaus weitere 2.000,00 Euro, also insgesamt 20.000,00 Euro.

Der Angeklagte A. S. war auf dieses Spiel die folgenden Wetten mit Erfolg eingegangen:

 

·         Bei einem Gesamteinsatz von 77.000,00 Euro vom 20. August 2004 auf 154 Wettscheinen erzielte er bei 59 dieser Wettscheine in Höhe von 29.500,00 Euro bei der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) / ODDSET in der Brandenburgischen Str. 36 in 10707 Berlin und in der Gotzkowskystr. 18 B in 10555 Berlin einen Gewinn in Höhe von 751.365,00 Euro. Es entstand ein Schaden für ODDSET in Höhe von 674.365,00 Euro.

·         Mit 7 Wettscheinen vom 20. August 2004 zu insgesamt 3.501,00 Euro erzielte er einen Gewinn von 46.450,35 Euro (Schaden: 42.949,35 Euro) bei Interwetten.de / Deutsche Sportwetten GmbH, Hermannstr. 201 in 12049 Berlin, als Vermittler für Interwetten Cyprus Ltd.,

·         1 Wettschein vom 20. August 2004 zu 231,00 Euro brachte einen Gewinn von 1.265,00 Euro (Schaden: 1.034,00 Euro) bei Interwetten.de/Deutsche Sportwetten GmbH, Dresdener Str. 18, 10999 Berlin, als Vermittler für Interwetten wtrp Cyprus Ltd.,

·         1 Wettschein vom 21. August 2004 zu 900,00 Euro erbrachte einen ausgezahlten Gewinn von 24.131,25 Euro (Schaden: 23.231,25 Euro) bei der Buchmacher Springer GmbH in der Kurfürstenstr. 84, 10787 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs- GmbH, FNwtrp 235172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich,

·         7 Wettscheine zu je 150,00 bis 200,00 Euro bei Top-Sport-Wetten im Mariendorfer Damm 50-52, 12109 Berlin, als Vermittler für Topsportwetten Ltd., Portomaso Tower, Suite 14 St. Julians, PTMO1, Malta, erzielten einen Gewinn von 14.000,00 bis 16.000,00 Euro (Mindestschaden: 12.600,00 Euro), gesetzt um den 20./.21. August 2004 von dem gesondert verfolgten Babic im Auftrage A. S.s.

Die weitere Wette auf einem Wettschein vom 20. August 2004 zu 840,00 Euro (möglicher Gewinn: 23.716,00 Euro) bei Fortuna Wetten, Potsdamer Str. 102, 10785 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs GmbH, FN 245172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich, verlor A. S., weil er auf mindestens ein weiteres der auf dem Wettschein aufgeführten Spiele einen falschen Tipp abgegeben hatte.

Der Angeklagte F. S., der von den Manipulationen wusste, hatte für seinen Bruder A. und in dessen Auftrag die folgende erfolgreiche Wette platzieren lassen:

 

·         4 Wettscheine vom 20. August 2004 zu insgesamt 3.200,00 Euro mit einem Gewinn von 27.522,50 Euro (Schaden: 24.322,50 Euro) bei Mega-Bet, Elisabethenstr. 15, 60594 Frankfurt/Main, als Vermittler für Sportwetten Wien, West Linzer Str. 15 A, 3100 St. Pölten/Österreich, plaziert durch den gesondert verfolgten M. S., der auf Anweisung und im Beisein F. S.s handelte.

Damit lag der eingetretene Vermögensschaden bei insgesamt 778.502,10 Euro, während das Vermögen von Fortuna Wetten in Höhe von 22.876,00 Euro gefährdet war.

Mit den Wetten auf dieses Spiel gelang es A. S., seinen Verlust bei ODDSET auszugleichen, wie angestrebt wieder in die „Gewinnzone“ zu gelangen.

Die DKLB / ODDSET hielt den Gewinn des „Großspielers“ jedoch zunächst zurück und ließ durch ihren Vertriebsleiter, den Zeugen F., vor Ort prüfen, ob der (hohe) Wetteinsatz in den Filialen des Zeugen K. tatsächlich eingezahlt worden war. Zugleich wurde K. gedrängt, den „Großspieler“ – mit dessen Einverständnis – namhaft zu machen und ihm zu übermitteln, dass man bei ODDSET an einem persönlichen Gespräch mit ihm interessiert sei. Aufgrund des Spielverlaufs und des ungewöhnlichen Ergebnisses der Begegnung Paderborn ./. HSV war der Verdacht der Manipulation aufgekommen. A. S., der noch gar nicht versucht hatte, die Wettscheine einzulösen, folglich nicht bemerkt hatte, dass die Auszahlung verzögert wurde, war zu einem solchen Gespräch bereit, das am 25. August 2004 in den Geschäftsräumen der DKLB, die A. S. gemeinsam mit K. aufgesucht hatte, stattfand. Bei diesem Treffen mit den Zeugen Dr. v. F. - damals Vorstandsmitglied - und F. erklärte der Angeklagte das System seiner Wetten genau, verheimlichte aber, dass er mit der Manipulation einzelner Fußballspiele, deren Ergebnisse jeweils Gegenstand von Wetten waren, zu tun hatte. Auch über die Herkunft der getätigten Wetteinsätze erklärte er sich nicht. Auf seine dann geäußerte Bitte, das Platzieren noch höherer Wetten technisch zu erleichtern, gingen die Zeugen insoweit ein, als sie es durch Rücksprache mit der Bank, bei welcher der Zeuge K. die Wetteinsätze einzuzahlen hatte, ermöglichten, dass auch höhere Summen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingezahlt werden konnten. Am Ende des Treffens in der Zentrale von ODDSET erhielten A. S. und K. von Dr. v. F.  jeweils ein Portmonee im Werte von 19,95 Euro und einen Werbekugelschreiber.

Nachdem der Deutsche Fußballbund keine Wiederholung des Spiels Paderborn ./. HSV angesetzt und das Ergebnis der Begegnung vom 21. August 2004 damit bestätigt hatte, zahlte die DKLB den Wettgewinn an A. S. aus.

Auch auf R. H. ging man – von anderer Seite - zu. Einige Tage nach dem Spiel rief der Berliner Schiedsrichter L. M. F. bei ihm an. Er konfrontierte H. mit dem Verdacht, dass er über eine unbekannte Frau auf von ihm manipulativ geleitete Spiele wette. H. stellte dies vehement in Abrede. Insgeheim freute er sich, dass der Verdacht in eine falsche Richtung ging. Er fühlte sich deshalb um so sicherer.

Er sprach im Folgenden bei einer Schiedsrichtertagung im Beisein des Kollegen K. den Angeklagten M. an, ob dieser bereit sei, gegen Geld ein Spiel zu beeinflussen.

Fall 8 (Fälle I.31-32, IV.9, V.2 der Anklage – A. S., R. H., D. M.):

Nachdem der Angeklagte M. dem Angeklagten H. vor dem Spiel VfL Wolfsburg Amateure ./. Hamburger SV Amateure vom 6. November 2004 mitgeteilt h

Der Angeklagte A. S. hatte auf dieses Spiel die folgenden Wetten abgeschlossen, die er u.a. deswegen verlor, weil der HSV nicht gewonnen hatte:

 

·         6 Wettscheine vom 6. November 2004 zu insgesamt 2.854,00 Euro (möglicher Gewinn: 43.780,45 Euro) bei der Albers Wettbörse, Bülowstr. 104, 10783 Berlin, als Vermittler für Digibet Ltd. Gibraltar und

·         4 Wettscheine vom 6. November 2004 zu insgesamt 2.000,00 Euro (möglicher Gewinn: 45.553,35 Euro) bei Fortuna Sportwetten, Potsdamer Str. 102, 10785 Berlin, als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs- GmbH, FN 245172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich.

Das Vermögen der Wettbüros wurde durch die Annahme der Wetten in Höhe von insgesamt 84.479,80 Euro gefährdet.

Fall 9 (Fälle IV.10, V.3 der Anklage – R. H., D. M. / Freispruch):

Einige Tage vor dem Spiel des 1. FC Union Berlin ./. Eintracht Braunschweig am
13. November 2004 bat D. M. R. H., A. S. darauf anzusprechen, ob er nicht auf den Sieg von Eintracht Braunschweig setzen und ihm – M. – Geld für eine entsprechende Steuerung des Spiels zahlen würde. Der Angeklagte H. unterbreitete diesen Vorschlag, doch A. S. lehnte ihn einen Tag vor dem Spiel ab, weil er keine seiner Meinung nach geeigneten Spiele für die Platzierung als Kombinationswette fand.

Fall 10 (Fälle I.34-35, II.6-7, IV.11, VI.4 der Anklage – A. S., M. S., R. H., F. S.):

Der Angeklagte A. S. erklärte dem Angeklagten H. am Tag vor dem Spiel Spielvereinigung Unterhaching ./. 1. FC Saarbrücken am 28. November 2004 - nach Bekanntwerden der Spieleraufstellung -, dass die Mannschaft von Unterhaching die Begegnung gewinnen solle, nachdem er H. im Vorfeld noch bedeutet hatte, dass Saarbrücken einen Auswärtssieg davontragen solle. H. nahm die Anweisung entgegen und sagte zu, das Spiel entsprechend zu leiten.

Am Abend vor dem Spiel organisierte R. H. für sich und die Angeklagten A., M. – der an diesem Tag aus Italien zurückgekehrt und von seinen Brüdern am Flughafen abgeholt worden war - und F. S. einen gemeinsamen Diskothekenbesuch, bei dem über das Tatvorhaben gesprochen wurde und insbesondere auch F. S. H. zur Manipulation des bevorstehenden Spiels in dem von A. gewünschten Sinne ermutigte. Während des Diskothekenbesuchs übergab A. S. auch die verabredeten 35.000,00 Euro für dieses Spiel an H., holte das Geld vor dem Spiel aber wieder ab und machte H. wegen dessen übermäßigen Champagnertrinkens am Vorabend Vorwürfe. Er bedeutete H., dass dieses Spiel von besonderer Wichtigkeit für ihn (A.) sei, weil es das zeitlich letzte und damit für den Erfolg seiner Kombiwette ausschlaggebende war und weil dieses Mal auch M. – aus eigener Tasche – Geld gesetzt hatte, vertrauend auf A.s Tipp.

A., M. und F. S. erschienen zum Spiel. In der Halbzeit erhielt R. H. eine SMS, der zufolge A. S. den vereinbarten Betrag für seine Manipulation von 35.000,00 Euro auf 50.000,00 Euro erhöhte.

Nach einem (vorgeblichen) Foul gewährte der Angeklagte H. als Hauptschiedsrichter der Partie bei dem Spielstand 1:2 für Unterhaching einen Strafstoß, obwohl er dies, wäre er neutral gewesen, nicht getan hätte. Der Elfmeter beeinflusste den Spielstand aber nicht, da der Stürmer C. den Ball an die Latte schoss. Weitere Möglichkeiten zur Beeinflussungergaben sich während des Spiels nicht, so dass Unterhaching mit 1:3 das Spiel entgegen der Absprache verlor. Entsprechend verloren A. und M. S. ihre Wetten und R. H. erhielt die versprochenen 50.000,00 Euro nicht.

Wo und in welcher Höhe A. S. (u.a.) auf dieses Spiel gewettet hatte, ließ sich nicht mehr ermitteln. M. S. allerdings hatte nach telefonischer Absprache mit seinem Bruder A., der ihn von seiner kurzfristigen Entscheidung, „für Unterhaching“ zu manipulieren, in Kenntnis gesetzt und zu einer Änderung der Wetten veranlasst hatte, u.a. auf das genannte Spiel wie folgt – erfolglos - Wetten abgeschlossen:

 

·         6 Wettscheine vom 27. und 28. November 2004 zu insgesamt 1.500,00 Euro (möglicher Gewinn 7.662,61 Euro) bei SNAI-Wetten in Frosinone/Italien, und

·         46 Wettscheine vom 27. und 28. November 2004 zu insgesamt 19.200,00 Euro (möglicher Gewinn: ca. 110.097,08 Euro) bei SNAI-Wetten in Veroli/Italien.

Das Vermögen der Wettanbieter war damit in Höhe von insgesamt 97.059,69 Euro gefährdet.

Nach dem Spiel machte A. S. dem Angeklagten H. wegen der missglückten Manipulation (und dessen Verhalten am Vorabend des Spiels) Vorwürfe, H., der sich ungerecht behandelt fühlte, zog sich darauf zurück.

Fall 11 (Fälle I.36-42, II.8-11, V.5 – A. S., M. S., D. M.):

Für eine von A. S. angefragte und von D. M. zugesagte manipulative Spielleitung in der Begegnung K.sruher SC ./. MSV Duisburg vom 3. Dezember 2004 erhielt der Angeklagte M. von A. S. vor dem Spiel, zu dem A. und M. S. als Beobachter erschienen, 13.000,00 Euro und die Zusage über eine Schuldenerlass von 7.000,00 Euro. Nach dem Willen A. S.s sollte Duisburg das Spiel gewinnen.

Der Angeklagte M. ignorierte als Hauptschiedsrichter des Fußballspiels ein klares Foulspiel durch Duisburg. Aus dem Gegenzug fiel das 2:0. Da der Angeklagte A. S. die Wette mit „Handicap“ gespielt hatte, d.h. ein Spielstandunterschied von mindestens zwei Toren bestehen sollte, und dieses Ergebnis auch erreicht wurde - der Spielstand betrug sowohl bei Halbzeit als auch bei Endstand 3:0 -, erhielt D. M. nachträglich noch weitere 10.000,00 Euro von A. S.. Von dem Geld kaufte M. seiner Ehefrau einen PKW VW Touran zum Preis von 23.500,00 Euro.

A. S. hatte am 2. und 3. Dezember 2004 mit 487 Wettscheinen insgesamt
242.500,00 Euro auf dieses Spiel bei ODDSET in der Gotzkowskystr. 18 b, 10555 Berlin, gesetzt. 271 dieser Wettscheine mit einem Einsatz von 135.500,00 Euro blieben, weil nicht alle kombinierten Spiele zutreffend getippt worden waren, erfolglos. Auf die verbleibenden 216 Wettscheine entfiel ein Gewinn von 870.115,00 Euro. Der Schaden für ODDSET lag danach bei 627.615,00 Euro.

Die folgenden weiteren, ebenfalls von A. S. selbst platzierten Wetten führten zu keinem Gewinn, weil der Spielausgang zumindest bei einem weiteren Spiel der Kombinationswette falsch vorausgesagt worden war:

 

·         3 Wettscheine vom 3. Dezember 2004 zu insgesamt 600,00 Euro (möglicher Gewinn: 10.128,90 Euro) bei der Albers Wettbörse, Hermannstr. 30, 12049 Berlin, als Vermittler für Digibet Ltd. Gibraltar,

·         6 Wettscheine vom 3. Dezember 2004 zu insgesamt 2.040,00 Euro (möglicher Gewinn: 17.898,90 Euro) bei I.O.M. Die Sportwette, Wilmersdorfer Str. 24, 10585 Berlin, als Vermittler für Manx-Online/Isle of Man und

·         1 Wettschein vom 3. Dezember 2004 zu 240,00 Euro (möglicher Gewinn: 5.795,75 Euro) bei DL-Online Service in der Hohe Str. 40 in 44139 Dortmund, als Vermittler für Happy Bet London.

Darüber hinaus hatte M. S. im Auftrag und auf Kosten seines Bruders A. folgende ebenfalls erfolglose Kombinationswetten platziert:

 

·         1 Wettschein vom 3. Dezember 2004 zu 300,00 Euro (möglicher Gewinn 5.987,55 Euro) bei Megabet, Elisabethenstr. 15, 60594 Frankfurt/Main, als Vermittler für Sportwetten Wien,

·         1 Wettschein vom 3. Dezember 2004 zu 300,00 Euro (möglicher Gewinn 1.651,12 Euro) bei Penalty Sport Entertainment GmbH, Paradiesgasse 4, 60594 Frankfurt/Main, als Vermittler für Primbebet Int. Ltd. Malta,

·         6 Wettscheine vom 3. Dezember 2005 zu insgesamt 1.600,00 Euro bei Kick-Tipp, Allerheiligenstr. 16-18, 60313 Frankfurt/Main als Vermittler für Pagobet Sportwetten & Vermittlungs- GmbH, FN 245172Y, Postgasse 3, 6201 Seekirchen/Österreich mit einem möglichen Gewinn von: 27.164,20 Euro.

2 Wettscheine zu je 500,00 Euro hatte M. S. für A. S. erfolgreich bei demselben Wettbüro platziert. Der Gewinn A.s belief sich auf 13.000,00 bis 15.000,00 Euro (Mindestschaden: 10.400,00 Euro).

Diese Wetten führten zu einem Schaden in Höhe von 638.015,00 Euro, während das Vermögen von ODDSET in Höhe von 3.794,23 Euro und das der privaten Wettanbieter in Höhe von 37.982,22 Euro gefährdet war.

Der insgesamt bei den Wettanbietern verursachte Vermögensschaden lag bei rund 1,95 Millionen Euro, die Vermögensgefährdung belief sich insgesamt auf ca. 930.000,00 Euro.

Der Angeklagte A. S. wollte sich durch das fortgesetzte betrügerische Wetten auf in seinem Auftrag manipulierte Fußballspiele eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht geringem Umfang verschaffen. Über andere Einnahmequellen von Erheblichkeit verfügte er während der Tatzeit nicht. Auch R. H. und D. M. waren daran interessiert, sich durch die Unterstützung der betrügerischen Wetten A.s im Wege der von diesem zum Teil mit durchaus erheblichen Geldbeträgen entlohnten regelwidrigen Beeinflussung von Fußballspielen eine nicht unerhebliche und auf Dauer angelegte Einnahmequelle zu eröffnen. Dabei war ihnen wie auch den Brüdern M. und F. S. bewusst, dass A. S. keine Erwerbstätigkeit verrichtete und seinen Lebensunterhalt durch das Wetten – zumindest auch auf manipulierte Fußballspiele - bestritt, auch wenn ihnen nicht im Einzelnen bekannt war, in welcher Höhe A. S. wettete, verlor und gewann.

Nachdem der Angeklagte H. auf Vorladung zu einem Gespräch bei dem Deutschen Fußballbund am 21. Januar 2005 erschienen und dort mit dem von den Schiedsrichtern F., G., B. und Z. erhobenen Vorwurf der Manipulation konfrontiert worden war, bestritt er diese zunächst, räumte dann jedoch im Rahmen einer Presseerklärung am 27. Januar 2005 ein, Spiele manipuliert, „verpfiffen“ zu haben.

Die Staatsanwaltschaft konnte im Wege des dinglichen Arrests erhebliche Vermögenswerte der Angeklagten als Rückgewinnungshilfe für die Geschädigten sichern:

 

-          bei A. S. Forderungen in Höhe von rund 1.995.000,00 Euro sowie Sachwerte in Form eines Pkw Audi A 4 Cabriolet (Wert: 26.000,00 Euro) und eines Pkw Porsche 996 Cabriolet (Wert: 173.700,00 Euro), den der Angeklagte, nachdem zunächst nur der entsprechende Fahrzeugbrief aufgefunden werden konnte, am 20. Oktober 2005 übergab,

-          bei M. S. Forderungen in Höhe von rund 830.000,00 Euro sowie 3000,00 Euro Bargeld,

-          bei R. H. Forderungen in Höhe von 16.000,00 Euro sowie 13.900,00 Euro Bargeld und der Plasmafernseher im Wert von 3.620,00 Euro als Sachwert,

-          bei D. M. Sachwerte in Form des Pkw VW Touran im Wert von 23.500,00 Euro,

-          bei F. S. 2.360,00 Euro Bargeld.

Das Landgericht Berlin für Zivilsachen hat mit Beschluss vom 3. März 2005 - 31 O 46/05 - wegen der Ansprüche der Deutschen Klassenlotterie Berlin/ODDSET auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Höhe von 1.844.181,50 € gegen A. S. sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von 15.500,00 € den dinglichen Arrest angeordnet.

III.

Die Feststellungen zu den Lebensläufen der Angeklagten und ihren Haftverhältnissen beruhen auf deren jeweiligen Angaben in der Hauptverhandlung. Zum Lebenslauf und dem früheren Spielverhalten A. S.s stützen sich die Feststellungen der Kammer ergänzend auf die Angaben des Sachverständigen Dr. P., die wie die diesbezüglichen Einlassungen aller Angeklagten widerspruchsfrei und glaubhaft waren. Die Vorstrafensituation der Angeklagten ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Auskünften aus dem Bundeszentralregister.

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten A. S. und R. H.. Beide haben die Taten, sofern sie Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren, detailliert, nachvollziehbar und übereinstimmend geschildert. Hinsichtlich ihrer eigenen Tatbeträge haben beide Angeklagte nicht versucht, diese klein zu reden oder zu beschönigen. Ihre Angaben waren widerspruchsfrei und entsprachen denen im Ermittlungsverfahren. Die Einlassungen der Angeklagten M. und F. S. stimmten – soweit die Taten Gegenstand ihrer Wahrnehmung waren – ebenfalls mit denen der Angeklagten A. S. und R. H. überein.

Die Feststellungen zu den Wetten im Einzelnen bei ODDSET und den privaten Anbietern ergeben sich aus den auch insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten A. S.. Diese werden durch die Zeugen K., Dr. v. F., F. und S.-K. sowie die verlesenen „Teilnahmebedingungen für die ODDSET Kombi-Wette“ der Deutschen Klassenlotterie Berlin und die verlesenen und in Augenschein genommenen Wettscheine, Spielquittungen und Gewinnschecks ergänzt und bestätigt. So berichtete der  Zeuge K., dass zunächst die Spielscheine entsprechend den Angaben des Angeklagten A. S. ausgefüllt werden mussten, wobei er ihm häufiger wegen der großen Menge Hilfe geleistet habe. Diese Spielscheine seien dann von dem Zeugen in ein entsprechendes Lesegerät eingelegt worden, das die Übermittlung der Daten an die ODDSET-Zentrale vornahm und später den eigentlichen Wettschein ausdruckte. Diesen Wettschein habe der Zeuge dann jeweils nur aushändigen dürfen, wenn der ermittelte Wetteinsatz bezahlt worden war. Zu den Pflichten des Zeugen K. habe es auch gehört, grundsätzlich vor dem Einlesevorgang zu prüfen, ob der ausgefüllte Spielschein von der Teilnahme gemäß § 5 der Teilnahmebedingungen ausgeschlossen ist, weil er z.B. von einem Minderjährigen oder einem Teilnehmer des der beabsichtigten Wette zugrundeliegenden Sportereignisses abgegeben wurde. Zur Verdeutlichung bildete der Zeuge K. hier das Beispiel, dass er Oliver Kahn (Torhüter des FC Bayern München) keinen Spielschein abgenommen hätte, mit welchem dieser auf das Unterliegen des FC Bayern München im nächsten Spiel gesetzt hätte.

Die Zeugen Dr. v. F. und F. bestätigten die Prüfpflichten der Mitarbeiter in den ODDSET-Filialen. Der Zeuge F. bekundete außerdem, dass er gerade im Falle der Annahmestelle K.s geprüft habe, dass die Wetteinsätze immer ordnungsgemäß vereinnahmt worden seien.

Soweit der Angeklagte D. M. zwar bestätigt hat, die oben festgestellten Zahlungen erhalten zu haben, aber gleichzeitig in Abrede gestellt hat, manipulierend in die von ihm geleiteten Spiele eingegriffen zu haben, ist das letztere zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Angeklagten A. S. und R. H. haben diesbezüglich glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass M. ihnen jeweils nach den Spielen berichtet hat, dass er im Zweifel im Sinne der jeweiligen Manipulationsabrede entschieden hat. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der erfolgten und eingeräumten Annahme der Gelder von A. S. glaubt die Kammer nicht, dass M. die Spiele objektiv und von der Manipulationsabrede unbeeinflusst geleitet hat.

A. S. hat – auch auf mehrfache Nachfragen der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft – übereinstimmend mit den übrigen Angeklagten erklärt, dass er allein entschieden habe, auf welche Spiele und in welchen Kombinationen er wetten wolle. Er habe diese Auswahl regelmäßig nach stundenlanger Internetrecherche und Berechnung der angebotenen Wettquoten unter dem Blickwinkel der Gewinnmaximierung getätigt. Die übrigen Angeklagten habe er mit Bedacht nur gerade soweit, wie für ihren Tatbeitrag nötig, eingeweiht. Er habe damit nicht nur ihr „Mitwetten“ verhindern, sondern sie auch deshalb über den Umfang seiner Gewinne und Verluste im Unklaren lassen wollen, weil er keine Begehrlichkeiten wecken und insbesondere die erhofften Gewinne für sich behalten und für weitere Wetten einsetzen wollte. Dementsprechend hat er R. H. und D. M. pauschal und unabhängig von seinem Wetterfolg bezahlt. Sie erhielten das versprochene Geld bzw. mussten es nicht zurückzahlen, wenn ihre Leistung zu dem gewünschten Spielergebnis geführt hat, auch wenn A. S. infolge falsch getippter Kombinationsspiele nicht gewann. Es hätte zur Überzeugung der Kammer auch nicht der Persönlichkeit des Angeklagten A. S. entsprochen, die anderen umfänglich in seine Pläne einzubinden. Er wollte das Geschehen insgesamt – ebenso wie die Wetten – allein in Händen halten, zumal er der Auffassung war, dass nur er die Sachlage zutreffend beurteilen konnte. Beredtes Beispiel dafür ist der Fall 10, in dem der Angeklagte kurz vor dem Spiel entschied, auf ein anderes Ergebnis als besprochen zu setzen und dementsprechend seine Komplizen instruierte.

Soweit der Angeklagte  H. über die festgestellten Ausgangspunkte des Tatgeschehens hinaus meinte, A. S. habe seinen Cousin, den Zeugen C., „gezielt auf ihn angesetzt“, um ihn als Tatgehilfen zu gewinnen, ist die Kammer den Angaben H.s nicht gefolgt. H. selbst konnte seine von ihm selbst so bezeichnete Vermutung nicht mit nachprüfbaren Tatsachen belegen. Der gesondert verfolgte Zeuge C. hat in der Hauptverhandlung umfassend von dem ihm zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. A. S. hat ein solches Verhalten in Abrede gestellt. Angesichts des Umstandes, dass seine sämtlichen übrigen Angaben glaubhaft waren und die Kammer aus der Beweisaufnahme keine objektiven Anhaltspunkte dafür gewonnen hat, dass das Kennenlernen von H. und A. S. gezielt von letzterem herbeigeführt worden ist, ist sie in diesem Punkt der Darstellung des Angeklagten A. S. gefolgt.

Die Feststellungen zu der, auf pathologischem Spielen mit typisierender Umprägung der Persönlichkeit, einer manifesten sogenannten „Spielsucht“ beruhenden, nicht ausschließbar erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A. S. bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten beruhen auf dem überzeugenden, wissenschaftlich begründeten Gutachten des medizinischen Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. habil. W. E. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der sich in seiner Forschungs- und forensischen Tätigkeit und beruflichen Praxis bereits seit längerer Zeit intensiv mit der Diagnostik und Behandlung nicht-stoffgebundenen Fehlverhaltens beschäftigt. Dr. P. hat den Angeklagten selbst ausführlich exploriert und – neben den mit Einverständnis A. S.s eingesehenen Unterlagen der Arztgeschäftsstelle in der JVA Moabit – insbesondere auch das Ergebnis der teilnehmend beobachtenden und testpsychologischen Untersuchung durch seine Mitarbeiterin, Frau Dipl.-Psych. C. A., seiner fachlichen Einschätzung zugrunde gelegt.

Nach seinen gutachterlichen Bekundungen liegt bei A. S., der sein Spielverhalten in der Exploration durch den Sachverständigen in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen hierzu in der Hauptverhandlung geschildert hat und an dessen schlüssiger, eindringlicher, authentisch wirkenden und von ersichtlichen Gemütsbewegungen begleiteten Darstellung zu zweifeln weder der Sachverständige noch die Kammer – bezüglich der Einlassung in der Hauptverhandlung hierzu – Anlass hatte, ein exzessiv ausgestaltetes pathologisches Spielen vor, das zu einer erheblichen Veränderung, einer Umprägung seiner Persönlichkeit geführt hat. Der Angeklagte habe eine süchtige Entwicklung seiner Persönlichkeit genommen, seine psychische Gesamtverfassung qualitativ dergestalt verändert, dass das Spielen, das Wetten zum zentralen und nahezu einzigen Lebensinhalt wurde, begleitet von „Suchtdruck“, dem Drang, weiter zu spielen, und psychovegetativer Entzugssymptomatik. Sein andauerndes und wiederkehrendes fehlangepasstes Spielverhalten habe persönliche, familiäre und berufliche Zielsetzungen gestört. A. S. habe sich gedanklich nahezu ausschließlich mit dem Wetten beschäftigt, vergangene Spielerfahrungen nacherlebt, nächste Spielunternehmungen geplant und über Wege nachgedacht, Geld zum Weiterspielen zu beschaffen. Er habe mit immer höheren Einsätzen gespielt, auch nach Wegen gesucht, eine Beschränkung seiner Einsätze zu umgehen. Wiederholte Versuche, das Spielen zu kontrollieren, einzuschränken oder – in der Fastenzeit – zumindest zeitweise aufzugeben, seien jeweils schnell gescheitert, nachdem der Angeklagte unruhig und gereizt geworden sei. Sein Ziel sei der Ausgleich erlittener Verluste gewesen. Auch die verfahrensgegenständlichen Taten entsprangen dem „Hinterherjagen“ hinter dem Verlust, dem Bemühen, Spielverluste durch Weiterspielen auszugleichen. Selbst seine engsten Familienangehörigen habe er im Unklaren über das Ausmaß seines Spielens gelassen und wichtige Beziehungen durch seine gedankliche Fixierung auf das Wetten gefährdet (Streit mit dem ältesten Bruder) bzw. verloren (Freundinnen). Damit erfülle der Angeklagte zumindest sieben der nach DSM-IV-TR vorgegebenen Merkmale, von denen fünf zutreffen müssen, um ein pathologisches Spielen anzunehmen.

Die „Spielsucht“ habe bei dem Probanden zu einem Verlust der Individualität geführt und dazu, dass sein gesamtes Leben durch das Wetten beeinflusst und an ihm ausgerichtet wurde. Progredienz, Verarmung in anderen Lebensbereichen, abergläubische Ritualisierung und Systematisierung des Spielens, Depravation und schließlich das Spielen als zentraler Lebensinhalt würden die typisierende Umprägung der Persönlichkeit des Angeklagten kennzeichnen. Diese Persönlichkeitsveränderung als Folge der Spielsucht habe die Fähigkeit A. S.s, sein Handeln in den Tatsituationen an der Einsicht in das Verbotene seines Tuns auszurichten, von der Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten in der Erkenntnis, etwas strafbares zu tun, Abstand zu nehmen, - nicht ausschließbar erheblich – beeinträchtigt. Die Kammer hat sich dieser sachverständigen Einschätzung nach eigener eingehender Prüfung und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie sich in der Hauptverhandlung von A. S. hat verschaffen können, angeschlossen. Der Sachverständige hat seine Schlüsse ausgehend von den festgestellten Anknüpfungstatsachen wissenschaftlich begründet und für die Kammer gut nachvollziehbar hergeleitet und vertreten. An seiner Sachkunde und Unparteilichkeit gab es keinerlei Zweifel.


IV.

Nach dem zu II. festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

1.      Der Angeklagte A. S. hat sich in den Fällen 1 bis 8 sowie 10 und 11 jeweils wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Er bereitete in allen Fällen zunächst die Manipulation eines oder mehrerer Fußballspiele vor, auf deren Ergebnisse jeweils einzeln oder kombiniert Sportwetten angeboten wurden. Diese Vorbereitungshandlungen bestanden grundsätzlich in der Abrede zwischen ihm und den Angeklagten R. H. und D. M. oder dritten, die entweder als Schiedsrichter oder Spieler an den ausgesuchten Fußballspielen teilnahmen, dass diese in dem Fußballspiel jeweils auf das vom Angeklagten A. S. vorgegebene Ergebnis auch entgegen aller sportlichen Regeln hinarbeiten. Für das verabredete Verhalten zahlte er die jeweils die den Komplizen versprochenen Summen. Danach begab sich der Angeklagte A. S. oder eine von ihm beauftragte Person in eine Annahmestelle für Sportwetten und füllte dort Spielscheine über Einzelwetten mit dem durch seine Manipulationsabrede vorgegebenen Ergebnis des jeweiligen Fußballspiels aus. Er wählte Kombinationswetten aus dem durch die verabredete Manipulation betroffen und weiteren – von ihm als im hohen Maße erwartbar ausgehend eingeschätzten – Spielen (von ihm als Bankspiele bezeichnet). Diese allein oder durch Mithilfe anderer ausgefüllten Spielscheine legte er dann dem Personal in der jeweiligen Annahmestelle vor, ohne hierbei trotz teilweise sehr hoher Wetteinsätze auch nur eine Andeutung über die vorgenommenen Manipulationsabreden zu tätigen. Der Angeklagte vermittelte seinem Gegenüber den Eindruck, für ihn sei der Ausgang der Fußballspiele, auf welche er wetten wolle, ebenso ungewiss wie für jeden anderen einschließlich des Wettanbieters. Er hat damit über die von ihm selbst herbeigeführte wesentliche Verschiebung des Wettrisikos zu seinen Gunsten getäuscht, indem er durch die Vorlage der Spielscheine konkludent erklärte, die angekreuzten Wetten entsprächen den allgemein gültigen Voraussetzungen eines Wettvertrages, nämlich dass das Wettrisiko für beide Parteien gleich, der Ausgang der jeweils wettgegenständlichen Fußballspiele für beide Seiten gleichermaßen ungewiss ist.

Aufgrund dieser Täuschung entstand bei dem jeweiligen Mitarbeiter in den Annahmestellen kausal der Irrtum, es handele sich bei dem jeweils vorgelegten Spielschein um einen solchen, der zum Abschluss eines Wettvertrages zugelassen werden dürfe, und dass insbesondere keine Ablehnungsgründe in der Person des Teilnehmers (z.B. Minderjährigkeit) oder der angebotenen Wette (etwa weil der Teilnehmer an dem Ausgang des wettgegenständlichen Ereignis beteiligt ist) vorliegen. Die Einflussnahme des Angeklagten A. S. durch die getroffenen Manipulationsabreden wäre ein solcher Ablehnungsgrund gewesen, über dessen Vorliegen der jeweilige Mitarbeiter der Annahmestelle kausal täuschungsbedingt irrte.

Der jeweils irrende Mitarbeiter der Annahmestelle verfügte dann die Zulassung des einzelnen Spielscheins, indem er ihn zum Einlesen in die entsprechende Datenverarbeitungsanlage einführte und den eigentlichen Wettschein ausdruckte. Durch diesen Vorgang wurde der Wettspielvertrag abgeschlossen, wodurch dem Angeklagten  der vermögenswerte Vorteil zu teil wurde, den jeweiligen Gewinn beanspruchen zu können. Diese im rechtstechnischen Sinne als Vermögensverfügung zu wertende Handlung wurde stets von der täuschungsbedingt irrenden Person getätigt, weshalb auch die Vermögensverfügung als kausal durch die Tathandlung herbeigeführt zu sehen ist.

Im Erfolgsfall kam es zum Gewinn des Angeklagten A. S. und dementsprechend durch Auszahlung der Gewinnsumme zum kausalen Vermögensschaden bei dem jeweiligen Wettanbieter, weil eine entsprechende Zahlungspflicht nicht bestand. Denn ohne das vorangegangene Tatgeschehen hätten die jeweiligen Wettanbieter einerseits nicht die Wettverträge abgeschlossen und andererseits mindestens nach Anfechtung des Wettvertrages die Auszahlung abgelehnt.

Im Falle der erfolglosen Wetten kam jeweils auch immer ein Wettvertrag über mindestens ein manipuliertes Spiel zustande. Damit war für den jeweiligen Wettanbieter stets bis zum Ende aller wettgegenständlichen Fußballspiele das Vermögen erheblich gefährdet. Denn der jeweilige Wettanbieter hat den Wettvertrag zu einer bestimmten Quote abgeschlossen, die sich jeweils an der Ungewissheit der jeweiligen Ereignisse orientierte. Tatsächlich hatte der Angeklagte A. S. das Wettrisiko aber durch Manipulation zu seinen Gunsten und gleichzeitig zu Lasten der Wettanbieter derart verschoben, dass solche Wette zu der angebotenen Quote vernünftiger Weise nicht angenommen worden wäre.

Um alle vorgenannten Tatumstände wusste der Angeklagte A. S. und wollte deren Verwirklichung. Es kam ihm gerade auf die Erlangung der jeweiligen, in Bezug auf den eingetretenen Vermögensschaden oder die eingetretene Vermögensgefährdung stoffgleiche, Gewinnsumme an.

Im Fall 10 hat der Angeklagte A. S. die Tat gemäß § 25 Abs. 2 StGB mittäterschaftlich zusammen mit seinem Bruder, dem Angeklagten M. S. begangen. In diesem Fall haben beide, anders als in den übrigen Fällen, arbeitsteilig zusammen gewirkt, indem der Angeklagte A. S. das Spiel Unterhaching ./. Saarbrücken auswählte und mit dem Angeklagten R. H. gegen Zahlung von letztlich 50.000,00 Euro verabredete, dass Unterhaching gewinnen sollte. Danach informierte er seinen Bruder M. darüber, der dann selbst in eigenem Namen Wetten abschloß, deren Gewinn er hätte allein behalten sollen.

Durch die Taten hat sich der Angeklagte A. S. in allen o.g. Fällen darüber hinaus auch gemäß des Qualifikationstatbestandes des § 263 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. StGB wegen Betruges im besonders schweren Fall strafbar gemacht, weil er sich durch eine Mehrzahl gleichartiger Taten eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte und die Taten jeweils aus diesem Motiv heraus beging. Unerheblich ist, dass hierbei auch die Finanzierung seiner Spielsucht eine Rolle gespielt hat.

Soweit der Angeklagte A. S. zusätzlich auch wegen banden- und gewerbsmäßig begangenen Betruges gemäß § 263 Abs. 5 StGB angeklagt wurde, konnte die Kammer auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung kein bandenmäßiges Vorgehen feststellen. Es hätte hierfür dem entsprechend einer Bandenabrede arbeitsteiligem Vorgehen von mindestens drei Personen bedurft.

Es wurde keine Bandenabrede getroffen. A. S. wollte gerade keine Bandenstruktur aufbauen, sondern sich nach Bedarf und eigener Einschätzung unterschiedlicher, für den Erfolg der Wetten zwar teils (Schiedsrichter und Spieler) unabdingbarer, jedoch in der Person ersetzbarer Helfer bedienen. Diese hatten – wie festgestellt – auch keine Tatherrschaft. Denn an der Abwicklung der Wetten, der eigentlichen Tathandlung des Betruges waren sie nicht (H. und M.) oder nur auf Weisung des Angeklagten A. S. in untergeordneter Funktion (F. und M. S. beim Platzieren der Wetten) beteiligt. Dementsprechend erfolgte keine Beuteteilung. A. S. trug allein das Risiko seiner Wetten, behielt entsprechend im Erfolgsfalle auch allein den Gewinn.

Alle zehn Taten, deretwegen sich der Angeklagte A. S. strafbar gemacht hat, stehen untereinander in dem Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

2.      Der Angeklagte M. S. hat sich im Fall 10 wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat in diesem Fall mit seinem Bruder, dem Angeklagten A. S., wie bereits oben unter V. 1. dargestellt, mittäterschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB zusammen gewirkt. Darüber hinaus hat er sich gleichfalls gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. StGB wegen des Qualifikationstatbestandes des gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht, weil auch sein Tun auf die Erlangung einer Einnahmequelle von einiger Dauer gerichtet war. Soweit dem Angeklagten M. S. auch das banden- und gewerbsmäßige angelastet wurde, konnte die Kammer auch bei ihm aus den oben im Falle des Angeklagten A. S. ausgeführten Gründen keine entsprechende Strafbarkeit feststellen.

In den Fällen 1, 6 und 11 hat sich der Angeklagte M. S. wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zu den vom Angeklagten A. S. begangenen Taten des gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht. Der Angeklagte M. S. wollte dem Angeklagten A. S. im Fall 1 durch Überbringen der 15.000,00 Euro zu den o.g. Spielern des MKE Ankaragücü und in den Fällen 6 und 11 durch Unterstützung beim Platzieren der einzelnen Wetten helfen, wobei er wußte, dass sich der Angeklagte A. S. durch manipulierte Wetten eine regelmäßige Einnahmequelle verschaffen wollte. Die Details zu den Sportwetten kannte er jedoch nur, soweit sie Gegenstand seines „Auftrages“ waren. Welche weiteren Wetten der Angeklagte A. S. platzierte und welche Gewinne oder Verluste er erzielte, wußte der Angeklagte M. S. nicht. Er hatte in soweit auch keine Tatherrschaft. Er wollte durch sein Handeln auch keine eigene Tat begehen, sondern dem Angeklagten A. S. bei dessen Tat helfen, weshalb er auch keinen BeuteA.il beanspruchte und sich auch im Falle des Mißerfolges nicht an dem Verlust des Wetteinsatzes beteiligen wollte. Somit kommt in den Fällen 1, 6 und 11 anders als im Fall 10 keine Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB des Angeklagten M. S. in Betracht.

Alle vier von dem Angeklagten M. S. begangenen Taten stehen untereinander in dem Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

3.      Der Angeklagte R. H. hat sich in den Fällen 4 bis 8 und 10 jeweils wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zu den vom Angeklagten A. S. in diesen Fällen begangenen Taten des gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht.

Er hat in allen Fällen entsprechend der jeweils vom Angeklagten A. S. erhaltenen Anweisung manipulierend in die von ihm als Schiedsrichter geleiteten Fußballspiele eingegriffen und wollte dadurch die vorher vereinbarte Geldsumme verdienen. Er wusste dabei auch, dass der Angeklagte A. S. jeweils auf den verabredeten Spielausgang wetten würde und wollte den Gewinn der Wetten herbeiführen, auch um ihm eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Nicht gewusst hat der Angeklagte R. H., in welcher Weise der Angeklagte A. S. bei welchem Wettanbieter und mit welchem Einsatz wetten würde. Er hat das Tun des Angeklagten A. S. nicht als seine eigene Tat sondern als dessen Tat verstanden, die er außer in Hinsicht auf die Manipulation des jeweiligen Fußballspiels auch nicht beeinflussen konnte. Er hatte keine Tatherrschaft hinsichtlich der Wettabschlüsse. Dies wurde insbesondere im Fall 9 deutlich, als der Angeklagte A. S. den Vorschlag für das Wetten auf das zu manipulierende Spiel 1. FC Union Berlin ./. Eintracht Braunschweig ablehnte und es zu keiner Haupttat kam. Auch hat – wie bereits ausgeführt – keine Beuteteilung zwischen den Angeklagten R. H. und A. S. stattgefunden. Die Kammer konnte deshalb keine Mittäterschaft sondern nur Beihilfe des Angeklagten R. H. zu den Taten des Angeklagten A. S. feststellen.

Die insgesamt sechs von dem Angeklagten R. H. begangenen Taten stehen untereinander in dem Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

4.      Der Angeklagte D. M. hat sich in den Fällen 8 und 11 jeweils wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zu den vom Angeklagten A. S. in diesen Fällen begangenen Taten des gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht.

Er hatte bei diesen Taten die gleiche Funktion wie der Angeklagte R. H. in den von ihm begangenen Taten. Die Taten des Angeklagten D. M. entsprechen in der rechtlichen Beurteilung völlig den Taten des Angeklagten R. H., weshalb das soeben unter V. 3. dargestellte entsprechend auch im Falle des Angeklagten D. M. gilt.

Auch die beiden vom Angeklagten D. M. begangenen Taten stehen untereinander in dem Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

5.      Der Angeklagte F. S. hat sich in den Fällen 7 und 10 jeweils auch wegen Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zu den vom Angeklagten A. S. in diesen Fällen begangenen Taten des gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht.

Im Fall 7 hat der Angeklagte F. S. genauso gehandelt wie der Angeklagte M. S. in den Fällen 1, 6 und 11, weshalb insoweit auf die Ausführungen oben unter V. 2. Bezug genommen werden kann. Im Fall 10 dagegen bestand die Beihilfe aus der Unterstützung des Tatvorhabens anlässlich der entsprechenden Gespräche bei dem gemeinsamen Diskothekenbesuch am Vorabend des Spiels Unterhaching ./. Saarbrücken einerseits und der Begeleitung zu dem Spiel andererseits. Durch beide Handlungen förderte der Angeklagte F. S. die Tat seiner Brüder, ohne diese selbst als eigene zu wollen, am Gewinn beteiligt zu werden oder den möglichen Verlust mittragen zu wollen. Auch hatte er zu keiner Zeit Tatherrschaft.

Die beiden Taten des Angeklagten F. S. stehen ebenfalls zueinander in dem Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

V.

Soweit den Angeklagten R. H. und D. M. im Fall 9 mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt wurde, einige Tage vor dem 13. November 2004 in Berlin versucht zu haben, sich zu einem Verbrechen zu verabreden und zugleich versucht zu haben zu einem Verbrechen anzustiften (§ 30 Abs. 1 und 2 StGB), waren sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer konnte aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der allein in Betracht kommenden Verbrechenstatbestand des § 263 Abs. 5 StGB auch nur in einem einzigen Falle erfüllt worden wäre, weil insbesondere der Angeklagte A. S. zu keiner Zeit habe eine Bandenabrede treffen wollen (vgl. oben V. 1.). Nicht anders verhält es sich im Fall 9. Damit konnten die Angeklagten R. H. und D. M. auch nicht den Versuch einer Teilnahme an einem Verbrechen oder die Verabredung zu einem Verbrechen begehen. Es fehlt jeweils immer am Vorliegen eines Verbrechens zur Verwirklichung des angelasteten Tatvorwurfs.

VI.

Soweit den Angeklagten mit der Anklageschrift darüber hinaus weitere Taten im Zusammenhang mit der Manipulation von Wetten zur Last gelegt worden sind, hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe I.19, IV.4, VI.1; I.20, IV.5, V.1; I.28-29, IV.7; I.30, IV.8; I.33 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, sowie hinsichtlich der Tatvorwürfe I.34-35, II.6.-7, IV.11, VI.4 auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Begegnung Spielvereinigung Unterhaching ./. 1. FC Saarbrücken am 28. November 2004 gemäß § 154a
Abs. 2 StPO beschränkt.

VII.

1.      Bei der Strafzumessung für den Angeklagten A. S. hat die Kammer  den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt.

Insgesamt war zunächst zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er unvorbestraft ist und ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Dies ersparte auch eine weit umfänglichere Beweisaufnahme. Einzelne Punkte der Anklagevorwürfe hätten ohne das Geständnis kaum nachgewiesen werden können. Zudem leistete der Angeklagte mit seinen Angaben erhebliche Aufklärungshilfe. Strafmildernd hat sich darüber hinaus ausgewirkt, dass die Geschädigte ODDSET ein Mitverschulden trifft.         Der Kammer wird es unverständlich bleiben, weshalb nicht zumindest die Leitung der Deutschen Klassenlotterie Berlin nach dem Pokalspiel Paderborn ./. HSV und dem Gespräch mit dem Angeklagten A. S. am 25. August 2004 Anlass zu größerem Misstrauen und Vorsichtsmaßnahmen sah. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten A. S. zu werten, dass sämtliche möglichen Schadensersatzforderungen der Wettanbieter durch das bei ihm arrestierte Vermögen abgedeckt sind. Für den Angeklagten sprach insoweit auch, dass er den bis dahin unauffindbaren PKW Porsche im Laufe der Hauptverhandlung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt hat.

Strafmildernd hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte erstmals im Zusammenhang mit diesem Verfahren einen längeren Freiheitsentzug erdulden musste. Seine in der Hauptverhandlung gezeigte Reue erschien ernsthaft. Dies wirkte sich ebenfalls zu seinen Gunsten aus.

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit hoher krimineller Energie und planvoll vorgegangen ist. Nachteilig wirkte sich auch aus, dass er die übrigen Angeklagten und eine Vielzahl weiterer Personen in seine Taten verstrickt hat. Zudem handelte es sich um einen nicht nur unerheblichen Tatzeitraum.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten A. S. sprechenden Umstände hielt die Kammer unter jeweiliger Berücksichtigung der Höhe der Schadenssummen und / oder des Ausmaßes der Vermögensgefährdung folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

                                                         Fall 1     1 (ein) Jahr,

                                                         Fall 2     1 (ein) Jahr und 3 (drei) Monate,

                                                         Fall 3     6 (sechs) Monate,

                                                         Fall 4     9 (neun) Monate,

                                                         Fall 5     9 (neun) Monate,

                                                         Fall 6     1 (ein) Jahr und 6 (sechs) Monate,

                                                         Fall 7     1 (ein) Jahr und 9 (neun) Monate,

                                                         Fall 8     10 (zehn) Monate,

                                                         Fall 10   1 (ein) Jahr sowie

                                                         Fall 11   1 (ein) Jahr und 9 (neun) Monate.

Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten erkannten Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei war die Person des Angeklagten und die von ihm begangenen Taten nochmals zusammenfassend zu würdigen. Angesichts des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten hat die Kammer gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verhängt. Diese erschien zu ihrer Überzeugung angesichts der Vielzahl der strafmildernden Faktoren als insgesamt dem Unrecht der Taten und dem Verschulden des Angeklagten angemessen.

2.      Bei der Strafzumessung für den Angeklagten M. S. hatte die Kammer im Fall 10 von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen. In den Fällen 1, 6 und 11 war dieser Strafrahmen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu vermindern.

Innerhalb des jeweils anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten M. S. berücksichtigt, dass er bislang unbestraft ist und er seine Taten gestanden hat. Entlastend fiel zudem ins Gewicht, dass er über vier Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, sich dabei erstmalig in Haft befunden hat und dadurch nachhaltig beeindruckt worden ist. Auch sein in der Hauptverhandlung geäußertes Bedauern der Taten hat die Kammer strafmildernd gewertet.

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Tatbeiträge des Angeklagten in den Fällen 1, 6 und 11 nicht unerhebliches Gewicht hatten. Auch seine Taten erstreckten sich über einen längeren Zeitraum.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M. S. sprechenden Umstände hielt die Kammer  unter jeweiliger Berücksichtigung der Höhe der Schadenssummen und / oder des Umfangs der Vermögensgefährdung folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

                                                         Fall 1     6 (sechs) Monate,

                                                         Fall 6     8 (acht) Monate,

                                                         Fall 10   1 (ein) Jahr sowie

                                                         Fall 11   10 (zehn) Monate.

Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hatte die Kammer auch hier gemäß
§§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe  eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei waren die Taten insgesamt und die Persönlichkeit des Angeklagten zusammenfassend zu würdigen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten hat sich die Kammer für einen straffen Strafzusammenzug entschieden und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als insgesamt dem Unrechtsgehalt der Taten und dem Umfang der Schuld des Angeklagten entsprechend sowie auch in dem Verhältnis zur Strafe des Angeklagten A. S. angemessen erkannt.

Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Neben der positiven Sozialprognose für den Angeklagten liegen auch die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. M. S. ist Ersttäter und hat sich in diesem Verfahren über einen nicht unerheblichen Zeitraum in Untersuchungshaft befunden. Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

3.      Bei der Strafzumessung für den Angeklagten R. H. hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs.3 StGB zugrunde gelegt.

Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens war für den Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang unbestraft ist und schon frühzeitig und umfassend gestanden hat. Er hat damit nicht nur Aufklärungshilfe über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus geleistet, sondern das Verfahren auch erheblich verkürzt.

Entlastend fiel darüber hinaus ins Gewicht, dass er etwa zwei Wochen Untersuchungshaft verbüßt hat, sich dabei erstmals in Haft befunden und davon sichtlich beeindruckt gezeigt hat. Auch die vom DFB-Sportgericht gegen ihn verhängten Sanktionen hat die Kammer strafmildernd gewertet.

Strafschärfend war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im besonderen Maße auch pflichtwidrig gehandelt hat. Als Schiedsrichter oblag es ihm im Wesentlichen, seine Entscheidungen neutral zu treffen. Für die Ausübung seines Amtes erhielt er vom DFB gerade auch deshalb eine gute Bezahlung.

Gegen den Angeklagten H. sprach weiterhin, dass er den Angeklagten M. in kriminelle Handlungen verstrickte. Zudem veranlasste er auch seinen Assistenten Z. in einem Spiel zu jedenfalls pflichtwidrigem Tun. Schließlich brachte er mit seinen bewussten Fehlentscheidungen seine Assistentin I. M. in Bedrängnis.

Strafschärfend war darüber hinaus das bei den Taten an den Tag gelegte massive Vorgehen des Angeklagten H. zu berücksichtigen. Insbesondere in den Fällen 6 und 7 griff er nachhaltig in die Spiele ein. Im Fall 6 erkannte er zwei regulär erzielte Tore nicht an, im Fall 7 gab er zwei Strafstöße, obwohl die angeblich gefoulten Spieler sich offensichtlich nur im Strafraum hatten fallen lassen. Er selbst hat diese Strafstöße als „frei erfunden“ bezeichnet.

Zudem hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns nicht ganz bewusst geworden ist. So erzählte er noch in der Hauptverhandlung mit unverkennbarem Stolz, wie ihm die Spielmanipulation im Fall 7 gelang und strahlte bei der Schilderung des Lobes, er sei „ein Zauberer“. In dieses Bild fügt sich auch seine Äußerung ein, er habe im Fall 10, nachdem Saarbrücken bereits mit zwei Toren Vorsprung führte und die Manipulation damit aus seiner Sicht misslungen war, „ab der 70. Spielminute ganz objektiv gepfiffen“.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten H. sprechenden Umstände hielt die Kammer auch in seinem Fall unter jeweiliger Berücksichtigung der Höhe der Schadenssummen und / oder des Ausmaßes der Vermögensgefährdung sowie der Intensität der manipulativen Eingriffe folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

                                                         Fall 4     8 (acht) Monate,

                                                         Fall 5     8 (acht) Monate,

                                                         Fall 6     1 (ein) Jahr und 3 (drei) Monate,

                                                         Fall 7     1 (ein) Jahr und 9 (neun) Monate,

                                                         Fall 8     9 (neun) Monate sowie

                                                         Fall 10   10 (zehn) Monate.

Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe  zu bilden. Dabei waren die Persönlichkeit des Angeklagten und die von ihm begangenen Taten nochmals zusammenfassend zu würdigen. Da diese in einer zeitlich dichten Folge lagen, hat die Kammer einen straffen Strafzusammenzug vorgenommen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt, die zu ihrer Überzeugung dem Unrechtsgehalt der Taten, der Schuld des Angeklagten insgesamt und in dem Verhältnis zu den Strafen der übrigen Angeklagten angemessen ist. Diese Strafe ist zur Einwirkung auf den Angeklagten auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hält die Kammer die Taten des Angeklagten nicht nur für ein „dreistes Bubenstück“.

4.      Bei der Strafzumessung für den Angeklagten D. M. ist die Kammer ebenfalls von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen und hat diesen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hatte die Kammer für den Angeklagten  zu berücksichtigen, dass er bislang unbestraft ist und er – wenn auch erst am Ende der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung – teilgeständige Angaben gemacht hat. Entlastend fiel auch bei ihm ins Gewicht, dass er etwa vier Wochen Untersuchungshaft verbüßt, sich dabei erstmalig in Haft befunden hat und dadurch sichtlich besonders beeindruckt worden ist. Auch die vom DFB-Sportgericht gegen ihn drohenden Sanktionen – sofern er wieder Mitglied des DFB werden sollte – und die noch auf ihn zukommenden beruflichen Konsequenzen hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt.

Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber gewertet, dass er die Taten in Ausübung seines Amtes als Schiedsrichter begangen und damit in besonderem Maße pflichtwidrig gehandelt hat.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M. sprechenden Umstände hielt die Kammer auch in seinem Fall unter jeweiliger Berücksichtigung des Umfangs der Vermögensgefährdung im Fall 8 eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und im Fall 11 eine solche von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen.

Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Da die Taten in einer zeitlich dichten Folge lagen, hat sich die Kammer auch hier für einen straffen Strafzusammenzug entschieden (wtrp) und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als insgesamt tat- und schuldangemessen sowie auch in dem Verhältnis zu den Strafen der übrigen Angeklagten angemessen erkannt.

Die Kammer ist außerdem zu der Überzeugung gelangt, dass die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Der Angeklagte M. ist ein unbestrafter Ersttäter, der in geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Er war in der Hauptverhandlung schon von dem Verfahren sichtlich beeindruckt, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass er sich schon die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Darüber hinaus liegt bei ihm aber noch der besondere Umstand vor, dass er erstmals inhaftiert war und sich von der erlebten Haftsituation so nachhaltig beeindruckt gezeigt hat – er hat die Untersuchungshaftzeit als die schlimmste seines Lebens bezeichnet -, dass allein die drohende Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe ihn ein straffreies Leben führen lassen wird. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung im Falle des Angeklagten M. die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).

Soweit die Staatsanwaltschaft beantragt hat, die Gesamtfreiheitsstrafe im Falle des Angeklagten M. nicht zur Bewährung auszusetzen, weil er durch sein „prozesstaktisches“ Geständnis, welches teilweise widerlegt sei, gezeigt habe, er werde sich auch zukünftig nicht rechtstreu verhalten, kann die Kammer dem nicht folgen. Richtig ist, dass die Kammer den Angaben des Angeklagten nur bedingt gefolgt ist. Hieraus kann vorliegend aber nicht der Schluss gezogen werden, er werde zukünftig die Gesetze nicht beachten. Der Angeklagte hat – beraten von seiner Verteidigerin – lediglich seine prozessualen Rechte wahrgenommen. Dass er dadurch nicht in den Genuß des weiter strafmildernden Strafzumessungsgrundes des frühzeitigen und umfassenden Geständnisses gekommen ist, entspricht dem aufgrund seiner Verteidigungsstrategie zu tragenden Prozeßrisiko. Für die von der Staatsanwaltschaft vermutete Rechtsfeindlichkeit gerade dieses Angeklagten hat die Kammer auch nach dem in der Hauptverhandlung von ihm gewonnenen Eindruck keine Bestätigung gefunden.

5.      Bei der Strafzumessung für den Angeklagten F. S. ist die Kammer  ebenfalls von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen und hat diesen gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.

Innerhalb dieses Strafrahmens hatte die Kammer für den Angeklagten zu berücksichtigen, dass er ein Geständnis abgelegt hat und nicht vorbestraft ist. Entlastend fiel bei ihm ins Gewicht, dass er über sechs Monate  Untersuchungshaft verbüßt, sich dabei erstmalig in Haft befunden hat und dadurch erkennbar beeindruckt worden ist. Für ihn sprach auch, das jeweils vergleichsweise geringe Gewicht seiner Beihilfehandlungen.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Schadenshöhe im Fall 7 eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und im Fall 10 eine solche von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.

Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine dem Unrecht der Taten und dem Maß des Verschuldens des Angeklagten entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet. Dabei hat sie berücksichtigt, dass beide Taten zeitlich und situativ eng verknüpft waren. Darüber hinaus wären die oben unter I. 5. beschriebene Gesamtgeldstrafe aufzulösen und die dort erkannten Einzelgeldstrafen gemäß § 55 StGB nachträglich in die hiesige Gesamtstrafenbildung mit einzubeziehen gewesen, wenn ihre Vollstreckung nicht bereits erledigt wäre. Deshalb hat die Kammer die entstandenen Nachteile für den Angeklagten im Wege des Härteausgleichs  in Höhe von einem Monat berücksichtigt.

Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung in seinem Falle die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).

 

VIII.

1. Soweit die Staatsanwaltschaft Berlin hilfsweise für den Fall beantragt hat, dass die Kammer beabsichtige nicht davon auszugehen, dass „für die Fälle 8, 9 und 11 – soweit es den Angeklagten M. betrifft – durch sein Hinzutreten eine bandenmäßige Struktur mit der Folge einer Anwendung von § 263 Abs. 5 StGB entstanden ist, oder die Vollstreckung der für den Angeklagten M. zu erkennenden Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen [...]“, weitere Beweiserhebungen vorzunehmen, sind beide Bedingungen des Antrages eingetreten. Ob der Antrag zu 2. als zulässig anzusehen ist, ist zweifelhaft, da er nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolge als gestellt gelten soll.

Jedenfalls sind die beantragten Beweiserhebungen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. StPO abzulehnen, weil die durch sie zu beweisenden Tatsachen entweder zur Überzeugung der Kammer bereits erwiesen oder für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind.

Einerseits sollte durch die beantragten Beweiserhebungen bewiesen werden, dass der Angeklagte D. M. aktiv die jeweiligen Fußballspiele manipuliert und dafür die genannten Summen vom Angeklagten A. S. angenommen hat. Dies hat die Kammer bereits als erwiesen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. oben II. zu Fall 8 und 11 sowie III.).
Andererseits sollte durch die beantragten Beweiserhebungen bewiesen werden, dass gerade der Angeklagte D. M. durch sein Hinzutreten in den Kreis der Tatbeteiligten die bandenmäßige Struktur zwischen den Handelnden „etablierte“ und so aus den Taten jeweils Verbrechen gemäß
§ 263 Abs. 5 StGB werden ließ. Bei dieser Beweisbehauptung handelt es sich um einen möglichen Rückschluss, der angesichts der bereits erwiesenen Tatsachen auch unter Zugrundelegung der darüber hinaus in dem genannten Antrag unterstellten Beweisergebnisse nicht zwingend ist und den die Kammer auch nicht gezogen hätte.

2. Der von den Verteidigern des Angeklagten R. H. für den Fall gestellten Hilfsbeweisanträge, dass die Kammer den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung sie nicht zur Bewährung aussetzt oder aussetzen kann, waren abzulehnen. Zunächst ist zweifelhaft, ob es sich um zulässige Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelt.Jedenfalls waren die beantragten Beweiserhebungen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. StPO als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abzulehnen, weil zwischen den behaupteten (Negativ-)Tatsachen und der Strafzumessung kein Zusammenhang besteht. Die Kammer hat keine der unter Beweis gestellten (Negativ-)Tatsachen bei der Strafzumessung berücksichtigt.

IX.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, den erweiterten Verfall von 12.000,00 Euro aus den bei dem Angeklagten H. sichergestellten Forderungen gemäß § 73d StGB anzuordnen, war abzulehnen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte dieses Geld für die Leitung der inkriminierten Spiele erhalten hat.

X.

Hinsichtlich des Falls 9 hat gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Landeskasse die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten H. und M. zu tragen.

Im Übrigen haben gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.

XI.

Der für den Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.V. durch dessen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt C. G. mit Schriftsatz vom 4. November 2005 bezifferte und näher begründete Adhäsionsantrag mit dem Inhalt, den Angeklagten R. H. zu verurteilen, an den Fußball-Club St. Pauli von 1910 e.V. EUR 3.605,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum seit dem 05.06.2004 zu zahlen, ist gemäß §§ 403, 404 StPO zulässig und auch grundsätzlich nicht gemäß § 405 StPO ungeeignet für eine Erledigung im Strafverfahren.

Der Antrag ist aber unbegründet, weil unschlüssig, da mit ihm sog. „Sowieso-Kosten“ geltend gemacht werden. Der Adhäsionskläger hatte die geltend gemachten Kosten für Mannschaftsbus mit Fahrer, Mannschaftsarzt und Physiotherapeut in jedem Falle aufzuwenden, weil dies der Spielansetzung durch den DFB entsprach und die Mannschaft zu der Begegnung antreten musste. Dabei spielte es keine Rolle, wer der Schiedsrichter der Begegnung sein würde, oder das angesetzte Spiel sogar, z.B. wegen Unbespielbarkeit des Platzes, hätte ausfallen müssen. Erst durch eine Wiederholung des gleichen Spiels hätte ein dem Antrag entsprechender Schaden entstehen können. Insoweit fehlt es aber am Vortrag des Adhäsionsklägers. Der Antrag war daher entsprechend dem Antrag des Angeklagten R. H. als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren beruht auf § 472a Abs. 1 StPO.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Gewährung der Abwendungsbefugnis beruhen auf § 406 Abs. 2 StPO.

(K.)                                        (G.)                                                   (H.)