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Veröffentlichung von rechtswidrig auf einem Betriebsgelände erstelltem Filmmaterial - LG Münster, Urteil vom 4. Februar 2004, Az.: 16 O 14/04

Leitsätzliches

Zur Veröffentlichung von rechtswidrig erstellter Filmbildaufnahmen, die ein Journalist aufgenommen hat, der sich in dem Betrieb hat anstellen lassen, um die Aufnahmen zu bewerkstelligen.

 

LANDGERICHT MÜNSTER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 16 O 14/04

Entscheidung vom 4. Februar 2004

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Verfügungsklägerin,

g e g e n

Verfügungsbeklagte,

hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2002
durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung vom 09.01.2004 wird aufrechterhalten.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin betreibt ein Tierversuchslabor in XX. Dort werden Tierversuche im Rahmen der Medikamentenentwicklung durchgeführt.

Die Verfügungsklägerin ist spezialisiert auf die Durchführung von Versuchsreihen mit Affen, die sie im Auftrag von Pharmaunternehmen vornimmt. Die Bezirksregierung Münster hat der Verfügungsklägerin unter dem 10.7.2000 die Genehmigung für die pharmakologische und toxikologische Prüfung an nicht Humanprimaten, bestehend aus einer Serie von Einzelversuchen, die im Rahmen der Registrierung (Zulassung von pharmazeutischen und chemischen Wirkstoffen) durchgeführt werden, erteilt. Die Tierversuche unterliegen gemäß § 8 a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz der Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde, welche zu prüfen hat, ob die in § 8a Abs. 1 bis 5 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen für die Tierversuche gegeben sind. Die Versuche waren jeweils gemäß § 8 a Abs. 1 Tierschutzgesetz der zuständigen Behörde angezeigt.

Die Verfügungsbeklagte engagiert sich für den Tierschutz. Sie ist in der "XX Initiative für Tierrechte e.V." tätig. Sie war Veranstalterin von Demonstrationen in der XX Innenstadt am 03.01., 10.1. und 17.1.2004, die sie bei der Polizeibehörde angemeldet hat. Diese Demonstrationen richteten sich gegen die von der Verfügungsklägerin durchgeführten Tierversuche mit Primaten.

Die Parteien streiten über das Recht der Verfügungsbeklagten, von Herrn N auf dem Betriebsgelände der Verfügungsklägerin aufgezeichnetes Filmmaterial, das dort im Rahmen von Tierversuchen gehaltene Makaken (eine Affenart) und den Umgang mit diesen Tieren im Rahmen von Tierversuchen zum Gegenstand hat, in der Öffentlichkeit zu zeigen und solches Filmmaterial Dritten zu überlassen.

N ist Journalist und engagiert sich für den Tierschutz. Er ließ sich von der Verfügungsklägerin durch Arbeitsvertrag vom 11.3.2003 als Tierpflegehelfer mit dem Ziel einstellen, auf deren Betriebsgelände über deren Arbeitsweise zu recherchieren. Mit den zu gewinnenden Ergebnissen wollte er die Tierversuchsgegner unterstützen. Bei seiner Einstellung verschwieg er bewusst diese Absichten und, dass er Journalist ist. In § 6 seines Arbeitsvertrages mit der Verfügungsklägerin heißt es:

"Herr N verpflichtet sich, alle ihm aus seiner Dienststellung heraus bekannt werdenden Angelegenheiten und Vorgänge, Einrichtungen und Erfahrungen von D gegen jedermann geheim zu halten, Dritten gegenüber weder mittelbar noch unmittelbar davon irgendwelchen Gebrauch zu machen, außer wenn D dies ausdrücklich genehmigt oder dies sich zwingend aus der Abwicklung von Geschäften im Interesse von D ergibt. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Austritt aus dem Dienstverhältnis bestehen ...."

In der Betriebsvereinbarung der Verfügungsklägerin, die gemäß § 8 des Arbeitsvertrages in der jeweils gültigen Fassung Anwendung für das Arbeitsverhältnis finden sollte, heißt es in § 21:

"Fotografier- und Filmverbot

(1)Es ist nicht gestattet, ohne dienstlichen Auftrag Lichtbild- bzw. Filmaufnahmen jeglicher Art innerhalb des Betriebs zu machen."

Unter dem 10.03.2003 hatte Herr N schriftlich bestätigt, die Betriebsordnung erhalten zu haben.

Herr N beendete das Arbeitsverhältnis mit der Verfügungsklägerin zum 30.6.2003 unter dem Vorwand, er habe familiäre Probleme. Während seiner Tätigkeit für die Verfügungsklägerin fertigte er in deren Betrieb mit einer versteckten kleinen Kamera Filmaufnahmen. Insgesamt soll es sich dabei um ca. 40 Stunden Filmmaterial handeln.

Die Redaktion der ZDF-Sendung "G" stellte aus dem Material unter Mithilfe von Herrn N als Autor einen neunminütigen Film über die Arbeitsweise und den Umgang der Verfügungsklägerin mit den Versuchstieren zusammen. Der am 9.12.2003 in der genannten Sendung ausgestrahlte Bericht enthält mehr als 25 Szenen aus dem Filmmaterial von Herrn N. Zwischen einzelnen Szenen werden Kommentare von Fachleuten (Frau Dr. H, Prof. Dr. T und H2) zu gezeigten Szenen dazwischen geschaltet. In den Stellungnahmen wird die gezeigte Behandlung der Affen massiv kritisiert und als unrechtmäßig dargestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu dem Verfahren 16 0 657/03 eingereichte Video- Kassette mit dem ZDF-Bericht G "Tierversuche für den Profit" Bezug genommen.

Aus dem Filmmaterial von Herrn N ist ferner von der britischen Tierschutzorganisation "C4" ein ca. 20- minütiger Film ("Poisoning for Profit") erstellt worden. Dieser Film, der zu den Akten 16 0 657/03 LG Münster eingereicht worden ist, zeigt weitere Szenen, u.a. getötete Affen in einem Mülleimer. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Film Bezug genommen.

Nach der Ausstrahlung des Filmberichts in der Sendung G kam es zu einer breiten Resonanz in der Öffentlichkeit. Dabei wurde in den Medien die Tätigkeit der Verfügungsklägerin überwiegend kritisiert, teils massiv. Tierschützer und Tierschutzorganisationen griffen den Bericht auf, um gegen Tierversuche insbesondere bei der Verfügungsklägerin zu protestieren und zu demonstrieren. Dabei wurde zur Information der Öffentlichkeit das Filmmaterial mehrfach gezeigt, u.a. auch bei Demonstrationen am 27.1.2003 und 3.1.2004, wobei Letztere von der Verfügungsbeklagten als Veranstalterin angemeldet war.

In der Folge wurde u.a. in Nachrichtensendungen sowie Magazinsendungen der Sender SAT 1 und PRO 7 in abgekürzter Form mit einem Teil des in dem Frontal-21-Beitrag gezeigten Filmmaterials über Tierversuche bei der Verfügungsklägerin berichtet. In der Tendenz wurde der Umgang mit den Affen als Tierquälerei, rechtswidrig und massiver Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dargestellt.

Nach der Ausstrahlung des Berichts vom 09.12.2003 leiteten der Oberbürgermeister der Stadt Münster, die Bezirksregierung Münster und das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NW Untersuchungsmaßnahmen gegen die Verfügungsklägerin ein. Der Oberbürgermeister der Stadt Münster ordnete unter dem 17.12.2003 u.a. an, zu gewährleisten, dass der Umgang mit Affen in den Arbeitsräumen der Verfügungsklägerin per Videokamera aufgezeichnet werden solle. Der Oberbürgermeister der Stadt Münster hat die sofortige Vollziehung angeordnet. Durch Beschluss vom 16.01.2004 hat das Verwaltungsgericht Münster (1 L 1944/03) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Verfügungsklägerin gegen die Anordnung des Oberbürgermeisters der Stadt Münster wieder hergestellt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die getroffenen Anordnungen seien jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig, das Ergebnis der Hauptsache sei zumindest offen und es sei auch sonst kein überwiegendes öffentliches Interesse für eine sofortige Vollziehung der Anordnungen festzustellen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde hat zwischenzeitlich zwei unabhängige Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten beauftragt.

Nachdem Strafanzeigen gegen die Verfügungsklägerin und u.a. auch den zuständigen Amtstierarzt erstattet worden waren, leitete die Staatsanwaltschaft Münster ein Ermittlungsverfahren ein (48 Js 629/03). Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft Münster das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Die Verfügungsklägerin erwirkte beim Landgericht Münster eine einstweilige Verfügung gegen Herrn N, in der ihm untersagt worden ist, auf dem Betriebsgelände der Verfügungsklägerin aufgezeichnetes Filmmaterial zu veröffentlichen, sowie das Filmmaterial oder Kopien der Aufnahme an Dritte -mit Ausnahme der Strafverfolgungsbehörden oder staatlichen Aufsichtsbehörden- weiterzugeben (12 0 7/04 LG Münster).

Durch die einstweilige Verfügung vom 09.01.2004 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, Filmmaterial, das von Herrn N auf dem Betriebsgelände der Verfügungsklägerin aufgezeichnet wurde, in der Öffentlichkeit Dritten zu zeigen und/oder Dritten zu überlassen.

Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte durch Schriftsatz vom 14.01.2004 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin meint, das Zeigen des Filmmaterials in der Öffentlichkeit und das Überlassen an Dritte sei rechtswidrig, weil diese Filmaufnahmen illegal gefertigt worden seien. Sie werde dadurch rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch juristische Personen schütze, ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Die Verfügungsklägerin behauptet, die Filmaufnahmen im Bericht der Sendung "G" und auch das vom C4 zusammengestellte Material sei manipulativ ausgewählt. Durch gezieltes Auslassen wesentlicher Vorgänge und eine willkürliche Zusammenstellung der gefilmten Sequenzen solle der Betrachter den Schluss ziehen, die Verfügungsklägerin missachte in ihrem Betrieb tierschutzrechtliche Regelungen. Herr N habe nicht nur bewusst Situationen ausgelassen, sondern auch Aufnahmen aus verschiedenen Labors willkürlich zusammengefügt, um hierdurch den falschen Eindruck eines Zusammenhangs und besonders kritikwürdiger Zustände zu erzeugen. Tatsächlich liege bei den Ereignissen, die Herr N aufgezeichnet habe, kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Vielmehr halte sie, die Verfügungsklägerin, die Vorschriften des Tierschutzgesetzes ein.

Zur Glaubhaftmachung hat die Verfügungsklägerin u.a. Eidesstattliche Versicherungen ihres Geschäftsführers Dr. W vom 22.12.2003 und 03.02.2004, eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters Dr. ZZZ vom 22.12.2003 sowie eine undatierte Stellungnahme von Prof. Dr. S (Anlage 37, Blatt 271 ff. d. A.), eine weitere Stellungnahme von Prof. Dr. S vom 09.01.2004 (Anlage 22, Blatt 275 ff. d. A.) sowie eine schriftliche Stellungnahme von Dr. M vom 19.12.2003 (Anlage 38, Blatt 278 f. d. A.) und eine weitere Stellungnahme vom 02.02.2004 (Anlage 39, Blatt 280 ff. d. A.) vorgelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

 

den Beschluss vom 09.01.2004 (16 0 14/04) aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

 

den Beschluss vom 09.01.2004 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte meint, das Zeigen der Filmaufnahmen in der Öffentlichkeit und das Zurverfügungstellen an Dritte stellen keinen Eingriff in die privatrechtlich und betrieblich geschützte Rechtssphäre der Verfügungsklägerin dar. Das gelte schon deshalb, weil sie lediglich bekannte Tatsachen verbreite. Zudem sei der Tierschutz als Leitbild im Grundgesetz verankert. Deshalb sei schon die Betriebsvereinbarung einschränkend auszulegen. Wenn ein Eingriff in ein Recht der Verfügungsklägerin vorliege, sei dieser Eingriff geringfügig und rechtmäßig. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Filmmaterials. Dazu behauptet die Verfügungsklägerin, die Öffentlichkeit habe ein überragendes Interesse an der Aufklärung. Das Filmmaterial zeige massive Verstöße der Verfügungsklägerin gegen das Tierschutzgesetz.

Die Verfügungsklägerin hat zur Glaubhaftmachung u.a. eine eidesstattliche Erklärung von Prof. Dr. C vom 02.02.2004 (Bl. 116 d.A.), eine eidesstattliche Versicherung von N vom 02.02.2003 (Bl. 125 ff. d.A.), eine Erklärung von I vom 03.02.2004 (Bl. 136 f d.A.), eine undatierte Erklärung von C5 (Bl. 138 ff d.A.) und eine Erklärung von Prof. C2 vom 02.02.2004 (Bl. 145 ff d.A.)(hinsichtlich der beiden letzten nicht unterzeichnet und hinsichtlich aller drei ohne beglaubigte Übersetzung) zu den Akten gereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Inhalt der beiden zu dem Verfahren 16 0 657/03 LG Münster eingereichten Videokassetten zu Beweiszwecken verwertet. Die Akten 16 0 657/03 LG Münster lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 9.1.2004 hat keinen Erfolg.

Die auf den Widerspruch durchgeführte Rechtmäßigkeitsprüfung führt zur Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935 ZPO, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB zulässig und begründet.

I.

Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der nochmaligen Veröffentlichung des von Herrn N auf ihrem Betriebsgelände in XX rechtswidrig aufgezeichneten Filmmaterials und darauf, dass diese das Filmmaterial nicht Dritten überlässt, glaubhaft gemacht.

1.

Die von der Verfügungsbeklagten am 3.1.2004 bereits vorgenommene und noch weiterhin beabsichtigte Aufführung des Filmmaterials in der Öffentlichkeit gegenüber Dritten und das vorgesehene Überlassen des Filmmaterials an Dritte im Rahmen von Demonstrationen oder außerhalb stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin sowie in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin als juristischer Person durch die beabsichtigten Handlungen der Verfügungsbeklagten betroffen. Eine Ausdehnung der Schutzwirkung dieses Rechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen ist zwar nur insoweit gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen, was insbesondere der Fall ist, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1282). In diesem begrenzten Schutzbereich ist die Verfügungsklägerin jedoch durch das Filmmaterial, das die Verfügungsbeklagte öffentlich zeigen und Dritten zur Verfügung stellen will, verletzt. Die Aufnahmen betreffen gerade ihren sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeberin und als Wirtschaftsunternehmen. Die Filmaufnahmen betreffen den Kernbereich ihrer Tätigkeit, nämlich die Vorbereitung und Durchführung von Tierversuchen.

Das beabsichtigte Zeigen der Filmaufnahmen von Herrn N und das Zugänglichmachen gegenüber Dritten stellen auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar. Denn das beabsichtigte Verhalten der Verfügungsbeklagten zielt darauf ab, in der Öffentlichkeit einen so massiven Druck zu erzeugen, dass die Verfügungsklägerin im Endergebnis keine Tierversuche in ihrem Betrieb in XX mehr durchführt. Dies stellt einen betriebsbezogenen Eingriff in den durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Bereich dar.

2.

Dieser Eingriff in die Rechte der Verfügungsklägerin ist auch rechtswidrig. Dabei wird die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb indiziert, weil es sich um offene Tatbestände handelt. Vielmehr bedarf es insoweit einer Abwägung der im Einzelfall widerstreitenden Rechtsgüter und Interessen (vgl. BGH NJW 1998, 2141, 2143 m.w.N.).

Auf der Seite der Verfügungsklägerin ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG und soweit die inkriminierten Handlungen im Rahmen von Demonstrationen erfolgen sollen, auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Beiden Grundrechten kommt im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung ein hohes Gewicht zu. Sie haben ein elementares Gewicht für die Meinungsbildung und das Funktionieren des demokratischen Gemeinwesens. Von erheblicher Bedeutung ist auch der von der Verfügungsbeklagten mit ihren Handlungen verfolgte Zweck des Tierschutzes. Dieser Zweck ist nicht nur legal, sondern ist durch die Einführung von Art. 20a GG zu einer staatlichen Aufgabe mit Verfassungsrang erhoben worden. Diesem hohen Wert des Tierschutzes als Staatszielbestimmung im Grundgesetz ist bei der Auslegung und Abwägung Rechnung zu tragen.

Demgegenüber stehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und das Grundrecht aus Art. 14 GG. Im Rahmen des Unternehmens-Persönlichkeitsrechts juristischer Personen erstreckt sich die geschützte Individualsphäre auf den räumlich gegenständlichen Bereich ihres Geschäftsbetriebes und damit zumindest auf den ihrem Hausrecht unterliegenden Bereich; im Rahmen dieser Sphäre muss es grundsätzlich niemand hinnehmen, dass gegen seinen Willen Filmaufnahmen gefertigt werden (vgl. KG NJW 2000, 2210). In diesem Rahmen hat ein Wirtschaftsunternehmen als Ausfluss der genannten Grundrechte auch das Recht, die betrieblichen Abläufe vor einer Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit zu schützen. Insoweit hat sie auch die Belange ihrer Mitarbeiter zu wahren. Diese sind, wenn sie als Mitarbeiter eines solchen Tierversuche betreibenden Unternehmens - wie Beispiele gerade von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin zeigen - bekannt sind, teilweise massiven verbalen bis hin zu körperlich wirkenden Angriffen durch militante Teile von Tierversuchsgegnern in ihrem privaten Bereich ausgesetzt.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungsklägerin durch die Angriffe in der Öffentlichkeit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, der bis zu einer Existenzgefährdung zumindest des Standortes in XX reichen kann, weil durch die Veröffentlichung des Filmmaterials ein solcher öffentlicher Druck erzeugt werden könnte, dass Auftraggeber ihre Aufträge kündigen und anderweitig vergeben, um nicht mit einem Negativimage der Verfügungsklägerin in Verbindung gebracht und als Auftraggeber von Tierquälerei gebrandmarkt zu werden.

Zudem ist durch die Proteste und teilweise persönlichen Anfeindungen von Mitarbeitern der normale Betrieb des Unternehmens in XX erschwert.

Ferner ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin die Tierversuche in XX aufgrund einer Genehmigung der Bezirksregierung Münster vom 10.7.2000 über die pharmakologische und toxikologische Prüfung an den nicht Humanprimaten, bestehend aus einer Serie von Einzelversuchen, die im Rahmen der Registrierung (Zulassung von pharmazeutischen und chemischen Wirkstoffen) durchgeführt werden, ausübt. Auch sind ihr Züchtungs- und Haltungserlaubnisse für bestimmte Wirbeltiere erteilt. Die Tierversuche selbst unterliegen gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz der Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde, welche zu prüfen hat, ob die in § 8a Abs. 1 bis 5 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen für die Tierversuche gegeben sind. Insoweit hat die zuständige Aufsichtsbehörde bisher jedenfalls noch keinen Anlass gesehen, die Tierversuche bei der Verfügungsklägerin zu untersagen.

Bei der Abwägung im Einzelfall ist im Streitfall dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden glaubhaft gemachten Tatsachengrundlage der Vorrang einzuräumen.

Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass das Filmmaterial, mit dem der Zweck des Tierschutzes verfolgt werden soll, widerrechtlich durch Täuschung erlangt worden ist. Wird die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information als Mittel gewählt, um ein Ziel - hier den Tierschutz - zu verfolgen, indiziert ein solches Mittel in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; dann hat eine Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben, es sei denn, die Bedeutung der Information für die Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung überwiege eindeutig die Nachteile, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1741, 1743).

Das Filmmaterial hat Herr N rechtswidrig erlangt.

Aus dem Arbeitsvertrag ergab sich für ihn die Pflicht zur Geheimhaltung über die ihm aus seiner Dienststellung heraus bekannt gewordenen Angelegenheiten und Vorgänge bei der Verfügungsklägerin. Darüber hinaus ist die Betriebsvereinbarung zwischen ihm und der Verfügungsklägerin verbindlich vereinbart worden. Gegen das darin in § 21 eindeutig geregelte Fotografier- und Filmverbot hat er verstoßen (wtrp). Diese Verstöße hat er auch vorsätzlich begangen. Er hat diese Filmaufnahmen dadurch erlangt, dass er die Verfügungsklägerin bei seiner Einstellung über seine Absichten getäuscht hat. Damit hat er die Filmaufnahmen im Ergebnis durch Täuschung erlangt. Diese Art und Weise der Informationsbeschaffung, der bei der Abwägung eine wesentliche Bedeutung zukommt, ist für die hier zu entscheidenden Fragen auch der Verfügungsbeklagten zuzurechnen, weil sie die rechtswidrig und durch Täuschung erlangten Filmaufnahmen in Kenntnis dieser Umstände nutzen will. Dahin gestellt bleiben kann, ob die Verfügungsbeklagte ursprünglich wusste, dass die Filmaufnahmen rechtswidrig und durch Täuschung erlangt worden sind. Denn abzustellen ist auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie zumindest aufgrund des einstweiligen Verfügungsverfahrens diese Kenntnis.

Zwar fällt auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Jedoch hat die Veröffentlichung einer vorsätzlich und rechtswidrig durch Täuschung erlangten Information, die mit dem Ziel der Veröffentlichung und zur Durchführung eines Angriffs gegen den Getäuschten -wie hier - erfolgte, grundsätzlich zu unterbleiben, weil es mit der Rechtsordnung und der Unverbrüchlichkeit des Rechts nicht vereinbar ist, wenn Informationen durch Eingriffe in die geschützten Rechte der Betroffenen erlangt werden (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1741, 1743).

Im Streitfall liegt ein solcher Eingriff in die Privatsphäre der Verfügungsklägerin, die hinsichtlich der Vertraulichkeit ihrer Betriebsabläufe vor einer Veröffentlichung grundsätzlich zu schützen ist, vor. In diese Privatsphäre der Verfügungsklägerin würde die Verfügungsbeklagte durch das Zeigen und das Vertreiben der von Herrn N aufgezeichneten Filmaufnahmen eingreifen.

Umstände, die eine Ausnahme von der Regel, dass bei der genannten Sachlage die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben hat, begründen würden, liegen nicht vor. Eine Ausnahme würde wegen der Bedeutung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Demonstrationsfreiheit sowie wegen der zu beachtenden Staatszielbestimmung des Tierschutzes dann gelten, wenn ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit und des Grundrechtsträgers an der Veröffentlichung vorliegt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Ein solches überragendes Interesse ist in der Regel gegeben, wenn durch die Veröffentlichung der widerrechtlich beschafften Informationen Zustände und Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind und Missstände von erheblichem Gewicht betreffen, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Ein solches überragendes Interesse an der Veröffentlichung wäre zu bejahen, wenn durch die Filmaufnahmen grobe Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Verfügungsklägerin dokumentiert würden, weil dies Missstände von erheblichem Gewicht darstellte und ein großes öffentliches Interesse an der Aufdeckung solcher Missstände bestünde.

Dass solche groben Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorliegen und durch die Filmaufnahmen von Herrn N dokumentiert sind, hat die Verfügungsbeklagte, die insoweit die Glaubhaftmachungslast trifft, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer, welche die zu den Akten 16 0 657/03 eingereichten Video-Kassetten zu Beweiszwecken verwertet hat, konnte im Ergebnis keine gravierenden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz feststellen.

Zwar hat die Verfügungsbeklagte u.a. die im Tatbestand genannten Stellungnahmen und eidesstattlichen Versicherungen von Fachleuten, teils namhafter Primatenforscher, vorgelegt. Daraus lässt sich jedoch nicht mit einem für die Glaubhaftmachung ausreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit auf erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz schließen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin Stellungnahmen von Prof. Dr. S und des Toxikologen Dr. M vorgelegt hat, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Filmaufnahmen keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nachwiesen (wtrp). Beide haben konkret zu den einzelnen Filmszenen und den im Fernsehbericht und den dazu im Fernsehbericht erhobenen Vorwürfen Stellung genommen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde. Prof. Dr. S ist nach der unwidersprochenen Darlegung der Verfügungsklägerin bis zu seiner Emeritierung als Leiter der tierexperimentellen Einrichtungen der medizinischen Fakultät der XX tätig gewesen und als Vorsitzender der Tierschutzkommission bei der Bezirksregierung Münster noch weiterhin befasst mit Fragen des Tierschutzes und des Tierschutzrechts bei Tierversuchen. Dr. M ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verfügungsklägerin ein langjähriger Experte im Bereich der Toxikologie.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass Tierversuche zwangsläufig für die Tiere mit bestimmten Einschränkungen, Beeinträchtigungen, Schmerzen und sonstigen Leiden verbunden sind. Dies und der daraus folgende Umgang mit den Tieren dürften bei vielen mit der Sache nicht vertrauten Betrachtern negative Empfindungen und Emotionen verursachen. Daraus ergibt sich allerdings noch kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Denn gemäß § 7 Abs. 2 dürfen Tierversuche, soweit sie unerlässlich sind, zu einem der in § 7 Abs. 2 Tierschutzgesetz genannten Zwecke, (u.a. Zum Zweck des Vorbeugens, Erkennen oder Behandelns von Krankheiten) durchgeführt werden.

Dabei ergibt sich unter Berücksichtigung der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Ziffer 1) Tierschutzgesetz, wonach ein Tierversuch u.a. vorliegt bei Eingriffen oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können, allein aus solchen für die Tiere mit der Behandlung und Haltung verbundenen Folgen demnach gerade noch kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Nach allem konnte das Gericht aufgrund der im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht feststellen, dass gravierende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz glaubhaft gemacht sind. Dass zumindest einzelne Handlungen von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin unschön, geschmacklos und respektlos gegenüber den Tieren sind (z. B. lautstarkes Schimpfen, Wiegen der Pfote eines narkotisierten Affen durch einen Pfleger im Takt, Tanzszene eines Pflegers mit einem Affen), begründet jedoch zumindest noch keinen massiven Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz kann auch aus dem gegen die Verfügungsklägerin geführten Ermittlungsverfahren der StA Münster schon deshalb nicht geschlossen werden, weil diese das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat.

Die Verfügungsklägerin hat zudem vorliegend durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers Dr. W und Dr. ZZZ sowie der Stellungnahmen von Prof. Dr. S und Dr. M im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die Filmaufzeichnungen einseitig negative Darstellungen und teilweise Verfälschungen bzw. Entfremdungen durch den Schnitt und die Zusammenstellung einzelner Teile beinhalten und damit geeignet sind, sie unrichtigerweise als ein die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes missachtendes Unternehmen darzustellen.

Im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung überwiegt daher nach dem sich bei der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergebenden Sach- und Streitstand das Interesse der Verfügungsklägerin, die weitere Verbreitung des Filmmaterials zu unterbinden, gegenüber dem Interesse der Verfügungsbeklagten mit dem in der Öffentlichkeit bereits bekannten Filmmaterial weiter zur Meinungsbildung beizutragen und dieses zu verbreiten. Dadurch ist das Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, da es ihr unbenommen bleibt, in zulässiger Form gegen die Verfügungsklägerin zu demonstrieren und ohne Verwendung des genannten Filmmaterials auch öffentlich gegen diese tätig zu werden.

3.

Es besteht auch die gemäß § 1004 Abs. 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr.

Wenn - wie hier - ein rechtswidriger Eingriff u.a. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin erfolgt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, NJW 1994, 1281, 1283 (wtrp)). Im Streitfall hat die Verfügungsbeklagte unbestritten jedenfalls bei einer Demonstration am 03.01.2004 bei einer von ihr angemeldeten Demonstration in der Münsteraner Innenstadt von Herrn N rechtswidrig im Betrieb der Verfügungsklägerin gefertigte Filmaufnahmen gezeigt und Dritten gegen ein Entgelt überlassen.

Danach hat die Verfügungsklägerin einen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der nochmaligen Veröffentlichung des von Herrn N auf ihrem Betriebsgelände rechtswidrig aufgezeichneten Filmmaterials und darauf, dass diese das Filmmaterial nicht Dritten überlässt.

II.

Die Verfügungsklägerin hat auch einen Verfügungsgrund nach § 935 ZPO glaubhaft gemacht. Ein solcher Verfügungsgrund setzt voraus, dass zur Abwendung einer Gefährdung der Interessen der Verfügungsklägerin eine vorläufige Sicherung ihres Verfügungsanspruches im Eilverfahren erforderlich ist. Ein solcher Verfügungsgrund ergibt sich schon aus den Ausführungen zur Wiederholungsgefahr. Im übrigen beabsichtigt, die Verfügungsbeklagte unstreitig, von Herrn N auf dem Betriebsgelände der Verfügungsklägerin aufgezeichnetes Filmmaterial in der Öffentlichkeit zu zeigen und Dritten zu überlassen, um auf diese Weise in der Öffentlichkeit weitere Unterstützung für ihre Aktivitäten gegen die Tierversuche bei der Verfügungsklägerin zu erhalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.