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Inhaber der Wortmarke "galileo" hat keinen Anspruch auf Registrierung der ".eu" Domain - EuGH, Beschluss vom 17.02.2009, Az.: C-483/07 P

Leitsätzliches

Erfolgte bereits eine Registrierung der Domain "galileo.eu" für die EU-Kommission, hat der Inhaber der gleichlautenden Wortmarke keinen durchsetzbaren Anspruch.

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

17. Februar 2009

„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Reservierung der Domäne ‚galileo.eu‘ durch die Kommission – Art. 230 Abs. 4 EG – Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑483/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 5. November 2007,

Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG ... (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. ... und E. ... als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten ... (Berichterstatter) sowie der Richter ... und L. ...,

Generalanwalt: ...,

Kanzler: ...,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (im Folgenden: Galileo Lebensmittel) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 28. August 2007, Galileo Lebensmittel/Kommission (T‑46/06, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Internet-Domänennamen „galileo.eu“ unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten (im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Den rechtlichen Rahmen bilden zwei Verordnungen, nämlich eine Grundverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113, S. 1), und eine Durchführungsverordnung, die Verordnung Nr. 874/2004.

Die Verordnung Nr. 733/2002

Art. 5 („Regelungsrahmen“) der Verordnung Nr. 733/2002 sieht vor:

„(1) Die Kommission verabschiedet nach Konsultierung des Registers und gemäß dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 3 allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD ‚.eu‘ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung. Dieser Regelungsrahmen umfasst unter anderem

a) eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten,

b) Maßnahmen betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten,

c) eine Regelung für einen möglichen Widerruf der Genehmigung zur Verwendung von Domänennamen, einschließlich der Frage frei werdender Domänennamen,

d) sprachliche Fragen und Fragen betreffend geografische Begriffe,

e) den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums und anderen Rechten.

(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine begrenzte Liste allgemein anerkannter Namen in Bezug auf geografische und/oder geopolitische Begriffe, die deren politische oder gebietskörperschaftliche Organisation betreffen, notifizieren; diese Namen dürfen entweder

a) nicht registriert werden oder

b) nur unter einer Domäne zweiter Stufe gemäß den allgemeinen Regeln registriert werden.

Die Kommission teilt dem Register unverzüglich die Liste der notifizierten Namen mit, bei denen diese Einschränkungen gelten. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung veröffentlicht die Kommission die Liste.

Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung Einwände gegen einen Begriff, der in die mitgeteilte Liste aufgenommen wurde, so ergreift die Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen.

…“

Nach Art. 7 der Verordnung Nr. 733/2002 „behält [die Gemeinschaft] alle Rechte in Bezug auf die TLD ‚.eu‘, insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und sonstigen Rechte an den für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Registrierungsdatenbanken und das Recht, ein anderes Register zu benennen“.

Die Verordnung Nr. 874/2004

Die Verordnung Nr. 874/2004 ist laut ihren Bezugsvermerken „auf die Verordnung [Nr. 733/2002], insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1“ gestützt.

Der neunte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:

„Jeder Mitgliedstaat sollte eine Einrichtung benennen können, die seine amtliche Staatsbezeichnung und seinen allgemein gebräuchlichen Namen als Domänennamen registrieren lassen darf. Die Kommission sollte ermächtigt sein, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe der Gemeinschaft auszuwählen und einen Betreiber für diese Domänennamen zu benennen. Das Register sollte bestimmte Domänennamen für seine eigenen Betriebsfunktionen reservieren dürfen.“

Art. 9 („Geografische und geopolitische Namen als Domänen zweiter Stufe“) der Verordnung Nr. 874/2004 sieht Folgendes vor:

„Die Registrierung geografischer und geopolitischer Begriffe als Domänennamen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 kann von einem Mitgliedstaat vorgenommen werden, der diese Namen zuvor übermittelt hat. Dies kann unter allen von diesem Mitgliedstaat registrierten Domänennamen erfolgen.

Die Kommission kann vom Register die Registrierung von Domänennamen direkt unter der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verlangen. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch spätestens eine Woche vor dem Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV, teilt die Kommission dem Register die zu reservierenden Namen und die Stellen mit, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Registrierung vertreten.“

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:

„Nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Domänennamen während einer Frist für gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne ‚.eu‘ beginnt.

‚Frühere Rechte‘ sind unter anderem registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch – sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind – nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke.

…“

Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 bestimmt:

„In der ersten Phase der gestaffelten Registrierung dürfen nur registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken … zur Registrierung angemeldet werden.“

Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:

„Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden, wenn

b) eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 verstößt.“

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Randnrn. 11 bis 16 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt:

„Das internationale System der Internet-Domänen

Das Internet-Domänennamensystem (DNS) besteht aus einem hierarchisch strukturierten Verzeichnis, das alle Domänennamen und die entsprechenden Computer umfasst, die für bestimmte Unternehmen und Personen, die das Internet nutzen, registriert sind. Der Domänenname ist ein elektronischer Text, der Internetnutzer zu einer bestimmten Website leitet. Eine Domäne oberster Stufe (Top Level Domain, im Folgenden: TLD) ist der Teil eines Domänennamens, der rechts hinter dem letzten Punkt im Namen steht. Sie bezeichnet die oberste hierarchische Stufe in der geografischen oder organisatorischen Struktur des Internet-Domänennamensystems für Adressen. Im Internet ist die TLD entweder der zweibuchstabige ISO-Ländercode oder eine englische Abkürzung wie z. B. ‚.com‘, ‚.net‘ oder ‚.org‘. Die Zuteilung der Codes für bestimmte TLDs (z. B. des ISO-Ländercodes ‚.lu‘ für Luxemburg) wird von der Zentralstelle für die Vergabe von Internetnamen und ‑adressen, der ‚Internet Corporation for Assigned Names and Numbers‘ (im Folgenden: ICANN), einer gemeinnützigen Einrichtung US-amerikanischen Rechts, koordiniert.

Auf der Grundlage dieses Systems hat der Verwaltungsrat der ICANN am 21. Mai 2005 die Zuteilung der neuen TLD ‚.eu‘ genehmigt und den Präsidenten der ICANN ermächtigt, mit der ‚European Registry for Internet Domains‘ (im Folgenden: EURid) eine Vereinbarung abzuschließen. Die EURid ist eine Vereinigung ohne Gewinnzweck nach belgischem Recht, die von der Kommission für die Verwaltung der TLD ‚.eu‘ benannt wurde (vgl. die Entscheidung 2003/375/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe ‚.eu‘, ABl. L 128, S. 29).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz vom 13. Februar 2006 zur Nutzung verschiedener Marken, die für die I.F.D. Italian Food Distribution SA mit Sitz in Mertert (Luxemburg) eingetragen sind, u. a. der beim deutschen Patent‑ und Markenamt unter der Nr. 2071982 eingetragenen Wortmarke Galileo. I.F.D. Italian Food Distribution, die Holdinggesellschaft der Klägerin, betreibt kein operatives Geschäft.

Am 1. Dezember 2005 beantragte die Klägerin nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 über das deutsche Unternehmen 1&1 Internet AG bei der EURid die Registrierung des Domänennamens ‚galileo.eu‘. Am 7. Dezember 2005 reichte die Registrierstelle 1&1 Internet den Antrag auf Registrierung auf elektronischem Weg bei der EURid ein.

Die Klägerin beantragte ferner die Registrierung der Domäne ‚galileo-food.eu‘. Sie erhielt hierüber eine Eingangsbestätigung der EURid, nicht jedoch für die Anmeldung des Domänennamens ‚galileo.eu‘.

Die EURid nahm den Registrierungsantrag nicht entgegen und vermerkte auch dessen Eingang nicht, weil der Domänenname ‚galileo.eu‘ seit dem 7. November 2005 für die Kommission reserviert sei. Dies teilte die EURid der Klägerin am 2. Februar 2006 mit. In der Mitteilung der EURid heißt es, die Reservierung dieses Domänennamens sei in zulässiger Weise aufgrund von Art. 9 der Verordnung Nr. 874/2004 vorgenommen worden. Diese Reservierung sei keine Entscheidung der EURid, sondern eine Entscheidung der Kommission gewesen. Da diese den Domänennamen ‚galileo.eu‘ habe reservieren lassen, habe man auch die Reihenfolge des Eingangs von Registrierungsanträgen für diesen Domänennamen nicht vermerkt.“

Klage beim Gericht und angefochtener Beschluss

Am 13. Februar 2006 erhob Galileo Lebensmittel beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen „galileo.eu“ als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin, die nicht Adressatin dieser Entscheidung sei, von dieser auch nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG „individuell betroffen“ sei.

Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, dass die Personen, auf die eine Maßnahme angewandt wird, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht bedeute, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen seien, sofern feststehe, dass die Maßnahme aufgrund einer durch sie bestimmten objektiven Situation rechtlicher oder tatsächlicher Art geschehe.

Die Klägerin müsse, um von der angefochtenen Handlung individuell betroffen zu sein, zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören und spezifisch geschützt sein. An beiden Kriterien fehle es in der vorliegenden Rechtssache.

Zum Kriterium des spezifischen Schutzes stellt das Gericht fest, dass keine Vorschrift die Kommission verpflichte, die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen.

Zur Frage, ob die Klägerin zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern im Hinblick auf die den Mitgliedern dieser Gruppe eigenen Merkmale gehört, stellt das Gericht fest, dass, als die Liste erstellt worden sei, die Zahl und die Identität der potenziell durch die Reservierung Betroffenen nicht endgültig bestimmt und nicht einmal bestimmbar gewesen seien.

Jeder der in die Liste aufgenommenen Domänennamen sei nämlich nicht nur gegenüber den Inhabern früherer Rechte, zu denen die Klägerin zu gehören behaupte, und den öffentlichen Einrichtungen reserviert, die eine zwar sehr große, aber doch bestimmbare Gruppe darstellten, sondern auch gegenüber der gesamten Öffentlichkeit. Selbst für den Fall, dass niemand während der Zeitspanne für die vorgezogene und bevorzugte Eintragung einen Antrag gestellt hätte, hätte immer noch die Möglichkeit bestanden, dass während der Zeitspanne für die öffentliche Registrierung eine Eintragung verlangt würde.

Insoweit komme es für die Feststellung, ob ein beschränkter Kreis von Personen betroffen sei, auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Maßnahme an.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt Galileo Lebensmittel,

– den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen;

– hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

–das Rechtsmittel zurückzuweisen und

– der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Galileo Lebensmittel macht mit ihrem Rechtsmittel geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass sie von der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen „galileo.eu“ als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten, nicht individuell betroffen sei.

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin lässt sich so verstehen, dass sie im Wesentlichen drei Rechtsmittelgründe geltend macht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Die streitige Entscheidung habe keinen Regelungscharakter

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere der Tatsache, dass die streitige Entscheidung keine Verordnung sei, nicht hinreichend Rechnung trage.

Die vom Gericht angeführte Rechtsprechung sei in Verfahren entwickelt worden, in denen Gemeinschaftsverordnungen angefochten worden seien. Die streitige Entscheidung sei keine Verordnung, sondern ein Akt der Anwendung einer Verordnung im Einzelfall. Ferner sei die streitige Entscheidung eine Maßnahme zur Deckung des eigenen Bedarfs der Kommission an Domänennamen. Die vom Gericht herangezogene Rechtsprechung passe daher nicht für den vorliegenden Fall.

Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der für die verschiedenen betroffenen Rechtssubjekte, je nachdem, welche Domänennamen sie zu registrieren beabsichtigten, unterschiedliche Auswirkungen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen zwei Arten von Entscheidungen Nichtigkeitsklage erheben, nämlich gegen die an sie ergangenen Entscheidungen und gegen Entscheidungen, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Wesentliches Kriterium für die Unterscheidung ist, ob der Kläger Adressat der angegriffenen Entscheidung ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, muss er daher, um Nichtigkeitsklage erheben zu können, von der angegriffenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sein. Die Rechtsprechung zum Begriff der individuellen Betroffenheit ist daher dann anwendbar, wenn der Kläger nicht Adressat der angegriffenen Entscheidung ist.

Folglich braucht nicht genau bestimmt zu werden, welcher Art die streitige Entscheidung ist; es genügt, festzustellen, dass sie nicht an Galileo Lebensmittel ergangen ist. Das Gericht hat daher im vorliegenden Fall zu Recht die Rechtsprechung zum Begriff der individuellen Betroffenheit angewandt, um festzustellen, ob die Rechtsmittelführerin klagebefugt war.

Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: In dem angefochtenen Beschluss werde der von der Rechtsmittelführerin behauptete Anspruch auf spezifischen Schutz ihrer Wortmarke nicht berücksichtigt

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Domäne „galileo.eu“ sei ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut, das es nur ein einziges Mal gebe und das durch die streitige Entscheidung dem Verkehr ersatzlos entzogen werde.

Als ausschließliche Benutzerin und Lizenznehmerin der Wortmarke Galileo sei sie von der streitigen Entscheidung individuell betroffen; diese verletze ihr Markenrecht, indem sie sie daran hindere, den Domänennamen „galileo.eu“ eintragen zu lassen, und der angefochtene Beschluss sei insoweit rechtsfehlerhaft.

Galileo Lebensmittel beruft sich hierzu auf die mit dem Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, Slg. 1985, 207), begründete Rechtsprechung und erwähnt außerdem das Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat (C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Kommission/Infront WM (C‑125/06 P, Urteil vom 13. März 2008, Slg. 2008, I‑1451).

Das Gericht habe zu Unrecht für die Beurteilung des Kriteriums der individuellen Betroffenheit auf die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung abgestellt. Nichts hindere daran, die individuelle Betroffenheit anhand von Umständen zu beurteilen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien.

Schließlich meint die Rechtsmittelführerin, durch die Verordnung Nr. 874/2004 werde ihr als Inhaberin der deutschen Wortmarke Galileo im Registrierungsverfahren eine besondere Rechtsstellung eingeräumt. Sie beruft sich hierfür auf die Erwägungsgründe 6 und 16 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 733/2002 sowie den 11. Erwägungsgrund, Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 874/2004.

Diese Vorschriften bezweckten den Schutz der Inhaber von Markenrechten im Hinblick auf die Möglichkeit, den für sie markenrechtlich geschützten Namen unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ zu registrieren. Nach der Verordnung Nr. 874/2004 gehe der allgemeinen Registrierung eine den Inhabern früherer Rechte vorbehaltene Registrierungsphase voraus. Dies stelle im Verhältnis zu Anmeldern, die, wie die Beklagte, nicht über frühere Rechte verfügten, eine Privilegierung dar.

Die Kommission zieht nicht in Zweifel, dass die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung betroffen sein könne, doch wäre sie dies wie möglicherweise andere Rechtssubjekte und könne nicht geltend machen, „individuell“ betroffen zu sein.

Zudem seien die von Galileo Lebensmittel angeführten Vorschriften nicht geeignet, ihr im Registrierungsverfahren eine besondere Rechtsstellung zuzuerkennen. Die Rechtsmittelführerin wolle nicht die streitige Entscheidung, sondern die Verordnung Nr. 874/2004 in Frage stellen; die Frist für eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung sei abgelaufen.

Schließlich habe die Rechtsmittelführerin keineswegs einen alleinigen Anspruch auf den Begriff Galileo, der in mindestens 60 Gemeinschaftsmarken enthalten sei, darunter 29, in denen er in Alleinstellung stehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn die streitige Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238).

Wie in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, hat der Gerichtshof hierzu entschieden, dass, wenn die angefochtene Maßnahme eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, diese Personen von der Maßnahme insoweit individuell betroffen sein können, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteile Piraiki‑Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 31, sowie vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 60).

Zu dieser Frage hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Zahl und die Identität der potenziell durch die Reservierung des Domänennamens Betroffenen nicht endgültig bestimmt werden konnten und nicht einmal bestimmbar waren. Das Gericht hat nämlich aufgrund einer zutreffenden Analyse des durch die Verordnung Nr. 874/2004 vorgesehenen Verfahrens festgestellt, dass jeder der in die Liste aufgenommenen Domänennamen nicht nur gegenüber den Inhabern früherer Rechte, sondern auch gegenüber der gesamten Öffentlichkeit reserviert ist.

Insoweit ist der von der Rechtsmittelführerin gezogene Vergleich ihrer Situation mit derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission ergangen ist, nicht zulässig. In diesem Urteil hat der Gerichtshof gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Mitgliedstaat zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr eines Erzeugnisses ermächtigt worden war, eine Nichtigkeitsklage von Klägern zugelassen, die vor Erlass dieser Entscheidung Verträge über den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses geschlossen hatten, deren Erfüllung durch diese Entscheidung ganz oder teilweise unmöglich gemacht worden war. Im vorliegenden Fall macht jedoch die streitige Entscheidung keineswegs die Erfüllung von etwa von der Rechtsmittelführerin geschlossenen Verträgen unmöglich. Die Situation, auf die sie sich beruft, kann folglich nicht zur Anwendung der Rechtsprechung des genannten Urteils führen.

Galileo Lebensmittel kann sich auch nicht darauf stützen, dass der Gerichtshof im Urteil Codorniu/Rat zugunsten des in dieser Rechtssache betroffenen Unternehmens das Vorliegen einer Situation bejaht hat, die dieses Unternehmen im Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsvorschrift von allgemeiner Tragweite aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushob, da diese Vorschrift das Unternehmen an der kommerziellen Nutzung seines Markenzeichens hinderte. Insoweit genügt der Hinweis, dass die streitige Entscheidung die Rechtsmittelführerin nicht an der Nutzung ihrer Marke hindert und sie ihre Situation folglich nicht mit der in der Rechtssache, in der das Urteil Codorniu/Rat ergangen ist, vergleichen kann.

Ebenso kann nach der Rechtsprechung zwar eine Person als von einer Handlung individuell betroffen angesehen werden, weil sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehört, wenn diese Handlung in Rechte eingreift, die diese Person vor ihrem Erlass erworben hat (vgl. Urteile vom 1. Juli 1965, Töpfer und Getreide-Import-Gesellschaft/Kommission, 106/63 und 107/63, Slg. 1965, 548, 556, sowie Kommission/Infront, Randnr. 72), doch greift im vorliegenden Fall die streitige Entscheidung nicht zulasten der Rechtsmittelführerin in ein erworbenes Recht ein, denn das einzige Recht, auf das sich diese beruft, ist das aus der Marke Galileo, das einer anderen Regelung unterliegt.

Schließlich macht Galileo Lebensmittel zwar im Wesentlichen geltend, dass durch die streitige Entscheidung ihre wirtschaftlichen Interessen schwer beeinträchtigt würden, doch reicht dies allein nicht aus, um sie als „individuell betroffen“ im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission anzusehen und folglich die Beurteilung durch das Gericht, das dieses lediglich angewandt hat, in Frage zu stellen.

Daher ist die Behauptung der Rechtsmittelführerin unbegründet, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie nicht zu einem „beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern“ im Sinne der angeführten Rechtsprechung gehöre.

Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Ebenso hat das Gericht für die Frage, ob die von der Entscheidung betroffenen Personen bestimmt oder bestimmbar waren, zu Recht auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung abgestellt (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 1987, Deutsche Lebensmittelwerke u. a./Kommission, 97/85, Slg. 1987, 2265, Randnr. 11).

Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist folglich offensichtlich unbegründet.

Schließlich kann Galileo Lebensmittel nicht geltend machen, dass das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss den Anspruch auf spezifischen Schutz, der ihr im Verfahren für den Erlass der streitigen Entscheidung zustehe, missachtet habe.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Tatsache, dass eine Person in das Verfahren für den Erlass einer Gemeinschaftshandlung eingreift, nur dann geeignet ist, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der Gemeinschaftsregelung Verfahrensgarantien vorgesehen sind. Wenn eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für den Erlass einer Entscheidung die Anwendung eines Verfahrens vorschreibt, in dessen Rahmen eine natürliche oder juristische Person möglicherweise Rechte wie das Anhörungsrecht geltend machen kann, hat die besondere Rechtsstellung, die dieser Person zusteht, somit deren Individualisierung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zur Folge (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, Slg. 1983, 2913, Randnr. 31, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C‑263/02 P, Slg. 2004, I‑3425, Randnrn. 47 und 48).

Im vorliegenden Fall sieht die Verordnung Nr. 874/2004 zwar für Inhaber früherer Rechte, zu denen die Rechtsmittelführerin zu gehören behauptet, einen Zeitraum für die vorgezogene und vorbehaltene Registrierung von Domänennamen vor, doch wird durch sie keinerlei Verfahrensgarantie eingeführt, die als Grundlage für einen Anspruch von Galileo Lebensmittel betrachtet werden könnte. Die Rechtsmittelführerin kann folglich aus der Verordnung Nr. 874/2004 nicht herleiten, dass deren Bestimmungen ihre Individualisierung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG zur Folge haben.

Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Nach alledem kann die Rechtsmittelführerin, unabhängig von der Frage, ob sie zu dem Zeitpunkt, als sie den Domänennamen „galileo.eu“ anmeldete, tatsächlich über ein früheres Recht verfügte, zur Stützung wtrp ihrer Auffassung, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass sie von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen sei, jedenfalls keinen Anspruch auf spezifischen Schutz dieses Namens geltend machen.

Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich mit seinen drei Teilen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Galileo Lebensmittel trägt vor, das Gericht habe dadurch, dass es ihre Klage als unzulässig abgewiesen habe, ihren Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz missachtet. Die Rechtsmittelführerin verfüge nämlich gegen die streitige Entscheidung weder vor einem innerstaatlichen noch vor einem Gemeinschaftsgericht über einen Rechtsbehelf.

Würdigung durch den Gerichtshof

Über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage kann nicht aufgrund der vom Kläger vorgenommenen Auslegung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hinweggegangen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnr. 44, und Kommission/Jégo-Quéré, Randnr. 36, sowie Beschlüsse vom 8. März 2007, Strack/Kommission, C‑237/06 P, Randnr. 108, und vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C‑150/06 P, Randnr. 40).

Folglich kann sich ein Einzelner, der von einer Entscheidung der Kommission nicht unmittelbar und individuell betroffen ist und somit durch diese Maßnahme nicht in seinen Interessen verletzt ist, gegenüber einer solchen Entscheidung nicht auf das Recht auf gerichtlichen Schutz berufen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 1. Oktober 2004, Pérez Escolar/Kommission, C‑379/03 P, Randnr. 41).

Da die Rechtsmittelführerin nicht dargetan hat, von der streitigen Entscheidung individuell betroffen gewesen zu sein, ist ihre Behauptung, der angefochtene Beschluss beeinträchtige ihren Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, unbegründet.

Der dritte Rechtsmittelgrund ist folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

Kosten

Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Galileo Lebensmittel mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Unterschriften