Urteile zum Thema "Internetrecht"
Kennzeichnungspflicht u.U. auch bei unbezahltem Influencer-Marketing - OLG Karlsruhe Urteil vom 9.9.2020 Az 6 U 38/19
1. Veröffentlicht eine berufliche tätige Influencerin auf ihrem Instagram-Business-Account ein eigenes Foto, auf dem Tap-Tags zum Instagram-Auftritt eines dritten Unternehmens führen, so handelt sie auch dann geschäftlich, wenn sie hierfür keine Geldzahlung des dritten Unternehmens erhält.
2. Zur Frage, ob der kommerzielle Zweck eines solchen Posts, auch die geschäftlichen Interessen der dritten Unternehmen zu fördern, für die Adressaten auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist (hier verneint, wenn Tap-Tags auch zum Hinweis auf Accounts eingesetzt werden, die keine eigenen Absatzzwecke gegenüber den Nutzern von Instagram verfolgen).
Mehr zur Thematik siehe auch in einem Fachartikel der RAe Terhaag & Schwarz hier.
Zur Kennzeichnungspflicht von unbezahltem Influencer-Marketing - OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2020, 15 U 142/19
1. Es handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
2. Bei den streitgegenständlichen Posts und den darin enthaltenen Tap Tags handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des UWG. Unter Berücksichtigung aller Umstände fördert die Beklagte mit den streitgegenständlichen Tap Tags sowohl den Absatz von Waren oder Dienstleistungen der beworbenen Unternehmen als auch das eigene Unternehmen, soweit sie sich an Unternehmen wendet.
3. Trotz der Tatsache, dass die angegriffenen Posts unstreitig nicht als Werbung gekennzeichnet wurden, liegt in diesem Einzelfall keine wettbewerbswidrige Handlung, da sich der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung der Beklagten hier unmittelbar aus den Umständen ergibt.
4. Bei 1,7 Millionen Abonnenten, einem mittels blauem Haken als verifiziert gekennzeichneten Profils sowie mehreren 10.000 Likes der einzelnen Postings ist es nach Einschätzung des Senats ausgeschlossen, dass einzelne Verbraucher angesichts dieser Follower- oder Besucherzahlen davon ausgehen,
dass es sich jeweils um private Freunde der Beklagten handelt.
Mehr zur Thematik siehe auch in einem Fachartikel der RAe Terhaag & Schwarz hier.
Künast II - LG Berlin, Beschl. v. 21.01.2019, Az.: 27 AR 17/19 - Berufungsentscheidung zu Auskunftsersuchen nach TMG gegen Facebook
Berufungsentscheidung zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 3 TMG h wonach ein ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen hat, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.
Siehe auch: Kritische Anmerkung zur ursprünglichen Entscheidung von RA Michael Terhaag unter http://www.aufrecht.de/9060.html
LG Berlin, Beschl. v. 09.09.2019, Az.: 27 AR 17/19 - Auskunftsersuchen nach TMG gegen Facebook
1. Zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 3 TMG h wonach ein ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten zu erteilen hat, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.
2. Die von der Antragstellerin angeführten Äußerungen auf www.facebook.com stellen sich sämtlich als Meinungsäußerungen dar. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst.
3. Als Politikerin habe die Antragsstellerin in stärkerem Maße Kritik hinnehmen.
Siehe auch: Kritische Anmerkung zur Entscheidung von RA Michael Terhaag unter http://www.aufrecht.de/9060.html
OLG Köln: Google haftet nicht für Autocomplete-Vorschläge (OLG Köln; Urt. v. 10.05.2012; Az.: 15 U 199/11)
1. Schlägt eine Suchmaschine bei Eingabe eines Suchbegriffes andere dazu passende Suchbegriffe mittels Autocomplete-Funktion vor, ist darin keine eigenständige Meinungs- oder Tatsachenbehauptung des Suchmaschinenbetreibers zu sehen.
2. Der durchschnittliche Internetnutzer kann die dann vorgeschlagenen Suchbegriffe als Ergänzungen verstehen, die selbst keinen inhaltlichen Bezug mit dem ursprünglich eingegeben Suchwort haben, sondern vielmehr das Ergebnis einer technischen Analyse anhand ähnlicher Suchanfragen sind.
Aktuell siehe auch: Verkündungstermin des BGH am 14.5.2013 in Sachen Google & Autocomplete-Funktion www.aufrecht.de/7596.html
Zur Zulässigkeit von Lehrerbewertungen im Internet - spick III BGH, Urteil vom Urteil vom 23. Juni 2009, AZ: VI ZR 196/08
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebun-denen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet. (amtlicher Leitsatz).
Vgl. hierzu auch unsere Beiträge mit TV-Ausschnitten unter
www.aufrecht.de/5450.html.
Mitglied kann von ebay Freischaltung des gesperrten Accounts verlangen - Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.11.2008, Az.: 6 W 183/08
Grundsätzlich ist ebay dazu berechtigt bei Verstößen gegen die AGB einem Mitglied sein Konto zu sperren.
Die Voraussetzungen einer Sperrung müssen jedoch von Seiten der Betreiber der Internetauktionsplattform belegt werden. Gelingt dies nicht, hat der Inhaber des Accounts einen Anspruch auf Freischaltung, der im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann.
Vgl. hierzu auch unsere Beitrag zur Entscheiung unter
www.aufrecht.de/6111.html .
Keine wirksame Gewinnzusagen durch Werbeerbeeinblendug und Werbebanner, egal wie deutlich die Zusage auch ist - LG Köln, Urteil vom 27.08.2008, Az.: 2 O 120/08
Erfolgt bei Aufruf einer Seite ein "Pop-up-Fenster" mit dem Inhalt: "Sie sind unser 999.999 Besucher, jetzt online um: ... Herzlichen Glückwunsch - Sie haben dadurch die freie Auswahl gewonnen: AUDI A5 25.000,- EURO" darf der User dies nach Ansicht des Gericht nicht als Gewinnzusage nach § 661a BGB verstehen.
Bitte lesen Sie hierzu unseren Kommentar...
"spickmich.de II" Lehrerbenotung in Internetforum zulässig - OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007, Az.: 15 U 142/07
Die Benotung des Lehrpersonals auf der Interntplatform "spickmich.de" bleibt zulässig.
Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals spickmich.de stellen Werturteile dar, so dass das Forum prinzipiell dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit unterfällt.
Bei Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrer ergibt sich im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Bitte sehen Sie zu der Entscheidung auch in unsere Beiträge zum Thema unter
www.aufrecht.de/5478.html und nicht zuletzt www.aufrecht.de/5531.html
spickmich.de haftet nicht für Persönlichkeitsrechtsverletzung - LG Köln, Urteil vom 11.07.07, Az.: 28 O 263/07
Die Bewertung von Lehrern auf Basis eines Schulnotensystems stellt keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer dar.
Bitte sehen Sie zu der Entscheidung auch in unsere Beiträge zum Thema unter
www.aufrecht.de/5478.html und nicht zuletzt www.aufrecht.de/5531.html
Domains in Treuhand - grundke.de - BGH, Urteil vom 8.02.07, Az.: I ZR 59/04
a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01,
http://www.aufrecht.de/4450.html - segnitz.de).
b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
Verbot von Fernsehwerbung für Sportwetten - OLG Celle, Urteil vom 01.02.06, Az.: 13 U 195/06
Fernsehwerbung für Sportwetten, deren Veranstalter keine Erlaubnis der zuständigen inländischen Behörde besitzt, ist wettbewerbswidrig.
Die Norm des § 284 StGB stellt nach Einschätzung des OLG Celle nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01)eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar und ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Haftung eines Forenbetreibers - LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.06, Az.: 12 O 546/05
Der Betreiber eines Internetforums haftet als Störer für beleidigende Inhalte, soweit er seine Prüfungspflichten verletzt. Der Umfang dieser Pflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Nach Kenntnisnahme der beleidigenden Inhalte hat der Betreiber dafür zu sorgen, sein Forum zu überwachen und gegebenenfalls die dort veröffentlichten Beiträge unverzüglich zu löschen. Einer Überwachung bedarf es nicht, wenn er derartige Inhalte durch entsprechende technische Einrichtungen verhindert bzw. den betreffenden Nutzer sperrt. Eine Sperrung der IP-Nummern ist hingegen nicht ausreichend.
Die Entscheidung der Berufungsinstanz finden Sie hier!
Haftung für Forenbeiträge - LG Hamburg, Urteil vom 02.12.05, Az.: 324 O 721/05
Der Betreiber eines Internetforums, in dem Beiträge in pressemäßiger Weise verbreitet werden, muß Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden.
Die Haftungsprivilegierungen des MDStV und des TDG gelten nicht für die Verantwortlichkeit des zur Unterlassung verpflichteten Störers. Derjenige, der eine Einrichtung unterhält, von der wegen ihrer schweren Beherrschbarkeit besondere Gefahren ausgehen, ist einer verschärften Haftung unterworfen. Das Unternehmen muß daher so eingerichtet werden, dass es mit seinen sachlichen und personellen Ressourcen auch in der Lage ist, diesen Geschäftsbetrieb zu beherrschen.
Vgl. hierzu auch unseren kurz nach Bekanntwerden des Tenors geschriebenen Kommentar.
Auswertung fremder Webseiten - LG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2005; Az: 34 O 43/05
Das Gericht hält Websites für rechtswidrig, deren Inhalte aus Auswertungen fremder Websites bestehen. Zudem wurde klargestellt, dass Websites nicht mit fremden bürgerlichen Namen oder Kennzeichen Internetnutzer anlocken dürfen, wenn dann vornehmlich nur Google AdSence mit Konkurrenzwerbung angeboten wird.
weitere Informationen gibt es hier!
Haftung von Meta-Suchmaschinen - LG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2005, AZ: 27 O 45/05 -
Eine Meta-Suchmaschine wird in der Haftung einer Suchmaschine gleichgestellt. Denn auch wenn eine Meta-Suchmaschine keine eigenen Datenbanken zur schnelleren Beantwortung der Suchanfragen betreibt, aus denen sie beanstandete Inhalte löschen könnte, muss es doch eine Software zur Anzeige der zurücklaufenden Ergebnisse der abgefragten Suchmaschinen geben; diese muss auch zur Ausfilterung rechtswidriger Inhalte in der Lage sein.
Der Betreiber einer Meta-Suchmaschine haftet auch dann als Mit-Störer für die Darstellung eines Eintrags einer abgefragten Suchmaschine, wenn er das Abfrage-Ergebnis nach Abmahnung nicht selbst reproduzieren kann. Er ist verpflichtet, die Ausgabe der in der Abmahnung dargestellten (angeblichen) Einträge durch entsprechende Programmierung seines Dienstes zu unterbinden.
Weiterhin ist der Betreiber verpflichtet, darzulegen, dass er technisch nicht in der Lage ist, die Abfrage-Ergebnisse zu blockieren. Darüber hinaus muss er darlegen, dass die Schaffung der bislang nicht vorhandenen Blockade-Möglichkeit für ihn nicht unzumutbar ist.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Beachten Sie auch die Anmerkung des Sachbearbeiters.
sartorius.at II - LG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2005, AZ: 2 a O 113/05 -
1. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer "at-Domain" verlangen.
2. Eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD „at“ geht. Letztere wird zwar von dem Gebiet Österreich aus verwaltet, so dass die meisten Registrierungen der Domains sicherlich Bezug zu Österreich haben. Vorausgesetzt wird ein solcher Bezug aber ausweislich der Registrierungsbedingungen gerade nicht. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr hinter der Domain mit der TLD „at“ zwingend ein Angebot mit österreichischem Bezug vermutet. Vielmehr weist, was auch dem lnternetnutzer bekannt ist, „at“ lediglich auf die nationale Vergabeorganisation hin.
3. Ein Übertragungsanspruch schheidet auch deswegen aus, weil damit eine unzulässige Bevorzugung der Beklagten zu 2 gegenüber anderen Interessenten verbunden wäre.
siehe hierzu auch unsere aktuelle kurze Stellungnahme sowie die rechtskräftige Entscheidung des LG Hamburg.
Bedeutung von Country-Code Topleveldomains Länderkennungen hier."at" - LG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2004, Az.: 324 O 375/04 -
1. Ein in Österreich ansässige Unternehmen kann von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne Weiteres die Löschung einer "at-Domain" verlangen.
2. Allein der Umstand, dass die Klägerin in Österreich ansässig und dort auch geschäftlich tätig ist, rechtfertigt selbst dann keine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes, wenn man unterstellt, dass der Beklagte weder im Hinblick auf seine Person noch auf die Gestaltung seines Internetangebots einen Bezug zu Österreich dartun kann.
3. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD „.at“ keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Siehe hierzu auch unseren Kommentar sowie die Entscheidung des LG Düsseldorf in der negativen Feststellungsklage dieser Sache.
unzulässige E-Mail-Werbung, - BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 81/01 -
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
(Amtliche Leitsätze des Bundesgerichtshofs) (Lesen Sie auch dazu auch unsere Anmerkung)
Internet-Versteigerung I - BGH, Urteil vom 11. März 2004, AZ: I ZR 304/01 -
a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert („Hosting“), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.
b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.
c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.
d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als „Replika“ oder „Nachbildung“ bezeichnet wird.
vgl. zur Thematik unsere Stellungnahme in Ebay IV - aktuelle Entwicklungen zum beliebten Onlineauktionshaus (Haftung und Plagiate)...
Ebay-Handel mit Plagiaten - OLG Düsseldorf Urteil vom 26. Februar 2004, I-20 U 204/02
Die sog. „Auktionen“ bei ebay unterfallen den Regelungen des TDG. Es handelt sich offenkundig um Angebote von Dritten, für die zugunsten von ebay das Haftungsprivileg des § 11 TDG eingreift. Das Auktionshaus kann nur bei Kenntnis oder wenn die Inhalte nicht unmittelbar entfernt werden in die Haftung genommen werden.
§ 8 Abs.2 S.1 TDG verlangt gerade keine aktive Kontrolle der Angebote. Daher kann auch ein hier geltend gemachter vorbeugender Unterlassungsanspruch nach Ansicht des Senats keinen Erfolg haben. Ein Hersteller und Vertreiber von Luxusartikeln (hier Rolex-Uhren) muss selbst den Markt beobachten und ebay gegebenenfalls auf Markenverstöße hinweisen.
Berufungsstreitwert. 1 Mio. Euro.
vgl. zur Thematik auch unsere Stellungnahme in Ebay IV - aktuelle Entwicklungen zum beliebten Onlineauktionshaus (Plagiate)...
Ebay Bewertungen - LG Düsseldorf Urteil vom 18. Februar 2004, 12 0 6/04
Zur Untersagung einer Ebay-Bewertung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bedarf es nach Auffassung des erkennenden Gerichts, einer Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit offensichtlich sein muss.
Das Erfordernis einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Form einer unwahren Tatsachenbehauptung ergebe sich aus einer Interessen- und Güterabwägung der Parteien, insbesondere aus dem Umstand, dass bei dem lnternetauktionhauses eBay ein spezielles Bewertungsverfahren existiere.
vgl. hierzu auch Stellungnahme in Ebay III - aktuelle Entwicklungen zum beliebten Onlineauktionshaus...
Ebay Bewertungen II - LG Düsseldorf Urteil vom 31. März 2004, AZ:
Zur Untersagung einer Ebay-Bewertung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bedarf es nach der in einer Paralellentscheidung geäußerten Auffassungdes hier erkennenden Gerichts, einer Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit offensichtlich sein muss.
Die in diesem Verfahren getroffenen Äußerungen bzw. Ebay-Bewertungen sind, trotz der Möglichkeit sie durch Gegenbewertung richtigzustellen, offenbar geeignet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt zu werden.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
vgl. zur Thematik auch oben bezeichnetes Urteil sowie unsere Stellungnahme in Ebay III - aktuelle Entwicklungen zum beliebten Onlineauktionshaus...