×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Urteile
/
Internetrecht
/
0190 Dialer - LG Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2002, AZ.: 1 S 315/01 -

Leitsätzliches

Computernutzer müssen ihren Computer derart konfigurieren, dass eine selbständige Einwahl über einen Dialer nicht möglich ist. Diese Sorgpfaltspflicht obliegt dem Nutzer, der die anfallenden Gebühren andernfalls zu tragen hat.

LANDGERICHT MANNHEIM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 1 S 315/01

 

 

 

Verkündet am: 22.02.2002

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 a F ZPO abgesehen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

 

Der der Klägerin zuerkannte Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB.

 

Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Telefondienstvertrag (§ 611 BGB), nach dem die Klägerin verpflichtet war, der Beklagten Zugang zu ihrem Telefonnetz zu eröffnen, sowie den Aufbau beliebiger abgehender und ankommender Telefonverbindungen zu bewerkstelligen und der die Beklagte verpflichtete, das vereinbarte Entgelt, gemäß den Tarifen der Klägerin zu zahlen.

 

Die Klägerin ist aktiv legitimiert.

 

Sie macht nämlich mit ihrer Klage Ansprüche geltend, die dadurch entstanden sind, daß über den von ihr zur Verfügung gestellten Anschluß Telefonate geführt wurden.

 

Daß die Telefonate, die zu den hier streitgegenständlichen Gebühren geführt haben, über den Telefonanschluß der Beklagten geführt wurden, bestreitet auch die Beklagte nicht.

 

Welche Nummer hierbei angewählt wurde, ist für den Anfall des Entgeltanspruchs unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die angewählte Telefonnummer von der Klägerin vergeben wurde. Telefongebühren für den Betreiber, mit dem der Telefonbenutzer in vertraglicher Verbindung steht (hier: die Klägerin) fallen auch dann an, wenn ein Gespräch mit einem Kunden eines anderen Telefondienstleisters geführt wird. Auch hier hat der Telefondienstleister, mit dem der Kunde in vertraglicher Verbindung steht, also die Klägerin, die Verbindung hergestellt und zur Verfügung gestellt. Letzteres wird auch von der Beklagten nicht bestritten.

 

Ebenfalls kommt es für den Anfall des Entgeltanspruchs der Klägerin nicht darauf an, auf welche Art die Telefonverbindung hergestellt wurde.

 

Daß diese unstreitig durch die Nutzung eines aus dem Internet heruntergeladenen Programms erfolgte, steht dem Anfall der streitgegenständlichen Gebühren nicht entgegen.

 

 

Die Klägerin hat nämlich keinen Einfluß darauf, wie ein Kunde Telefonverbindungen herstellt. Sie ist auch nicht dafür verantwortlich, daß Anbieter im Internet Programme zum Herunterladen zur Verfügung stellen, mit denen, möglicherweise für den Kunden nur schwer erkennbar, Telefonverbindungen über teure 0190er Nummern hergestellt werden können.

 

Hier liegt die Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Kontrolle allein bei dem Kunden, der für die von seinem Anschluß aus geführten Telefonate gemäß Nr. 4 der AGB der Klägerin haftet.

 

Der Umstand, daß der Beklagten der technische Ablauf des Zustandekommens der Gespräche nicht bekannt war, entlastet sie nicht. Sie kann der Klägerin, die ja insoweit keine Möglichkeit der Kontrolle oder Einflußnahme hat, nicht entgegenhalten, daß über von ihr, der Beklagten, installierte technische Möglichkeiten Telefonverbindungen abgerufen werden. Hierüber hätte sich die Beklagte informieren müssen.

 

Daß die Beklagte mit der rechtlich selbständigen T-online AG für den Internetzugang eine Pauschale (Flatrate) vereinbart hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die streitgegenständlichen Telefonate stellten, wie ausgeführt, keine Nutzung des Internets dar, sie wurden lediglich durch ein aus dem Internet heruntergeladenes Programm zustande gebracht.

 

Die Beklagte kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf die streitgegenständlichen Telefongebühren auch nicht einwenden, daß die angewählten 0190er Nummern zu dem Zweck angewählt worden seien, (möglicherweise) sittenwidrige Telefonsexgespräche zu führen.

 

Grundlage des klägerischen Anspruchs ist nämlich in erster Linie der zwischen den Parteien geschlossene wertneutrale Vertrag über Telefondienstleistungen in Verbindung mit der Preisliste der Klägerin. Daß dieser Vertrag auch die Möglichkeit eröffnete, "Telefonsex" über bestimmte Telefonnummern zu betreiben, macht ihn nach seinem Gesamtcharakter nicht sittenwidrig.

 

Dies gilt auch, soweit die Möglichkeit eröffnet wird, wenn derartige Telefonsexgespräche durch Minderjährige geführt werden. Insoweit hat der Telefonanschlußinhaber im häuslichen Bereich für den Schutz Minderjähriger Sorge zu tragen.

 

Hieran ändert auch nichts, daß die neben anderen Telefondiensten unter 0190er-Nummern angebotenen Telefonsexdienste hohe Gebühren auslösen, von denen ein Teil den "Telefonsex"-Dienste-Anbietern zufließen. Die Wertneutralität der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Netzbetreiber deckt auch die für die 0190er-Nummern berechneten Gesamtpreise ab.

 

Der Anfall der berechneten Gebühren durch Gespräche, die über den Telefonanschluß der Beklagten geführt wurden sowie die Höhe der berechneten Gebühren sind unstreitig.

 

Die Beklagte war daher nach vorgesagtem zur Zahlung dieser Gebühren zu verurteilen.

 

Die Klägerin zuerkannten Zinsen ergeben sich aus § 288 BGB.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.