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5.000 Euro Ordnungsgeld wegen wiederholter Zusendung von Spam - AG Regensburg, Beschluss vom 16.10.2009, Az.: 3 C 218/07

Leitsätzliches

Der erneute Verstoß eines Mobilfunkanbieters, dem es untersagt ist die personenbezogenen Daten des Kunden zu Zwecken der Werbung und Markt- oder Meinungsforschung zu nutzen oder nutzen zu lassen, wird mit 5.000 Euro Ordnungsgeld belegt. Da bereits ein Ordnungsgeld von 300 Euro den Versand von Spam-Mail nicht zu verhindern vermochte, ist das Ordnungsgeld von 5.000 Euro auch der Höhe nach angemessen.

AMTSGERICHT REGENSBURG

BESCHLUSS

Entscheidung vom 16. Oktober 2009

Aktenzeichen: 3 C 218/07

 

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

hat der Richter am Amtsgericht Regensburg ...

beschlossen:

1. Gegen die Schuldnerin wird wegen erneuter Zuwiderhandlungen gegen die im Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 13.09.2007 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen,

die zur Mobilfunkvertragsnummer ... gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu Zwecken der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere im Wege des Versands unverlangter elektronischer Werbung, von Newslettern oder Freundschaftswerbung jeder Art und Form an die E-Mail-Adresse ... des Klägers; jeweis auch anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen oder Feiertagen oder ähnlichen Anlässen, deren Eintritt nicht vom oben bezeichneten Vertragsverhältnis unmittelbar abhängt,

gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von 5.000,00 Euro, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu je 100,00 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Vertahrenswert in Höhe von 1.000,00 Euro.

Gründe

Das verhängte Ordnungsgeld ist nach § 890 Abs. 1 ZPO auch in der Höhe gerechtfertigt.
Die Schuldnerin hat der im Urteil auferlegten Unterlassungsverpflichtung unstreitig zuwidergehandelt.
Die Schuldnerin wurde mit dem im Beschlusstenor bezeichneten Urteil unter Androhung von Ordnungsmitteln dazu verurteilt, es zu unterlassen, die zu der Mobilfunkvertragsnummer des Gläubigers gespeicherten personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Nachdem bereits die Schuldnerin mit Ordnungsgeldbeschluss vom 02.01.2008 wegen einer Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro verurteilt wurde, hat die Schuldnerin dem Gläubiger mit e-Mail vom 12.08.2009 erneut eine e-Mail mit wörtlichem Inhalt versandt.

Ferner hat die Schuldnerin dem Gläubiger am 27.08.2009 eine weitere Werbe-e-Mail zugesandt.

Diese Verstöße sind unstreitig. Der Schuldnervertreter hat mit Schriftsatz vom 12.02.2009 die Zuwiderhandlungen eingeräumt.

Die Schuldnerin behauptet kein absichtliches, sondern lediglich fahrlässiges Verhalten.

Die Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt einerseits das fahr1ässige Verhalten der Schuldnerin, andererseits muss der Schuldnerin deutlich gemacht werden, dass Sie ihre nach nunmehr mehreren Verstößen, selbst nach Ablauf von Jahren nicht in den Griff zu bekommen scheint und auch keine ernsthaften Dinge unternimmt, sich an die Anordnung des Gerichts zu halten. Sie war daher mit einem deutlich spürbaren Ordnungsgeld zu belegen.

Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Schuldnerin ein profitorientiertes Unternehmen ist und es ihr nicht gestattet sein darf, eine gelegentliche Inkaufnahme eines Ordnungsgeldes im unterstelligen Bereich in Kauf zu nehmen.

Der Schulderin muss daher deutlich gemacht werden, dass Sie auf diesem Wege nicht weiter verfahren darf. Für eine weitere Zuwiderhandlung wird das Gericht zu erwägen haben, ein vielfaches des nunmehr verhängten Ordnungsgeldes der Schuldnerin aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

(Unterschrift)