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Haftung von Meta-Suchmaschinen - LG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2005, AZ: 27 O 45/05 -

Leitsätzliches

Eine Meta-Suchmaschine wird in der Haftung einer Suchmaschine gleichgestellt. Denn auch wenn eine Meta-Suchmaschine keine eigenen Datenbanken zur schnelleren Beantwortung der Suchanfragen betreibt, aus denen sie beanstandete Inhalte löschen könnte, muss es doch eine Software zur Anzeige der zurücklaufenden Ergebnisse der abgefragten Suchmaschinen geben; diese muss auch zur Ausfilterung rechtswidriger Inhalte in der Lage sein. Der Betreiber einer Meta-Suchmaschine haftet auch dann als Mit-Störer für die Darstellung eines Eintrags einer abgefragten Suchmaschine, wenn er das Abfrage-Ergebnis nach Abmahnung nicht selbst reproduzieren kann. Er ist verpflichtet, die Ausgabe der in der Abmahnung dargestellten (angeblichen) Einträge durch entsprechende Programmierung seines Dienstes zu unterbinden.

Weiterhin ist der Betreiber verpflichtet, darzulegen, dass er technisch nicht in der Lage ist, die Abfrage-Ergebnisse zu blockieren. Darüber hinaus muss er darlegen, dass die Schaffung der bislang nicht vorhandenen Blockade-Möglichkeit für ihn nicht unzumutbar ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Beachten Sie auch die Anmerkung des Sachbearbeiters.

 

LANDGERICHT BERLIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 27 O 45/05

Entscheidung vom 22. Februar 2005

 

In dem Rechtsstreit

der Frau B. E., c/o ..., ...

Antragstellerin,

- Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Prof. Dr. ..., -

g e g e n

die Sharelook Beteiligungen GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer ...,

Antragsgegnerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltspartnerschaft Withöft & Terhaag, RA Anselm Withöft, Stresemannstraße 26, 40210 Düsseldorf, -

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 22.02.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

 

1. Die einstweilige Verfügung vom 20. Januar 2005 wird bestätigt.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Die als Fernsehmoderatorin tätige Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Unterlassungsansprüche im einstweiligen Rechtsschutz wegen ehrverletzender Äußerungen im Internet geltend.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Domain www.apollo7.de und betreibt unter dieser Adresse ein so genannte Metasuchmaschine, die im Internet hinsichtlich eines bestimmten Begriffs oder einer Begriffskombination die Suchergebnisse anderer Suchdienste auswertet und dem Nutzer anzeigt.

Anders als in herkömmlichen Suchmaschinen wird das Internet nicht mit einem so genannten “Crawler“ durchsucht — einem Programm, das fremde Internetseiten sichetet und eine eigene Datenbank bei der Suchmaschine anlegt, auf die im Falle einer Abfrage zurückgegriffen werden kann -‚ da die jeweiligen Treffer anderer Suchmaschinen direkt und online übernommen werden.

Die von der Antragsgegnerin betriebene Metasuchmaschine zeigte am 17. Januar 2005 nach Eingabe der Suchbegriffe „nackt" sowie des Vor- und Nachnamens der Antragstellerin u.a. die aus dem Verbotstenor ersichtlichen Einträge als Treffer an (vgl. Trefferliste vom 17.01.2005 Anlage A 4, ...).

Die mit Anwaltsschreiben vom 17.01 .2005 geforderte Abgabe einer Unterlassungserklärung lehnte die Antragsgegnerin mit Anwaltschreiben vom 19,01.2005 (Anlage A 3a, ...) unter Hinweis darauf ab, dass sie keine eigenen Inhalte anbiete und daher auch nichts gelöscht werden könne, dass die streitgegenständlichen Einträge bei einer eigenen Eingabe am 18.1.2005 nicht hätten reproduziert werden können und dass sie nicht Störerin sei.


Die Äntragstellerin sieht sich durch die Einträge, die den unzutreffenden Eindruck erweckten, das Internet enthalte Nacktfotos von ihr, in ihrem Persönlichkeitsracht verletzt. Sie behauptet, die streitgegenständlichen Einträge seien auch noch am 18. und 19.01.2005 von der Metasuchmaschine der Antragsgegnerin als Treffer angegeben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen A 5a und A 6 eingereichten lnternetausdrucke verwiesen.

Sie hat die einstweilige Verfügung vom 20.01.2005 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,


wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:

screenshot des Ergenisses der Suchmaschine


Gegen die ihr im Parteiwege am 25.01.2005 zwecks Vollziehung zugestellte eintweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Ihres Erachtens fehlt es an der Störerhaftung, da ihre Haftung bis zum Erhalt der Abmahnung nach § 11 TDG sowie gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen sei und sie für die Zeit danach nicht hafte, weil ihr eine Löschung oder Sperrung der beanstandeten Inhalte nicht möglich sei da keine eigenen Inhalte gespeichert würden. Auf den Inhalt der Suchresultate könne kein Einfluss genommen werden: Die Umprogrammierung eines “Crawlers" komme nicht in Betracht, da sie selbst einen solchen nicht verwende. Da die beanstandeten Einträge bei einer eigenen Recherche nicht angezeigt worden seien, habe keine Pflicht bestanden, tätig zu werden. Die Suchresultate des Antragsteller-Vertreters vom 18.01.2005 stammten wahrscheinlich von dem Cache-Speicher seines eigenen PCs, wo Suchergebnisse bereits erfolgter Internetsuchen zwischengespeichert und im Falle einer erneuten gleichen Abfrage reproduziert würden.

Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 20. Januar 2005 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO).

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin als Störerin aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1. GG zu. Die beanstandeten Einträge nehmen als unwahre Tatsachenbehauptungen nicht mehr am Schutz des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz teil und verletzen die Antragstellerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Durch die beanstandeten Einträge wird der Eindruck vermittelt, die Antragstellerin habe sich für im Internet abrufbare Nacktaufnahmen zur Verfügung gestellt. Der erste Eintrag ist ohne weiteres als Link zu einer Erotik-Web-Seite erkennbar und weckt bereits durch die Überschrift "stars-beim-sex.com“ die Erwartung, auf der Internetseite würden entsprechende Bilder der nachfolgend namentlich bezeichneten Personen gezeigt. In den Unterzeilen werden die Namen weiblicher Prominenter jeweils durch das Adjektiv „nackt“ ergänzt. Der Eintrag suggeriert dadurch, die genannten Personen seien auf der Internetseite nackt zu sehen. Der zweite Eintrag ist überschrieben mit "Nadja nackt". In der Unterzeile heißt es wiederum u. a. “nackt Babette-E[...]“. Auch insofern wird die Erwartung geweckt, Bilder, die die Antragstellerin nackt zeigen könnten über diese Seite abgerufen werden. Es ist unstreitig, dass keine Nacktfotos von der Antragstellerin im Internet zu finden sind, so dass von der Unwahrheit des durch die beanstandeten Beitrage vermittelten Eindrucks ausgegangen werden muss.

Die Antragsgegnerin ist als Störerin auch passiviegitimiert. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Betreiber von üblichen Internetsuchmaschinen wegen von ihnen dargebotener persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte als Störer jedenfalls dann haften, wenn sie auf einen entsprechenden Inhalt hingewiesen werden.

Zur Haftung einer Suchmaschinenbetreiberin auf Unterlassung wegen der von ihr nach Eingabe der Begriffe “Babette E[...] nackt“ angezeigten Treffer hat die Kammer in ihrem Urteil vom 09.09.2004 (Az.: 27.Q.585/04) u. a. Folgendes ausgeführt, wobei in dem nachfolgenden Zitat mit „Antragsgegnerin“ die seinerzeitige Antragsgegnerin gemeint ist:

“Spezialgesetzliche Vorschriften des Teledienstegesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Schöner Wetten“ in WRP 2004, 899, 901 anhand der Gesetzgebungsgeschichte zutreffend entschieden hat (so auch Spindler, Das Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr — Verantwortlichkeit der Diensteanbieter und Herkunftslandprinzip, NJW 2002, 921, 924; Hoffmann, Die Entwicklung des Internet-Rechts bis. Mitte 2004, NJW 2004, 2569, 2575; Wenzel-Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.10 Rdn. 248). Bei der Novellierung des TDG durch Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. 12.2001 (BGBI. 1 2001, S. 3721), welches wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie, ABI. EG Nr. L 178/1 vom 17. 07. 2000, kurz: ECRL diente, die gemäß Art. 21 Abs. 2 explizit die Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen offen lässt, hat der Gesetzgeber bewusst Hyperlinks und Suchmaschinen ausgeklammert. Eine analoge Anwendung der neuen Verantwortlichkeitsregeln des TDG scheidet danach mangels planwidriger Lücke aus.

Die Störerhaftung der Antragsgegnerin für das Setzen von Links auf rechtswidrige fremde Informationen ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen.

Im Presserecht kann jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden (Prinz/Peters, Medierirecht, 1999, Rn. 35). Verbreiter ist jeder, der an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986, 2503 [2504]— Ostkontakte). Die Antragsgegnerin behauptet zwar, sie habe das Suchergebnis der Antragsteilerin nach deren Abmahnung nicht reproduzieren können; dass die Antragstellerin die Ergebnisliste mit den angegriffenen Einträgen mit Hilfe der von der Antragsgegnerin betriebenen Suchmaschine zuvor generiert hat, steht indes nicht im Streit.

Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf zwar durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt; zu berücksichtigen sind. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch ausgeschlossen wäre. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung jedoch begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.

Es kann hier dahinstehen, ob angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu lnhalten im Internet erst ermöglichen, eine generelle Prüfungspflicht angemessen erscheint, denn jedenfalls ist dem Suchmaschinenbetreiber dann ohne weiteres eine Prüfung zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf einzelne Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend macht. In einem solchen Fall braucht der Betreiber weder umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen, noch ist er verpflichtet, alle Einträge, die als Ergebnis für die eingegebene Kombination von Suchbegriffen angezeigt wurden, sperren zu lassen. Ihm wird lediglich zugemutet nachzuprüfen, ob der angemahnte Eintrag auf der Trefferliste aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist.

Hier hat die Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Prüfungspflicht verstoßen. Sie hat auf Abmahnung der Antragstellerin keinerlei Maßnahmen getroffen, die ein Erscheinen der streitgegenständlichen Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine zukünftig verhindern.

An dieser Rechtsprechung hält die Kammet fest. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Metasuchimaschine betreibt, rechtfertigt keine im Grundsatz unterschiedliche Beurteilung der Störerhaftung für von ihr zugänglich gemachte persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte Dritter. Es ist nämlich kein greifbarer Ansatzpunkt ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt erscheinen ließe. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass es der Antragsgegnerin unmöglich sein soll, das Anzeigen bestimmter Inhalte oder das Anzeigen von Ergebnissen für bestimmte Suchbegriffkombihationen zu unterbinden. Dies folgt auch nicht etwa aus dem Umstand, dass sie keinen eigenen so genannten "Crawler“ unterhält. Auch die Antragsgegnerin bedarf einer Software, die für ihr Angebot die Ergebnisse anderer Suchmaschinen abfragt und, aufgrund dessen die jeweiligen Ergebnisse angezeigt werden. Dass dieses Programm nicht so verändert werden kann dass künftig die beanstandeten Einträge nicht mehr angezeigt werden, ist nicht dargetan. Denn selbst wenn es auf der Grundlage der gegenwärtig von der Antragsgegnerin verwendeten Software nicht möglich sein sollte zu gewährleisten, dass die beanstandeten Äußerungen von ihr nicht mehr verbreitet werden, so ist jedenfalls nicht dargetan, dass es für sie einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde, die URL-Adressen der angegriffenen Einträge zu blocken und damit deren künftige Anzeige zu verhindern.

Die Antragsgegnerin beruft sich, um den Ausschluss ihrer Störerhaftung zu begründen, zu Unrecht auf die BGH-Entscheidung vom 17.06.2003 (Az.: 1 ZR 259/00). Dabei ging es nämlich um die Frage, ob Hyperlinks, die auf andere Internetseiten verweisen, die Rechte, solcher anderen Internetanbieter verletzen. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob im Verhältnis zu einem Dritten eine Störerhaftung dadurch besteht, dass auf Inhalte verwiesen wird, die diesen Dritten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen. Hier geht es darum, ob das Zugänglichmachen einer fremden Persönlichkeitsrechtsverletzung eine eigene Störerhaftung begründet, was zu bejahen ist, in jenem Fall ging es darum, ob in dem Zugänglichmachen von Inhalten andere Anbieter eine eigene Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt.

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die von der Antragstellerin vorgelegte Trefferliste nicht reproduzieren können, greift nicht durch. Die Trefferlisten von Suchmaschinen und Metasuchmaschinen mögen dadurch Veränderungen unterliegen, dass bestimmte Seiten oder Inhalte nur ins Netz gestellt oder aus dem Netz herausgenommen werden. Die Tatsache, dass ein bestimmter Eintrag eine Zeit lang nicht in der Trefferliste angezeigt wird, ist aber kein Beleg dafür, dass dieser Eintrag nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund von Aktivitäten des Betreibers der entsprechenden Internetseite, der Suchmaschine, deren Ergebnisse angezeigt werden, oder aufgrund Veränderungen bei der Programmierung der Metasuchmaschine wieder in die Ergebnisliste aufgenommen wird. Vorliegend hätte die von der Antragsgegnerin verwendete Software auf die Abmahnung hin so verändert werden müssen, dass die Anzeige der angegriffenen Einträge für die Zukunft ausgeschlossen ist. Dies ist unstrittig nicht geschehen.

Dieses Versäumnis hat die Gefahr weiterer künftiger Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin begründet, so dass die für den materiell-rechtlichen Unterlassunganspruch erforderliche Begehungsgefahr vorlag, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden konnte. Das hat die Antragsgegnerin abgelehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)

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Urteil durch das KG Berlin (9 U 55/05) aufgehoben!

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