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Hinweis darüber, wer die Gefahr der Rücksendung zu tragen hat, muss nicht in die AGB - KG Berlin, Beschluss vom 16.11.2007, Az.: 5 W 341/07

Leitsätzliches

Der Betreiber eines Online-Shop, der im Rahmen seiner Widerrufsbelehrungen nicht darauf hinweist, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann, handelt grundsätzlich dann nicht unlauter, wenn die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist. Eine in alle Einzelheiten gehende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs verfehlt ihren Informationszweck, weil sie der Verständnismöglichkeit und Auffassungsbereitschaft des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchers nicht mehr gerecht wird, sondern eine Überforderung beider Seiten darstellt, die der Gesetzgeber vermeiden wollte.

KAMMERGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

Aktenzeichen: 5 W 341/07

Entscheidung vom 16. November 2007

In dem Rechtsstreit

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2007 gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 18.10.2007 – 16 O 747/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.


Gründe:

I. Der Antragsteller trägt vor, die Parteien seien Wettbewerber im Handel mit Computerkomponenten über das Internet.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin heiße es unter den Überschriften „Widerrufsbelehrung/Widerrufsrecht für amazon-, eBay-Kunden“ und „Widerrufsbelehrung für Kunden des Online-Shops“ jeweils auszugsweise:

„Paketversandfähige Sachen sind üblicherweise zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

Die Antragsgegnerin verstoße mit diesen Belehrungen gegen § 312c Abs. 1 und 2 BGB und verhalte sich damit wettbewerbswidrig, da sie nicht darauf hinweise, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden könne.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Computerkomponenten im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch über das gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, ohne dabei gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass im Falle des Widerrufs die Ware auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann.

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies nach Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, also auch Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs.

Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357 BGB geregelt.

Im Fall des Widerrufs ist der Verbraucher nach § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.

Der Antragsteller weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Unternehmer nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB die Gefahr der Rücksendung zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer von der in § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, die Kosten der Rücksendung unter den dort genannten Voraussetzungen dem Verbraucher aufzuerlegen.

Demzufolge ist dem Antragsteller auch darin zuzustimmen, dass die Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin die Rechtsfolgen des Widerrufs in diesem Punkt nicht lückenlos darstellt. Ein Hinweis, dass der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung zu tragen hat, fehlt.

b) Trotz alledem erscheint es zweifelhaft, ob danach anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin die ihr nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV obliegenden Informationspflichten nicht erfüllt hat.

aa) Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs, über die der Unternehmer den Verbraucher zu informieren hat, gehören nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV jedenfalls Informationen über den Betrag, den der Verbraucher gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Weitere konkrete Angaben über den Inhalt und Umfang der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs enthält § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nicht.

Legt man diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck aus, erscheint die Forderung, die Rechtsfolgen des Widerrufs in allen nach dem Gesetz denkbaren Alternativen und Varianten vollständig und in allen Einzelheiten darzustellen, zu weitgehend.

§ 312c Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dienen dem Schutz des Verbrauchers. Der Verbraucherschutz erfordert einerseits eine möglichst umfassende Belehrung des Verbrauchers. Andererseits ist ein effektiver Verbraucherschutz aber auch nur dann gewährleistet, wenn die Belehrung unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutig ist. (BGH v. 4.7.2002 – I ZR 55/00, MDR 2003, 40 = BGHReport 2002, 1014 = NJW 2002, 3396, 3397; BGH v. 12.4.2007 – VII ZR 122/06, CR 2007, 529 = MDR 2007, 878 = BGHReport 2007, 638 m. Anm. Saenger = NJW 2007, 1946)

Hinter § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV in der heutigen Fassung, die diese Norm durch das Fernabsatzänderungsgesetz vom 2.12.2004 erhalten hat, steht der Leitgedanke des Gesetzgebers, den Verbraucher bei den für ihn mit erheblichen Risiken und daher auch mit erheblichem Informationsbedarf verbundenen Distanzgeschäften mit umfassenden Informationen zu versorgen. Zugleich war es aber auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers, mit den zu erteilenden Informationen weder den Verbraucher zu überfordern noch die Unternehmer zu übermäßig zu belasten. (vgl. BT-Drucks. 15/2946, 25 und 26)

Es dürfte davon auszugehen sein, dass eine in alle Einzelheiten gehende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs ihren Informationszweck verfehlt, weil sie der Verständnismöglichkeit und Auffassungsbereitschaft des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchers nicht mehr gerecht wird, sondern eine Überforderung beider Seiten darstellt, die der Gesetzgeber – wie bereits ausgeführt, vermeiden wollte.
Die Probleme, die mit einer einerseits lückenlosen, andererseits noch verständlichen Widerrufsbelehrung verbunden sind, beweist bereits der Blick auf § 346 BGB, auf den § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs verweist. Allein die alle Einzelheiten erfassende Wiedergabe der in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen unter Berücksichtigung der Sonderregelungen für den Widerruf in § 357 Abs. 3 BGB lässt im Zweifel einen so umfangreichen und unübersichtlichen Text entstehen, dass er den Verbraucher abschreckt und dem Normzweck zuwider nicht einlädt, sich mit ihm zu befassen.

Dem Informationsbedürfnis des durchschnittlichen Verbrauchers dürfte eine zusammenfassende, sich auf die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien konzentrierende Darstellung der Rechtsfolgen des Widerrufs weitaus gerechter werden.
Diese Einschätzung liegt offensichtlich auch der Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV zugrunde.

bb) Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die Musterwiderrufsbelehrung den Satz enthält: „Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.“.

Dies könnte den Schluss zulassen, dass die Frage, wer die Gefahr der Rücksendung der Ware trägt, zu den wesentlichen Rechtsfolgen des Widerrufs gehört, über die eine Belehrung erforderlich ist (vgl. BGH v. 12.4.2007 – VII ZR 122/06, CR 2007, 529 = MDR 2007, 878 = BGHReport 2007, 638 m. Anm. Saenger = NJW 2007, 1946).

Der Antragsteller lässt jedoch den Gestaltungshinweis Nr. 7 zur Musterwiderrufsbelehrung außer Acht, der vorsieht, die in der Musterwiderrufsbelehrung in eckige Klammern gesetzten Wörter „auf unsere Kosten und Gefahr“ wegzulassen und die von der Antragsgegnerin verwendeten Sätze

(„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“)

aufzunehmen, wenn – wie hier – auf der Grundlage des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist.

b) Auch wenn man trotz der oben dargestellten Bedenken annimmt, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung, gem. § 312c Abs. 1 BGB über die Widerrufsfolgen klar und verständlich zu informieren, nicht erfüllt und damit gegen eine Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat (vgl. KG v. 18.7.2006 – 5 W 156/06, CR 2006, 680 = KGReport Berlin 2006, 812 = NJW 2006, 3215, 3217; OLG Köln, Urt. v. 3.8.2007 – 6 U 60/07, OLGReport Köln 2007, 695 = CR 2008, 44 = Rz. 13; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4, Rz. 11.170), folgt daraus im vorliegenden Fall kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers.

Dieser Verstoß wäre hier jedenfalls nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer i.S.v. § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Zur Frage der Erheblichkeit eines Wettbewerbsverstoßes hat der Senat in seinem Beschl. v. 11.5.2007 – 5 W 116/07 – (GRUR-RR 2007, 326) ausgeführt:

Mit der Formulierung „zum Nachteil“ bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus (OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 f.). Bei der Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm erfasster Umstände vorzunehmen (vgl. Senat GRUR-RR 2005, 357, 358, m.w.N.). In diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (OLG Koblenz, a.a.O., S. 24 m.w.N.). Letzteres hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (vgl. – zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. – BGH v. 5.10.2000 – I ZR 210/98, BGHReport 2001, 90 = MDR 2001, 528 = GRUR 2001, 258, 259 – Immobilienpreisangaben, m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. – zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. – BGH v. 5.7.2001 – I ZR 104/99, MDR 2002, 471 = BGHReport 2001, 971 = GRUR 2001, 1166, 1169 – Fernflugpreise). Von Bedeutung sind vielmehr die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können. Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend (OLG Koblenz, a.a.O., m.w.N.).

Die Beeinträchtigung der durch § 312c Abs. 1 BGB geschützten Informationsinteressen der Verbraucher durch die beanstandete Lückenhaftigkeit der Belehrung der Antragsgegnerin ist letztlich auf einen so engen Bereich begrenzt, dass hier nach den obigen Ausführungen nur von einer unerheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist und ein etwaiger Verstoß der Antragsgegnerin gegen eine Marktverhaltensvorschrift damit als nicht verfolgenswerte Bagatelle zu bewerten ist.

Die beanstandete Belehrung der Antragsgegnerin lässt den Verbraucher zwar darüber in Unkenntnis, dass nach einen Widerruf die Gefahr der Rücksendung paketversandfähiger Ware der Unternehmer zu tragen hat.

Es ist jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers anzunehmen, dass sich aufgrund des unterlassenen Hinweises über die Verteilung der Gefahr der Rücksendung nur in Ausnahmefällen ein Verbraucher davon abhalten lässt, gegebenenfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Der Verbraucher, der nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Unternehmer das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf dem Rückversandweg trägt, entwickelt nicht zwangsläufig die Vorstellung, dass er seinerseits die Gefahr der Rücksendung trägt.

Es dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit des ausgewählten Versandunternehmens mit dieser Frage überhaupt nicht befasst.

Dem Teil der Verbraucher, dem sich nach der Lektüre der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin die Frage, wer im Fall des Widerrufs die Gefahr der Rücksendung der Ware trägt, als unsicher oder zweifelhaft darstellt, ist – wie das LG bereits ausgeführt hat – zuzumuten, sich an anderer Stelle über die Rechtslage zu informieren. Es fällt ggü. dem Interesse dieser Verbraucher, bereits vorvertraglich von ihrem Vertragspartner über diesen Punkt informiert zu werden, entscheidend ins Gewicht, dass die Forderung nach einer lückenlosen Aufklärung des Verbrauchers über die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts sowohl den Unternehmer wie auch den Verbraucher, für den die Belehrung verständlich bleiben soll, überfordert. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB.

Nach § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen dem Verbraucher neben den Vertragsbestimmungen in Textform die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies nach Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BGB-InfoV bestimmt ist.

Da § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB-InfoV hinsichtlich der erforderlichen Informationen auf § 1 Abs. 1 BGB-InfoV verweist, gelten die obigen Ausführungen hier entsprechend.

Die unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen die Informationen nach § 312c Abs. 1 BGB und nach § 312c Abs. 2 BGB zu erteilen sind, rechtfertigen keine abweichende Wertung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)